TE Bvwg Beschluss 2020/9/4 I403 2135747-2

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I407 2135747-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mag. Kurt Jelinek, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg Außenstelle vom 13.08.2020, Zahl 1087010109/200054553 beschlossen:

 

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1.       Mit dem oben bezeichneten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt II.), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung „gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, (BFA-VG)“ wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein allgemeingefährlicher Straftäter sei und belaste die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv. Er habe keinerlei berücksichtigungswürde private oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit einer Fortsetzung seiner Straftaten zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden, weshalb seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 18 Abs. 6 BFA-VG normiert, dass ein Ablauf der Frist nach §18 Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, bedarf die zur Verfügung stehende Aktenlage eine nähere Überprüfung. Insbesondere ist Integration hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Gefährdung der Sicherheit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2135747.2.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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