TE Bvwg Beschluss 2020/9/6 I409 2173357-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

I409 2173357-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia alias Nigeria, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. September 2017, Zl. „ XXXX “, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Sachverhalt

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2020, zugestellt am selben Tag, wurde der Antragsteller im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) geladen.

Der Antragsteller blieb der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 unentschuldigt fern.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 legte seine damalige Rechtsvertreterin die Vertretungsvollmacht nieder.

Das in der Beschwerdesache ergangene Erkenntnis wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt und ihm am 4. August 2020 persönlich ausgefolgt.

Mit Telefax vom 3. September 2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1.1. § 33 Abs. 1, 3, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 24/2017, lauten wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) …

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) …

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) …“.

1.2. Der Antragsteller führt in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtzeitigkeit desselben aus, er habe am 26. August 2020 „zufällig“ erfahren, dass am 7. Juli 2020 eine Verhandlung anberaumt gewesen sei.

Tatsächlich ist dem Antragsteller das in der Beschwerdesache ergangene Erkenntnis vom 26. Juli 2020 – wie sich zweifelsfrei aus dem Rückschein ergibt – am 4. August 2020 persönlich ausgefolgt worden, sodass er bereits an diesem Tag erfuhr, dass am 7. Juli 2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat.

Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begann somit am 4. August 2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 18. August 2020.

2. Aus dem Gesagten war der Antrag auf Wiederersetzung in den vorigen Stand vom 3. September 2020 als verspätet zurückzuweisen.

Angesichts der Tatsache, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung mündliche Verhandlung Verhandlung verspäteter Antrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2173357.2.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten