TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/18 W215 2155257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2155257-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl 1050612905-150083804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, stellte nach seiner illegalen Einreise am 22.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In seiner Erstbefragung am 23.01.2015 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, an, aus XXXX , zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 gemeinsam mit seiner Familie, die Fischerboote besitze, gelebt zu haben. Eines Tages sei al-Schabaab gekommen und hätte begonnen Steuern einzutreiben. Der Vater des Beschwerdeführers, sein Imam und damit Vorbild der Ortschaft und habe den Ortsansässigen erklärt, dass dies nicht rechtens sei, woraufhin er von den al-Schabaab getötet worden wäre. Da auch der Beschwerdeführer selbst angegriffen und verletzt worden sei, habe er sich zuhause nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Flucht entschlossen.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Am 23.01.2017 sowie am 24.03.2017 fanden niederschriftliche Befragungen des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ebenfalls in Gegenwart von Dolmetschern seiner Muttersprache Somali, statt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, in XXXX , geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise als Fischer gearbeitet zu haben. Zu Hause leben nach wie vor seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester, seine Lebensgefährtin, mit der er traditionell verheiratet ist, sowie seine beiden minderjährigen Kinder; zudem viele Onkel und Tanten. Ein Kontakt zur Familie oder den anderen im Heimatland lebenden Verwandten würde derzeit nicht bestehen. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan Jaaji an und sei sunnitischer Muslim. Seine Familie besitze Häuser, Fischerboote und betreibe auf eigenem Grund eine große Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, weil dort al-Schabaab regiere. Al-Schabaab treibe von den Dorfbewohnern Steuern ein und junge Leute würden zwangsrekrutiert. Der Vater des Beschwerdeführers sei Imam gewesen und habe gepredigt, dass die Handlungen von al-Schabaab dem islamischen Recht widersprechen. Daraufhin sei der Vater des Beschwerdeführers zuhause aufgesucht und erschossen worden. Auch auf den Beschwerdeführer sei im Zuge dieses Angriffes geschossen worden und habe man ihn zusätzlich mit einem Bajonett gestochen; Narben würde man heute noch sehen. Im Glauben der Beschwerdeführer sei tot, hätten sich al-Schabaab von ihm abgewandt und der Beschwerdeführer habe sich drei Monate lang im Wald versteckt, wo er von der Mutter und seiner Lebensgefährtin täglich versorgt sowie von einem Arzt medizinisch behandelt worden sei. Im Zuge der Beerdigung seines Vaters, sei jedoch aufgefallen, dass die Leiche des Beschwerdeführers fehle, weshalb al-Schabaab begonnen hätten, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seine Mutter habe daraufhin einen Schlepper organisiert, um den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen. Im Falle einer Rückkehr, würde der Beschwerdeführer sofort umgebracht werden. Weiter Gründe für die Ausreise gebe es nicht. Nachgefragt, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sei, problemlos von seinem Heimatbezirk nach XXXX zu kommen, wenn doch alles unter der Kontrolle der
al-Schabaab gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, eine Burka getragen zu haben.
Al-Schabaab würde keine Frauen untersuchen, weshalb der Beschwerdeführer nicht entdeckt worden sei. In XXXX habe er nicht bleiben können, zumal al-Schabaab auch dort nach ihm suchen würden. Al-Schabaab habe Angst, der Beschwerdeführer würde sich an ihnen, wegen des Todes seines Vaters, rächen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl 1050612905-150083804, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 18.04.2017, erhob der Beschwerdeführer, fristgerecht am 02.05.2017, die gegenständliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen von Seiten al-Schabaab drohen und eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei, zumal ihn al-Schabaab in ganz Somalia finden würde. Selbst wenn die Behörde seine Fluchtgeschichte als unglaubwürdig erachte, so hätte sie, aufgrund der gegenwärtigen Krisensituation in Somalia, jedenfalls subsidiären Schutz gewähren müssen.

2. Die Beschwerdevorlage vom 02.05.2017 langte am 03.05.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 13.02.2018 für die Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer stimmte zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich zu, dass diese ohne Rechtsberater, der nicht erschienen war, stattfinden sollte. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zum Parteiengehör und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 27.09.2019, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner Integration, einen Arztbrief sowie eine Medikamentenliste in Vorlage und schrieb, dass die Lage in der gesamten Bundesrepublik Somalia derart prekär sei, dass eine Rückkehr dorthin im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK unzumutbar sei.

Am 10.02.2020 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Erörterung allfälliger offener Fragen sowie zur aktuellen Situation bzw. der aktuellen Länderberichte betreffend Somalia beantragt.

Da bereits eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden hat, in der keine Fragen offengeblieben sind und in der bereits alle Länderinformationsquellen, inklusive Internetlinks zum Nachlesen, bekanntgegeben wurden und dem Beschwerdeführer diese Verhandlungsschrift, nach Ende der Verhandlung, persönlich ausgefolgt worden war, räumte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2020 ein aktuelles Parteiengehör mit Frist zu Stellungnahme ein.

Am 26.08.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Die Identität des illegal eingereisten Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben und dem Clan der Jaaji, einer kleinen Berufskaste von vorwiegend Fischern, an. Der Beschwerdeführer hat mit seiner im Herkunftsstaat zurückgelassenen Lebensgefährtin in der Bundesrepublik Somalia eine Ehe nach moslemischem Ritus, aber nicht standesamtlich, geschossen. Zudem leben im Herkunftsstaat ein minderjähriger Sohn und eine minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, aus einer früheren Ehe nach moslemischem Ritus.

2. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX gelegen ist. Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern. Seine Familie besitzt mehrere Fischerboote, Häuser und hat mehrere Grundstücke bzw. größere Ländereien für landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Der Beschwerdeführer hat angegeben fünf Jahre die Grundschule besucht und danach bis zu seiner Ausreise vom Fischfang gelebt zu haben.

3. Der Beschwerdeführer leidet an XXXX , weswegen er medikamentös behandelt wird. Es handelt sich dabei um keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; eigenen Angaben zufolge ist er gesund und arbeitsfähig.

b) Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er in der Bundesrepublik Somalia jemals Gewalt seitens al-Schabaab ausgesetzt war oder im Fall seiner Rückkehr sein würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Fall seiner Rückkehr physischen Übergriffe ausgesetzt wäre.

c) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können beziehungsweise, dass er in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation geraten würde.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort. Im Herkunftsstaat befinden sich zudem viele Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und verfügt er über mehrere Kontaktpersonen in XXXX . Der Beschwerdeführer kann demnach im Falle seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihm bei der Arbeitssuche und seiner Verpflegung behilflich sein kann, bis er selbst für sein Auskommen und Fortkommen wird sorgen können; wie er es bereits vor seiner Ausreise getan hat. Der Beschwerdeführer kann zusätzlich auch noch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

d) Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufhältig.

Er nahm in Österreich an einem Alphabetisierungskurs sowie an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teil und besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer die Richterin ohne Dolmetsch nicht verstehen und vermochte nur wenige Worte in Deutsch zu sagen. Eine Deutschprüfung wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht abgelegt.

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt ausschließlich von der österreichischen Grundversorgung. Er half ehrenamtlich bei der Sicherung von Schulwegen und wirkte im Sommer 2019 unterstützend bei der Organisation eines Fußballturniers des XXXX mit. Er ist zudem Mitglied des XXXX .

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. sonstige Verwandte. Zwar gelang es ihm in Österreich soziale Kontakte zu knüpfen, es liegen jedoch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen vor und sind allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

In der Bundesrepublik Somalia lebten im Juli 2020 schätzungsweise mehr als 11,75 Millionen Menschen leben (CIA Factbook 09.09.2020).

Die Bundesrepublik Somalia ist eine parlamentarische Demokratie mit starker Stellung des Präsidenten Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ (AA Steckbrief Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020).

Premierminister Hassan Ali Khaire wurde am 25.07.2020 vom Parlament durch ein Misstrauensvotum abgesetzt. Er war seit Februar 2017 im Amt. Der stellvertretende Premierminister wird vorübergehend als Premierminister fungieren, bis ein Nachfolger ernannt wird. Hintergrund des Misstrauensvotums soll ein Streit zwischen Präsident Farmajo und Khaire darüber sein, wann die im Februar 2021 anstehenden nationalen Wahlen abgehalten werden sollen (BAMF 27.07.2020).

Am 15.04.2020 gaben die Sprecher beider Parlamentskammern ihre Entscheidung bekannt, den Beginn der nächsten Parlamentssitzung, die ursprünglich für den 10.04.2020 anberaumt war, aufgrund der COVID-19-Pandemie und gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zu verschieben, bis alternative virtuelle Vorkehrungen getroffen werden (UNSC 13.05.2020).

Somalia ist ein Staat im Osten Afrikas, am Horn von Afrika. Nach dem Sturz des autoritären Regimes Siad Barres 1991 war das Land gekennzeichnet von Staatszerfall, Bürgerkrieg, Clanrivalitäten und islamistischem Terror. Im Nordwesten Somalias beansprucht das relativ stabile Somaliland seit 1991 internationale Anerkennung als eigenständiger Staat. Die Region Puntland besitzt weitgehende Autonomie, strebt aber keine Unabhängigkeit an und hat den Status eines föderalen Gliedstaats, wie auch die anderen Bundesstaaten Jubbaland, Südwest, Galmudug und Hirshabelle. Mit der Übergangsverfassung von 2012 schreitet der Staatsaufbau voran, Somalia gilt nunmehr als fragiler Staat. 2017 wurde Mohamed Abdullahi Mohamed zum Präsidenten gewählt. Seine Regierung verfolgt eine ehrgeizige Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit Offizielles Ziel der Regierung sind allgemeine Wahlen 2020 (AA politisches Porträt Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020).

Im Hinblick auf beinahe alle in diesem Bericht zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:

a) Somalia

In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der moderaten Ahlu Sunna Wal Jama’a in Galmudug, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horn von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.

b) Somaliland

Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es vor allem im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Die Lage bleibt weiterhin angespannt.

Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 02.04.2020).

Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 02.04.2020).

ad a) Somalia

Seit Jahrzehnten haben keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene stattgefunden. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, in Selektionsprozessen vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte sowie auch Binnenflüchtlinge sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000, von Clanältesten bestimmten Wahlmännern ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Wenngleich dieser Prozess einen bemerkenswerten demokratischen Fortschritt darstellte, war er von erheblichen Korruptions- und Manipulationsvorwürfen überschattet. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor. Für Ende 2020/Anfang 2021 sind erstmals allgemeine Parlamentswahlen in den Gebieten vorgesehen, in denen die Sicherheitslage solche Wahlen erlaubt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob es tatsächlich dazu kommen oder ob stattdessen erneut ein clanbasierter Selektionsprozess wie 2016 stattfinden wird (AA 02.04.2020).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, last update 17.08.2020, abgefragt am 09.09.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, politisches Porträt, Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Steckbrief, Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130

UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf)

Parteiensystem

ad a) Somalia

Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clanzugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das Clansystem auch in den neuen Parteien. Dutzende Parteien haben sich provisorisch registriert, weisen jedoch mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen Konzepte auf. Das nächste Parlament soll Ende 2020 erstmals in einer allgemeinen und freien Wahl – dort, wo die Sicherheitslage dies erlaubt – bestimmt werden. Ob eine solche Wahl tatsächlich und im vorgegeben Zeitrahmen stattfinden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob sich diese Wahlen erstmals an der Parteizugehörigkeit der Kandidaten orientieren werden (AA 02.04.2020).

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)

Clan der Jaaji/Jaji oder Reer Manyo/Maanyo

Die Jaaji gehören zur Berufsgruppe der Fischer und leben in Zentral- und Nordsomalia (SEM 31.05.2017). Ein EASO-Bericht aus dem Jahr 2017 über Somalia weist darauf hin, dass die Jaaji auch in Puntland präsent sind (EASO 17.12.2019).

Die Verwendung des Begriffs „Minderheitsgruppe“ und „Minderheitsclan“ wird häufig synonym verwendet, auch in Länderleitlinien. Bei einer nützlichen Beschreibung, welche Gruppen in Somalia eine Minderheit sind, verwendet UNHCR in seinen UNHCR 2010 Leitlinien für die Förderfähigkeit (Anhang V: Abschnitt C) beide Begriffe, in denen es heißt, dass die Definition von „Minderheitengruppen zwischen den Quellen variiert“, die Jaaji/Reer Maanyo gehören dazu (U.K. Jänner 2019).

Nachdem die Benadiri vor hunderten Jahren vertrieben wurden und sich im heutigen Somalia ansiedelten verloren sie zunehmend ihre arabische Identität und wurden somalisiert. Im Zuge dessen veränderten sich auch die arabischen Familiennamen. Unter der ersten Gruppe von Siedlern in Somalia befanden sich unter anderen auch die Clans Ba-Muqtar und Shawish und daraus wurden die Reer Manyo, übersetzt Leute die auf Meer fahren (Anfragebeantwortung Staatendokumentation 18.10.2013). Die Jaaji oder Reer Manyo gehören zu den Minderheitengruppen und leben entlang der Küste (ARC 25.01.2018).

(U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf

SEM, Staatssekretariat für Migration, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf

Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Somalia, Benadiri/Reer 18.10.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1287149/866_1382092309_soma-mr-min-reer-hamar-shanshi-2013-10-09-as.doc

ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf

EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Sicherheitslage in Puntland und Somaliland, 17.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021356/2019_11_SOMALIA_Query_Security_Situation_Puntland_Somaliland_Q39.pdf)

Sicherheitslage

Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 09.09.2020).

Sollten sie Hargeisa oder Berbera besuchen seien sie besonders Wachsam und Achtsam an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen versammeln. Verfolgen sie lokale und internationale Medien, um Demonstrationen oder Unruhen zu meiden. Verlassen sie rasch alle Gebiete, in denen es zu Unruhen kommt und versuchen sie nicht diese zu beobachten oder zu fotografieren (U.K. Reisehinweise Stand 09.09.2020).

Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach und weiterhin im Aufbau befindlich. Die Autorität der somalischen Bundesregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. Darüber hinaus bestehen politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten (02.04.2020).

Entwicklungen von Konfliktvorfällen zwischen März 2018 und März 2020:

(Accord 23.06.2020).

Am 08.02.2020, 02.03.2020 und 22.04.2020 kam es in Beledxaawo in der Region Gedo nahe der Grenze zwischen Somalia und Kenia zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der somalischen Nationalarmee und Milizionären, die gegenüber dem Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur „Janan“, loyal sind. Die Zusammenstöße verschärften die Spannungen zwischen Somalia und Kenia. Herr Farmajo und der Präsident Kenias, Uhuru Kenyatta, unternahmen Schritte zur Deeskalation der Spannungen, unter anderem durch ein Telefongespräch am 05.03.2020, gefolgt von hochrangigen Ministerbesuchen in Mogadischu und Nairobi. Am 23.04.2020 einigten sich der Präsident von Jubbaland, Ahmed Mohamed Islam „Madobe“, mit seinen politischen Gegnern des Jubbaland Council for Change in Nairobi darauf, seine umstrittene Wahl im August 2019 anzuerkennen und eine Koalitionsregierung zu bilden (UNSC 13.05.2020).

Zwischen 05.05. und 04.08.2020 war die Sicherheitslage weiterhin volatil. Im Mai 2020 kam es zu 288 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, im Juni zu 269 und im Juli zu 218. Beim Großteil der Zwischenfälle handelte es sich um Tötungen und Schusswaffengebrauch in Zusammenhang mit Verbrechen sowie Al-Schabaab-Angriffe. Zwischen November 2019 und Anfang Februar 2020 war die Sicherheitslage weiterhin volatil. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle stieg von 239 im November 2019 auf 266 im Dezember 2019. Im Jänner 2020 wurden 235 Zwischenfälle verzeichnet. Bei den Zwischenfällen handelte es sich um Angriffe der al-Schabaab auf Sicherheitskräfte, Autobomben, Bomben- und Granatenanschläge sowie kriminelle Taten (Accord Sicherheitslage 28.08.2020).

ad a) Somalia

In vielen Gebieten der fünf föderalen Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein Lkw brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu gegeben. Ende Dezember kamen bei der Explosion einer Autobombe an einem Checkpoint am Stadtrand von Mogadischu bis zu 100 Personen ums Leben. Auch in anderen Landesteilen kommt es regelmäßig zu Anschlägen, Tötungen und Entführungen durch al-Schabaab (AA 02.04.2020).

In der Region Galguduud wurden bei Kämpfen zwischen Clans zwischen 24. und 27.06.2020 etwa ein Dutzend Personen getötet. Bei Zusammenstößen von Clan-Milizen wegen Landstreitigkeiten zwischen 03. und 19.05.2020 wurden mindestens zehn Personen in den Regionen Mudug und Galguduud getötet. Am 23.05.2020 wurden bei Kämpfen zwischen einer Clanmiliz und der Armee mindestens acht Personen getötet. Ende März und Anfang April 2020 wurden über 100 Personen bei Zusammenstößen zwischen Clans in den Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Bay und Galguduud getötet. Am 02.04.2020 etwa kam es aufgrund von Landstreitigkeiten zu Zusammenstößen zwischen zwei Clans im Gebiet Kismayo mit mindestens 20 Toten. Einige Tage später wurden bei Vergeltungsangriffen eines Clans in der Stadt Wanlaweyn in der Region Lower Shabelle über 20 Personen getötet. In der Region Lower Juba kam es Anfang Februar 2020 zu Kämpfen zwischen Clans mit mindestens 20 Toten. Ende Dezember 2019 wurde ein Friedensabkommen zwischen zwei sich bekämpfenden Subclans in der Region Sanaag geschlossen (Accord Sicherheitslage 28.08.2020).

Am 21.12.2019 wurde eine Autobombe vor dem Global Hotel in Galkayo in der Region Mudug gezündet, in dem sich Militärbeamte befanden. Es wird von sechs Toten und zehn Verletzten berichtet. Derartige Angriffe finden in der Hauptstadt der Region Mudug verhältnismäßig selten statt. Keine Gruppe hat die Verantwortung für den Vorfall übernommen, allerdings führt al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Hotels durch. Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020)

Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet. Am 18.01.2020 griff ein Selbstmordattentäter der al-Schabaab türkische Arbeiter auf einer Baustelle an einer Straße bei Afgoye (30 Kilometer von Mogadischu entfernt) an. Die meisten Opfer waren somalische Polizisten, die für die Sicherheit der türkischen Arbeiter sorgten, aber auch türkische Staatsangehörige befanden sich unter den Todesopfern. Insgesamt wurden vier Tote und viele weitere Verletzte gemeldet (BAMF 20.01.2020).

Der ehemalige Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur (auch bekannt als Abdirashid Janan), wurde am 31.08.2019 wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht und anderen Menschenrechtsverletzungen, u.a. die Tötung von Zivilisten und die Behinderung humanitärer Hilfe, verhaftet. Am 28.01.2020 entkam er aus der Haft und soll anschließend nach Kenia geflohen sein. Am 04.02.2020 kehrte er aus Nairobi in seinen Heimatort in Jubbaland zurück. Amnesty International (ai) hat die kenianische Regierung aufgefordert Abdirashid zu verhaften und zur Strafverfolgung nach Somalia zurückzubringen. Abdirashid genießt die Unterstützung der regionalen Behörden in Jubbaland, die mit der somalischen Zentralregierung im Konflikt steht. Zusammenstöße zwischen Clans im Süden des Landes Berichten vom 04.02.2020 zufolge wurden bei Zusammenstößen zwischen zwei Clans am Rande von Kismayo in der Region Lower Jubba mindestens 20 Menschen getötet und weitere 20 verletzt. Die Regierung von Jubbaland habe versucht, die Kämpfe um Landressourcen zu beenden, sei aber bisher erfolglos geblieben (BAMF 10.02.2020).

Am 19.02.2020 soll al-Schabaab zwei Militärstutzpunkte in der Region Lower Shabelle angegriffen haben. Bei einem Angriff stürmten die al-Schabaab die el-Salini-Militärbasis und besetzten sie kurzzeitig, wobei sie Waffen und Fahrzeuge erbeuteten. Der zweite Angriff fand auf einem Militärstützpunkt in der Stadt Qoryoley statt, wo somalische und ugandische AMISOM-Soldaten stationiert sind. Eine unbekannte Anzahl an Soldaten wurde getötet (BAMF 24.02.2020).

Am 29.02.2020 soll sich die Milizgruppe Ahlu Sunnah Wal Jama’a (ASWJ) nach zweitägigen Zusammenstößen in den Städten Dhusamareb und Guriel (Region Galguduud) der somalischen Regierung ergeben haben. Mehrere Menschen sollen getötet worden sein. ASWJ spielt eine wichtige Rolle im Kampf gegen al-Schabaab und sollte in die staatlichen Sicherheitskräfte integriert werden. Die Präsidentschaftswahlen in Galmudug State Anfang 2020 haben allerdings zu Spannungen geführt, da drei rivalisierende Politiker von sich behaupteten, die Wahl gewonnen zu haben, darunter auch ein Vertreter der ASWJ. Mit der Kapitulation gab die ASWJ jedoch auch ihre politischen Bestrebungen auf (BAMF 02.03.2020).

Seit dem 02.03.2020 kämpfen in der Region Gedo Einheiten der Somali National Army (SNA) und der regionalen Jubbaland-Kräfte gegeneinander. Die Kämpfe fanden zunächst rund um die Grenzstadt Bula Hawo in Somalia statt, haben sich aber auch auf die Stadt Mandera auf der kenianischen Seite der Grenze ausgebreitet. Tausende von Familien wurden zur Flucht aus dem Gebiet gezwungen. Die SNA will angeblich den ehemaligen Sicherheitsminister von Jubbaland, Abdirashid Hassan Abdinur, gefangen nehmen. Abdirashid wurde im August 2019 von der somalischen Regierung verhaftet, entkam aber am 28.01.2020 aus einem Gefängnis in Mogadischu. Am 04.02.2020 kehrte er nach Jubbaland zurück. Ein Beamter des regionalen Gerichts wurde am 03.03.2020 in der Hauptstadt der Region Sool in Somaliland, Las Anod, durch eine Autobombe getötet. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag stand. Solche Angriffe kommen in der Region relativ selten vor. Berichten zufolge wurden durch die Explosion einer Bombe am 01.03.2020 vier Regierungssoldaten getötet und viele weitere verletzt. Die Soldaten waren mit einem Militärkonvoi auf der Straße zwischen Wanlaweyn und Afgoye unterwegs. Für den Anschlag soll al-Schabaab verantwortlich sein. Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte „Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die „Green Zone“ gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der „Green Zone“ erschossen (BAMF 09.03.2020).

Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020).

Am 25.03.2020 wurden der Gouverneur von Ras Kamboni, sein Fahrer und drei seiner Leibwächter bei einer Landminenexplosion in der Nähe von Ras Kamboni in der Region Lower Juba getötet. Al-Schabaab bekannte sich zu dem Angriff und teilte mit, dass sie auf die kenianischen Verteidigungskräfte zielten, die zusammen mit dem Gouverneur unterwegs waren. Am 29.03.2020 starb der Gouverneur der Region Nugaal nach einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab. Der Angriff erfolgte auf eine Polizeistation. Selbstmordattentäter greifen Geschäft an. Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen. Der Polizeichef des Bezirks Afgoye und drei seiner Leibwächter wurden am 22.03.2020 bei einer Bombenexplosion in Hawa Abdi in der Nähe von Afgoye getötet. Niemand hatte unmittelbar nach dem Anschlag die Verantwortung übernommen (BAMF 30.03.2020).

Das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) führte am 06., 09. und 10.04.2020 Luftangriffe auf
al-Schabaab in der Region Middle Juba durch. Al-Schabaab-nahe Medien berichteten, dass es sich bei der am 10.04.2020 getöteten Person um einen Zivilisten handelte, was von AFRICOM aber bestritten wird. AFRICOM erklärte, dass der Toten unmittelbar vor dem Luftangriff die ermordeten Leichen von Soldaten der Somali National Army (SNA) in einem Dorf zur Schau stellte, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Am 14.04.2020 explodierte in Mogadischu eine gegen Soldaten der SNA gerichtete Landmine, vier Zivilisten wurden dabei verletzt. Offiziell bekannte sich niemand zu dem Angriff. Es ist jedoch bekannt, dass al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Soldaten der SNA durchführt. Al-Schabaab tötete am 10.04.2020 vor einer Moschee in Galkayo (Region Mudug) einen Beamten. Bei einer weiteren Landminenexplosion in der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) wurden am 09.04.2020 vier Zivilisten getötet und zwei weitere verletzt. Auch in diesem Fall hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. Die dem IS angegliederte Gruppe in Somalia gab an, am 07.04.2020 in der Nähe des Bakara-Marktes in Mogadischu zwei Polizisten getötet und einen verletzt zu haben (BAMF 20.04.2020).

Nach Angaben verschiedener Quellen wurden am 24.04.2020 im Distrikt Bondhere in Mogadischu ein oder zwei Zivilisten von einem Polizisten erschossen, der die Einhaltung der Ausgangssperre (wegen der Covid-19 Pandemie) durchsetzen wollte. Berichten zufolge wurde der Polizeibeamte verhaftet, dennoch gab es am 25.04.2020 in Mogadischu große Proteste gegen Polizeigewalt (BAMF 27.04.2020).

Berichten zufolge hat al-Schabaab am 28.04.2020 in der Stadt El Bur, Region Galguduud, drei Männer öffentlich hingerichtet. Den Männern wurde vorgeworfen, für westliche Geheimdienste spioniert zu haben. In einem neuen Bericht zur Bewertung der zivilen Todesfälle durch amerikanische Luftangriffe, der nun vierteljährlich erscheinen soll, gesteht das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (US AFRICOM) ein, dass im Februar 2019 bei einem Luftangriff Zivilisten getötet und verletzt worden sind. Die Ziele des Luftangriffes – zwei al-Schabaab-Mitglieder – wurden dabei ebenfalls getötet. AFRICOM wurde in der Vergangenheit beschuldigt, Zivilisten bei Luftangriffen getötet zu haben. Dies ist erst das zweite Mal, dass solche Anschuldigungen offiziell bestätigt werden (BAMF 04.05.2020).

Ein in kenianischem Besitz befindliches African-Express-Flugzeug mit humanitären und medizinischen Hilfsgütern wurde am 04.05.2020 in Bardale, Region Bay in Somalia, abgeschossen. Die sechs Menschen an Bord wurden getötet. Das äthiopische Militär gab am 09.05.2020 zu, dass sie das Flugzeug abgeschossen haben. Sie erklärten, man habe geglaubt, es befinde sich auf einer „potentiellen Selbstmordmission“, da keine Informationen über das Flugzeug vorlagen und es im Tiefflug flog. Äthiopischen Truppen sind in einem Militärlager in Bardale stationiert. Am 03.05.2020 soll al-Schabaab einen Mann im Distrikt Adan Yabal, Region Middle Shabelle, öffentlich hingerichtet haben. Der Mann wurde der Spionage für die US Central Intelligence Agency (CIA) und das Militär beschuldigt (BAMF 11.05.2020).

Bei einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab wurde am 17.05.2020 der Gouverneur der Region Mudug in Puntland, Ahmed Muse Nur und drei seiner Leibwächter in Galkayo getötet. Bereits im März 2020 war der Gouverneur der Region Nugal in Puntland bei einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab getötet worden (BAMF 18.05.2020).

Mehrere Menschen, darunter auch Kinder, wurden am 24.05.2020 getötet und verletzt, als in Baidoa eine Bombe explodierte. Die Explosion soll sich auf einem Feld in der Nähe eines Lagers für Binnenvertriebene ereignet haben, die das Ende des Fastenmonats Ramadan mit traditionellen Tänzen feierten. Es wird vermutet, dass al-Schabaab hinter dem Anschlag steht (BAMF 25.05.2020).

Mindestens zehn Menschen wurden getötet und zwölf verletzt, als am 31.05.2020 eine Landmine auf der Straße zwischen Mogadischu und Afgoye explodierte. Die Opfer befanden sich Berichten zufolge in einem Kleinbus auf dem Weg zu einer Beerdigung. Es ist nicht klar, wer hinter dem Anschlag steht. Am 28.05.2020 explodierte in Mogadischu in einem Auto eine Bombe, zwei Polizeibeamte wurden dabei getötet. Al-Schabaab erklärte sich als verantwortlich (BAMF 08.06.2020).

Am 20.06.2020 explodierten zwei Bomben vor dem Haus eines Militäroffiziers in Wanlaweyn, Region Lower Shabelle. Vier Personen, unter ihnen Zivilisten, sollen getötet worden sein. Niemand hat die Verantwortung für den Angriff übernommen. Am 21.06.2020 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei einem Militärkontrollpunkt in der Stadt Bacadweyn, Region Mudug, in die Luft. Drei Soldaten sollen getötet und zwei verletzt worden sein (BAMF 22.06.2020).

Bei einer Bombenexplosion in der Stadt Baidoa [Anmerkung: in der Region Bai in Südwestsomalia], wurden sechs Menschen in einem Restaurant getötet. In der Nähe des Hafens der Hauptstadt Mogadischu in Zentralsomalia gab es einen Selbstmordanschlag, bei dem mindestens sieben Menschen verletzt wurden. Die Polizei teilte der BBC mit, dass Beamte in Mogadischu das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, nachdem es an einem Kontrollpunkt nicht angehalten hatte. Der Selbstmordattentäter, der das Auto fuhr, soll versucht haben, einen Polizeiposten vor dem Hafen zu treffen, aber die Sicherheitskräfte erschossen ihn und das Fahrzeug explodierte. Zwei Polizisten und fünf Passanten wurden verletzt. Al-Schabaab bekannte sich zu beiden Anschlägen (BBC 04.07.2020).

Bei einer Bombenexplosion in einem Restaurant in der südsomalischen Stadt Baidoa wurden sechs Menschen getötet. Zu dem Anschlag bekannte sich die al-Schabaab und erklärte, dass unter den Toten auch zwei Soldaten gewesen seien. Offiziell hieß es dagegen, alle Opfer seien Zivilisten. Zudem bekannte sich die Gruppe auch zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Hafens der Hauptstadt Mogadischu, bei dem mindestens sieben Personen verletzt wurden. Nach Polizeiangaben hätten Beamte das Feuer auf ein Fahrzeug eröffnet, nachdem der Fahrer nicht an einem Kontrollpunkt angehalten hatte (BAMF 06.07.2020).

In der Region Bula Gadud, etwa 35 Kilometer von der Küstenstadt Kismayo entfernt, kam es am 14.07.2020 zu heftigen Kämpfen zwischen Jubbaland-Streitkräften und Kämpfern der
al-Schabaab. Auslöser war ein Bombenanschlag auf einen Militärkonvoi. Bei anschließenden Kämpfen sollen, so al-Schabaab, zehn Soldaten getötet worden sein. Die Sicherheitskräfte behaupten dagegen, sie hätten den Angriff abgewehrt und den Militanten schwere Verluste zugefügt. Bisher gibt es keine unabhängigen Berichte zu dem Vorfall (BAMF 20.07.2020).

(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 08.05.2020, Stand 09.09.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025566/briefingnotes-kw09-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027815/briefingnotes-kw10-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027825/briefingnotes-kw14-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029411/briefingnotes-kw17-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029426/briefingnotes-kw19-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029881/briefingnotes-kw20-2020.pdf

UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030331/briefingnotes-kw21-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031012/briefingnotes-kw22-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033948/briefingnotes-kw26-2020.pdf

Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, erstes Quartal 2020, veröffentlicht 23.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031994/2020q1Somalia_de.pdf

BBC, zwei Bombenanschläge, sechs Personen getötet und mindestens sieben verletzt, 04.07.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-53289992

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034257/briefingnotes-kw30-2020.pdf

Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, 28.08.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036627.html

U.K. Government, Somalia travel advice, updated 04.09.2020, immer noch gültig am 09.09.2020, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia)

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Sicherheitslage in der Bundeshauptstadt Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019).

(BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)

In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020).

Am 28.12.2019 explodiert eine Autobombe an einem vielbefahrenen Checkpoint in Mogadischu. Etwa 90 Personen sollen getötet und mindestens 125 Personen verletzt worden sein. Viele Betroffene waren Studenten, die nach dem Wochenende in die Stadt zurückkehrten. Die Terrorgruppe al-Schabaab hat die Verantwortung für den Angriff übernommen und verkündet, dass dieser auf einen feindlichen Konvoi der Türken abzielte. Hunderte Personen, inklusive Regierungsvertretern, versammelten sich am 02.01.2020 in Mogadischu, um Solidarität mit den Opfern und Angehörigen zu zeigen. Der Angriff ist der größte in Mogadischu seit dem Lastwagenangriff in 2017, bei dem mehrere hundert Personen getötet worden waren. Am 08.01.2020 explodierte eine Autobombe der al-Schabaab bei einem Checkpoint in der Nähe des Präsidentenpalastes und anderer wichtiger Regierungsgebäude in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt - darunter auch zwei Regierungsvertreter (BAMF 13.01.2020).

Mindestens drei somalische Soldaten wurden getötet und zwei weitere verletzt, als am 14.01.2020 eine Bombe in der Nähe von Elasha Biyaha, am Rande von Mogadischu, explodierte. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und teilte mit, dass er auf türkische Arbeiter in Somalia abzielte. Es wurden keine türkischen Opfer gemeldet (BAMF 20.01.2020).

Am 01.03.2020 schoss al-Schabaab mit Mörsern in die stark befestigte sogenannte „Green Zone" in Mogadischu. Der Angriff zielte auf ein Gebiet, in dem sich Liegenschaften der UN und der Afrikanischen Union (AU) sowie mehrere westliche Botschaften befinden. Die „Green Zone“ gilt als eines der wenigen sicheren Gebiete in der Stadt und umfasst die Niederlassungen von humanitären und diplomatischen Organisationen sowie den internationalen Flughafen von Mogadischu. Es wurden keine Todesopfer gemeldet. Zuletzt wurde im November 2019 die somalisch-kanadische Menschenrechtsaktivistin Almaas Elman in der „Green Zone“ erschossen (BAMF 09.03.2020).

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am 25.03.2020 in einem Teeladen in der Nähe des Parlaments in Mogadischu in die Luft. Dabei wurden mehrere Menschen getötet und verwundet, darunter auch Zivilisten. Die al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, dass Ziel die Streitkräfte der Somali National Army gewesen seien, die das Parlament bewachen (BAMF 30.03.2020).

Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen (BAMF 06.04.2020).

Zwischen 08. und 11.01.2020 tötete die al-Schabaab mindestens sechs Zivilisten in Mogadischu (Accord 15.04.2020).

Am 14.04.2020 explodierte in Mogadischu eine gegen Soldaten der SNA gerichtete Landmine, vier Zivilisten wurden dabei verletzt. Offiziell bekannte sich niemand zu dem Angriff. Es ist jedoch bekannt, dass al-Schabaab regelmäßig Angriffe auf Soldaten der SNA durchführt. Die dem IS angegliederte Gruppe in Somalia gab an, am 07.04.2020 in der Nähe des Bakara-Marktes in Mogadischu zwei Polizisten getötet und einen verletzt zu haben (BAMF 20.04.2020).

Nach Angaben verschiedener Quellen wurden am 24.04.2020 im Distrikt Bondhere in Mogadischu ein oder zwei Zivilisten von einem Polizisten erschossen, der die Einhaltung der Ausgangssperre (wegen der COVID-19 Pandemie) durchsetzen wollte. Berichten zufolge wurde der Polizeibeamte verhaftet, dennoch gab es am 25.04.2020 in Mogadischu große Proteste gegen Polizeigewalt (BAMF 27.04.2020).

Al-Schabaab hat seine Granatangriffe in Mogadischu deutlich verstärkt. Die Zone des internationalen Flughafens Aden Adde, in der sich das Gelände der Vereinten Nationen befindet, wurde am 17.02.2020, 01. und 18.03.2020 sowie am 19. und 26.04.2020 mit
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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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