TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 I408 2142231-1

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs7
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I408 2142233-1/17E

I408 2142231-1/14E

I408 2142232-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX (mj.), alle StA. IRAK, vertreten durch: RA Dr. Gerhard MORY Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS), alle vom 17.11.2016, ZI. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2020 zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I.) Die Verfahren zu Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlichen Bescheide werden
nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.

II.) Den Beschwerden gegen Spruchteil II. wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX (mj.), alle StA. IRAK, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX (mj.), alle StA. IRAK eine befristete Aufenthaftsberechtigung bis zum 31.08.2021 erteilt.

IV) In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen

Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaitungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2142231.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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