TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 G303 2228272-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G303 2228272-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Der BF wurde wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF sei in Österreich nie aufrecht gemeldet gewesen, verfüge über keine Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Der BF sei lediglich mit dem Vorsatz eingereist, um den Tatbestand des Diebstahls zu begehen. Der BF habe keine Bindungen in Österreich. Durch das Verhalten des BF sei jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet und sei die sofortige Ausreise erforderlich. Das Einreiseverbot sei in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

2. Mit dem am 30.01.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze beheben oder auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränken sowie den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF eine minderjährige Tochter aus seiner ersten Ehe habe, die bei ihrer Mutter in Kroatien lebe und die er weiterhin besuchen wolle. Der BF sei in Italien berufstätig gewesen und habe derzeit eine Arbeitszusage in Deutschland vom Onkel seiner Ehefrau. Die Ausdehnung des Einreiseverbotes auf den gesamten Schengenraum sei angesichts des bisherigen Verhaltens des BF im EU-Gebiet somit unverhältnismäßig. Die Erwerbsfreiheit des BF sei beeinträchtigt und greife in sein Privatleben ein.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.02.2020, GZ: G303 2228272-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und spricht Bosnisch. Er ist im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses.

Der BF ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter aus seiner ersten Ehe.

Der BF ist im Dezember 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Er verfügt im Bundesgebiet – abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt – über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz und über keinen Aufenthaltstitel.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom XXXX .12.2019 RK XXXX .12.2019

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (2) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .01.2019
Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate

Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .12.2019 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dieser strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX .01.2019 in XXXX und am XXXX .01.2019 in XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern Bargeld, zwei Paar Herrenschuhe sowie Schmuck im Gesamtwert von 7.389,00 Euro gestohlen hat, indem er sich durch Aufbrechen eines Fensters Zutritt zum jeweiligen Wohnhaus verschaffte.

Bei der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung des BF als mildernd gewertet, hingegen die mindestens zwei einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und in Bosnien-Herzegowina und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.

Der BF wurde am XXXX .11.2019 festgenommen und befindet sich seitdem im Strafvollzug im Bundesgebiet. Er verbüßt seine Strafe derzeit in der Justizanstalt XXXX .

Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine finanziellen Mittel um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.

Der BF nimmt Medikamente gegen seine Drogensucht. Er ist arbeitsfähig und hat zuletzt als Maler und Anstreicher in Bosnien-Herzegowina gearbeitet. Der BF lebt in Bosnien-Herzegowina mit seiner Ehefrau und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Zudem lebt sein Bruder in Bosnien-Herzegowina. Seine minderjährige Tochter lebt bei seiner Exfrau in Kroatien.

In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Der BF ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des BF wird durch den (in Kopie im Akt einliegenden) Reisepass der Republik Bosnien-Herzegowina belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX .08.2027 gültig ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Familienstand, Tochter) des BF sowie zu seiner Einreise ins das Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor dem BFA bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2019, den Stempeln im Reisepass und den diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen.

Die fehlende Hauptwohnsitzmeldung des BF konnte anhand eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden.

Die Feststellungen zum fehlenden Aufenthaltstitel beruhen auf einer Einsichtnahme in das Fremdenregister.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe konnten anhand des vorliegenden Strafurteils des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .12.2019 und des Strafregisters festgestellt werden.

Die Feststellung zur Festnahme und zur Verbüßung der Strafhaft beruht auf der Vollzugsinformation, einem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 06.03.2020 sowie auf der Eintragung im Zentralen Melderegister.

Da im Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Eintragung aufscheint, konnte keine legale Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verfügt, zumal er derzeit inhaftiert ist und bei seiner Einvernahme vor dem BFA trotz Nachfrage keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erwähnte.

Die Feststellungen zur medikamentösen Behandlung seiner Drogensucht beruhen auf den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2019. Anhaltspunkte für Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht zutage getreten, zumal der BF selbst angab im Herkunftsland als Maler und Anstreicher gearbeitet zu haben.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland sowie in Kroatien beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor dem BFA.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat befindet, wo er mit seiner Familie lebt und er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angab, keine Verwandte oder andere Familienangehörige in Österreich zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zum Spruchpunkt I.:

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Der BF wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und befindet sich in Strafhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

3.1.2. Zum Spruchpunkt II.:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Da der BF bereits im Dezember 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, hat er die Dauer seines visumsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde jedenfalls überschritten.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt, unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Der BF hielt sich ausschließlich zur Begehung von Einbruchdiebstählen in Österreich auf. Im Bundesgebiet bestehen weder familiäre Anknüpfungspunkte noch ein schützenswertes Privatleben. Er war hier nie amtlich gemeldet und ging auch keiner legalen Beschäftigung nach. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern lebt und zuletzt als Maler und Anstreicher gearbeitet hat.

Dem somit geringen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzusprechen war.

3.1.3. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat vor. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien-Herzegowina und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.

Daher ist auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.02.2020 abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zum Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten kann ein Einreiseverbot von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Art der Begehung und die Schwere der vom BF gemeinsam mit anderen gesondert verurteilten Mittätern begangenen Straftaten (schwere Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser) sowie die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, sich der BF noch in Strafhaft befindet und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens des BF, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094), damit er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen fremdes Eigentum stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Da der BF auch schon in Deutschland und in seinem Herkunftsland Bosnien-Herzegowina einschlägig vorbestraft ist, geht von ihm eine nicht nur als gering einzustufende kriminelle Energie aus.

All dies weist unzweifelhaft auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin.

Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerde, wonach der BF weiterhin seine in Kroatien lebende minderjährige Tochter besuchen wolle, ist entgegenzuhalten, dass dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen jedenfalls bewusst war und er das Risiko einer eingeschränkten Besuchsmöglichkeit im Falle einer Festnahme bewusst in Kauf genommen haben musste.

Dies gilt auch hinsichtlich der Einschränkungen im Erwerbsleben, welche sich durch die Erlassung eines Einreisverbotes ergeben.

Darüber hinaus wird die Intensität der Bindung zu seiner Tochter dadurch gemindert, dass sich der BF seit XXXX .11.2019 durchgehend in Haft befindet. Auch wird es dem BF möglich sein, den Kontakt zu seiner achtjährigen Tochter über diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und durch Besuche von seiner Tochter aufrechtzuerhalten, zumal der Kontakt derzeit ohnehin aufgrund der Verbüßung der Strafhaft eingeschränkt ist.

Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte zehnjährige Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen:

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche qualifizierte Strafsatz des § 129 Abs. 2 Z 1 (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in Wohnstätten) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Bindungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erweist sich ein zehnjähriges Einreiseverbot als unverhältnismäßig.

Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten Lebensumstände, insbesondere unter Berücksichtigung seiner in Kroatien lebenden minderjährigen Tochter, ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen.

Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf sieben Jahre herabzusetzen, weil dies dem Fehlverhalten und den sonstigen persönlichen Umständen des BF angemessen ist. Insoweit ist der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdungsprognose Haft Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Unrechtsgehalt unverhältnismäßiger Eingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2228272.1.01

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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