TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 I412 2215028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I412 2215028-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich als Sohn einer marokkanischen Asylwerberin und eines in Österreich asylberechtigten Syrers geboren.

Für den Beschwerdeführer stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter am 20.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) am 16.01.2019 wurde die Mutter unter einem zu ihrem eigenen Verfahren (Asylantragstellung am 14.08.2018) und zum Verfahren des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin einvernommen. Während der laufenden Einvernahme wurde der Vater des Beschwerdeführers informiert und wohnte dieser der Einvernahme zeitweise bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter negativ entschieden. Auch ihr wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko festgestellt.

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes den Beschwerdeführer betreffend wurde argumentiert, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Vater in einem anderen Staat, nämlich Marokko möglich sei und der Mutter nicht der Status der asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Daher komme auch für den Beschwerdeführer die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.02.2019, mit der auf § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hingewiesen wird und ins Treffen geführt wird, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus abgeleitet von seinem Vater als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zuzuerkennen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Österreich geboren und marokkanischer Staatsangehöriger.

Er ist der Sohn der Marokkanerin XXXX , IFA: XXXX und des XXXX , IFA: XXXX . Die Mutter und der Vater sind traditionell verheiratet. Der Vater ist in Österreich asylberechtigt. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten rechtskräftig am 18.07.2018 zuerkannt und ist er in Besitz eines Konventionsreisepasses, gültig bis 04.09.2023.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Marokkaner und Sohn der oben genannten Mutter und des genannten asylberechtigten Vaters sei. Die Fortsetzung des Familienlebens in Marokko sei möglich. Aus diesem Grund komme die Zuerkennung des Schutzstatus für den Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht.

2. Beweiswürdigung:

Zum maßgeblichen Sachverhalt wurde Einsicht genommen in die Verwaltungsakten des BFA den Beschwerdeführer und die Mutter betreffend und in den Gerichtsakt zu I412 2215030-1, in den Bescheid den Vater betreffend zu Zl. XXXX , und in den angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtenregister (AS 7 und 9) und dem Vaterschaftsanerkenntnis (AS 5) und sind diese unstrittig. Unbestritten sind auch die Angaben zu den Eltern des Beschwerdeführers.

Aus dem Bescheid vom 11.07.2018, Zl. XXXX , des BFA ergibt sich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Vaters und die auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, die Rechtskraft und die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist außerdem aus dem IZR ersichtlich.

Weitere Feststellungen zur Mutter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt zu I412 2215030-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten:

Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

Gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß Abs 4 leg. cit. sind die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 definiert den Begriff des Familienangehörigen wie folgt: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist als zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.12.2018 minderjähriges und lediges Kind des XXXX , einem Fremden, dem mit Bescheid vom 11.08.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, Familienangehöriger im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Vater als Ankerperson ist auch nicht straffällig geworden und ist auch kein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig.

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm als Familienangehörigen des asylberechtigten Vaters im Rahmen des Familienverfahrens (die Bestimmungen des § 34 Abs 2 AsylG 2005 gelten gemäß Abs 5 leg. cit. sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 3 Abs 1 iVm 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die belangte Behörde verkennt in ihrer Entscheidung, dass die bisherige Z 2 des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 durch BGBl. I Nr. 84/2017 aufgehoben wurde und ist die Möglichkeit der Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat (im gegenständlichen Fall Marokko) nicht mehr zu prüfen.

Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 31.01.2019, Zl. XXXX , entsprechend abzuändern. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und wurde dieser Bestimmung im Spruch Rechnung getragen.

3.2. Behebung der Spruchpunkte II. bis VI.:

Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten eines Fremden ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Da dem Beschwerdeführer nunmehr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat eine Prüfung hinsichtlich § 8 AsylG 2005 zu unterbleiben.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Zulässigkeit der Abschiebung und Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor.

Daher waren die vom BFA in den Spruchpunkten II. und VI. des angefochtenen Bescheides angeordnete "Nichterteilung" eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers als Ankerperson über eine bis Juli 2020 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs 4 AsylG 2005 verfügt - die gebotene Aktualität auf. Es liegt auch keine geänderte Rechtslage hinsichtlich § 34 AsylG 2005 vor und eröffnen sich daher keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen. Die belangte Behörde stützt sich auf eine bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgehobene Bestimmung (§ 34 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 84/2017). Es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Kassation Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2215028.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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