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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §500Rechtssatz
Es ist zwischen einem "abgeleiteten" Begünstigungstatbestand einer Auswanderung (nämlich einer Auswanderung, die ihren Grund nicht in der eigenen Verfolgung, sondern in der verfolgungsbedingten Auswanderung eines Dritten hatte, mit dem der Begünstigungswerber familienrechtlich oder familienhaft verbunden war, Hinweis auf E vom 23.5.1962, 2191/59) und einem Begünstigungstatbestand auf Grund eigener Verfolgung zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080017.X01Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020