TE Vwgh Beschluss 2020/11/10 Ra 2020/06/0258

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §5 Abs5 litc
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der W Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. August 2020, LVwG-318-29/2020-R18, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Marktgemeinde Hard; mitbeteiligte Partei: A GmbH in H; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde H. vom 11. März 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Zubau zu einer Produktionshalle sowie den Neubau einer Lager- und Einstellhalle auf näher bezeichneten Grundstücken der KG H. erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Vorarlberger Bauvorschriften keine nähere Regelung über Erker enthielten, und führte sodann unter Hinweis auf den Sprachgebrauch sowie auf die dazu bereits ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung aus, dass der gegenständlichen Auskragung der Charakter eines eigenständigen Raumes fehle und dass in Relation zur Gesamtfassadenlänge des Produktionsbetriebes nicht von einem großflächigen Ausbau, sondern nur von einer geringfügigen Vergrößerung der dahinter liegenden Produktionshalle gesprochen werden könne. Weiters legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass es sich bei dem gegenständlichen Erker um einen untergeordneten Bauteil im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c Baugesetz handle.

6        In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision dargestellten Gründen führt die Revisionswerberin aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes untermauere die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 4.9.2001, 2000/05/0155, die Rechtsansicht der Revisionswerberin. Die gegenteilige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach der gegenständliche Zubau deshalb als erkerähnlicher Bauteil anzusehen sei, weil in Relation zur Gesamtfassadenlänge des Produktionsbetriebes nicht von einem großflächigen Ausbau, sondern nur von einer geringfügigen Vergrößerung der dahinter liegenden Produktionshalle gesprochen werden könne, werde durch diese Entscheidung widerlegt, womit das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Der Sachverhalt zur Rechtsprechung VwGH 29.1.2002, 2011/05/0677 (gemeint offenbar: 2001/05/0677), sei dagegen mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Bei der Frage, ob flächenmäßig große Vorbauten im Industriebau Erker oder erkerähnliche Bauteile gemäß § 5 Abs. 5 lit. c Baugesetz seien, handle es sich um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, sofern sie nicht bereits in der Entscheidung VwGH 4.9.2001, 2000/05/0155, geklärt sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7        Die Frage, ob ein konkreter Bauteil als Erker bzw. erkerähnlicher Bauteil anzusehen ist und gegebenenfalls, ob der betreffende Erker als „untergeordneter Bauteil“ im Sinn des § 5 Abs. 5 lit. c Baugesetz zu qualifizieren ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099, mwN).

8        Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die Revisionswerberin nicht mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auseinandersetzt, sondern bloß ihre Auffassung in den Raum stellt, wonach die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes durch ein näher zitiertes hg. Erkenntnis widerlegt werde bzw. wonach der dem Revisionsfall zugrunde liegende Sachverhalt mit jenem, der einem näher bezeichneten hg. Erkenntnis zugrunde gelegen sei, nicht vergleichbar sei. Inwiefern das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von der hg. Judikatur abgewichen sein soll, wird mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen nicht konkret aufgezeigt. Im Übrigen wird bemerkt, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die im hg. Erkenntnis VwGH 4.9.2001, 2000/05/0155, geäußerte Rechtsansicht zugrunde gelegt hat und mit näherer Begründung davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die gegenständliche Auskragung nur von einer geringfügigen Vergrößerung der dahinter liegenden Produktionshalle gesprochen werden könne; die Revisionswerberin tritt diesen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

9        Darüber hinaus ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen, den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Veraltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 bis 0093, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060258.L00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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