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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des J in Ramingstein, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Prehauserplatz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. März 1997, Zl. 18.341/13-IA8/96, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ForstG fest, daß bestimmte näher bezeichnete Grundstücke des Beschwerdeführers Wald im Sinne des ForstG seien.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 teilweise Folge; gleichzeitig wurde die Waldeigenschaft bestimmter, im Bescheid namentlich bezeichneter und in einem Lageplan ausgewiesener Grundstücke bzw. Grundstücksteile festgestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund näher dargelegter Erwägungen ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 962/97, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, daß die Waldeigenschaft nach § 1 Abs. 1 ForstG einen Höchstabstand der Bäume von 10 m zueinander voraussetze. Dennoch habe es die Verwaltungsbehörde unterlassen, Abstand und Ausmaß der Stämme zu ermitteln.
Ein solches Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach als ungeeignet angesehen, die Rechtswidrigkeit eines Waldfeststellungsbescheides aufzuzeigen (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076, und vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0100, auf deren Entscheidungsgründe verwiesen wird).
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, es wäre "die tatsächliche Nutzungsart für die entscheidungsrelevanten Zeiträume im Sinne des § 4" zu prüfen gewesen; darauf habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung bestimmte Teilflächen betreffend hingewiesen und hiezu Beweise angeboten.
Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen oder Rechtsauffassungen sich diese Darlegungen beziehen bzw. welche im Zusammenhang mit der Frage der Waldeigenschaft relevanten Feststellungen die Beschwerde vermißt. Die soeben wiedergegebenen Darlegungen sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, die Sachverständigen hätten die "Beschirmung", nicht aber die Bestockung der betreffenden Flächen ermittelt. Das Gesetz verlange aber die Ermittlung des "Bestockungs- nicht des Überschirmungsgrades". Aus einer allenfalls aus den Luftbildern ableitbaren Überschirmung dürfe nach dem Inhalt des Forstgesetzes nicht auf die Bestockung, d.h. den Abstand und das Ausmaß von Stämmen, geschlossen werden.
Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der vom angefochtenen Bescheid rezipierte Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. Oktober 1996 beruht auf detaillierten Feststellungen über die Bestockung der im einzelnen bezeichneten Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit forstlichen Gewächsen im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht konkret entgegengetreten. Den offenbar auf verfehlten Vorstellungen über die Voraussetzungen der Waldeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG beruhenden Darlegungen gelingt es schon aus diesem Grund nicht, einen bei der Feststellung der Bestockung der betreffenden Flächen mit forstlichen Gewächsen unterlaufenen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Im Verwaltungsverfahren war auch nicht strittig, daß in Ansehung der Flächen, deren Waldeigenschaft festgestellt wurde, der von der Rechtsprechung (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076) geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den forstlichen Gewächsen bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren daher ins einzelne gehende Feststellungen über "Abstand und Ausmaß von Stämmen" nicht geboten.
Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, weil bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100121.X00Im RIS seit
20.11.2000