TE OGH 2020/10/21 7Ob123/20v

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI K***** T*****, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2019, GZ 1 R 73/19k-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. Jänner 2019, GZ 5 C 758/17g-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

         Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Die beklagte Partei hat der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen der klagenden und beklagten Partei abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu Polizze Nr. ***** nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARAG (ARB 2003) und Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARAG (ERB 2005) zu den ARB 2003 für den Schadensfall zur Schadensnummer ***** zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der klagenden Partei gegenüber der Z***** Versicherungs AG aus dem Leitungswasser-Schadensvorfall vom 27. 5. 2016 bedingungsgemäß Rechtsschutzdeckung zu gewähren.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 7.078,28 EUR (darin enthalten 863,78 EUR USt und 1.890,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

         Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 2.527,56 EUR (darin 182,76 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2003 (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise lauten:

Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

[…]

6. Der Versicherer zahlt

6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.

[...]

Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;

[…]

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

[…]

Artikel 22

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.

[…]

2. Was ist versichert?

2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers;

[...]“

Die abgeschlossene Familien-Rechtsschutzversicherung umfasste auch den Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich.

Der Kläger schloss im Mai 2015 einen landwirtschaftlichen Bündelversicherungsvertrag ab, der unter anderem auch die Sparte Leitungswasser umfasste, in der die beiden (privaten) Wohngebäude des Klägers und landwirtschaftliches Inventar versichert waren.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung mit der Beklagten hauptberuflich als Sachverständiger tätig und führte nebenberuflich eine Landwirtschaft. 2015 stellte er seine Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt gänzlich ein und verpachtete seinen Grund.

Am 27. 5. 2016 kam es aufgrund eines lecken Kupferrohres zu einem Leitungswasserschaden im Haus des Klägers, das nur zu Wohn- und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.

Der Kläger meldete den Leitungswasserschaden dem Bündelversicherer (idF: L-Versicherer), dessen Sachverständiger den Neuwert- und den Zeitwertschaden am Gebäude und den Neuwert- und Zeitwertschaden am Wohnungsinhalt schätzte.

Mit E-Mail vom 23. 10. 2017 meldete der Klagevertreter den Versicherungsfall der Beklagten und ersuchte um Deckungszusage zunächst für außergerichtliche Maßnahmen. Mit Schreiben vom 24. 10. 2017 forderte die Beklagte die Übermittlung des Ablehnungsschreibens bzw der sonstigen Stellungnahmen des L-Versicherers und am 31. 10. 2017 die Übermittlung der Schadensmeldung und die Angabe, wann die telefonische Ablehnung und wann die Besichtigung des Schadens erfolgt sei. Mit E-Mail vom 7. 11. 2017 erteilte der Klagevertreter die gewünschten Informationen und führte aus, dass die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag 25.871,40 EUR betragen würden, der L-Versicherer aber gewisse Schäden als nicht „schadenskausal“ oder als rein optische nicht ersatzfähige Beeinträchtigungen erachte.

Nach weiterer Korrespondenz teilte die Beklagte dem Klagevertreter schließlich am 21. 11. 2017 mit, dass weder aufgrund der Bedingungen noch aufgrund des Vertrags Versicherungsschutz bestehe, weil das zugrunde liegende Risiko der Betriebs-Versicherungsverträge (Land- und Forstwirtschaft) kein vereinbartes Risiko darstelle.

Am 22. 11. 2017 wies der Klagevertreter darauf hin, dass im Rahmen der Agrarversicherung auch der Privatbereich (privates Wohngebäude) mitversichert sei und dort keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Mit Schreiben vom 23. 11. 2017 hielt die Beklagte ihre Ablehnung mit der Begründung aufrecht, dass der Versicherungsvertrag mit dem L-Versicherer dem bei der Beklagten nicht mitversicherten Betriebsbereich der Landwirtschaft zuzuordnen sei.

Am selben Tag brachte der Kläger die Deckungsklage gegen die Beklagte ein.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2017 einigte sich der Kläger mit dem L-Versicherer über die „Schadenshöhe“, die Zahlung sollte nach Vorlage der Rechnungen der Professionisten über die durchgeführten Reparaturen erfolgen. Der Kläger ließ Trocknungsarbeiten durchführen und erhielt deren Kosten ersetzt. Weiters müssen die Mauern verputzt und verfliest und der Fußboden und die Küchenzeile instandgesetzt werden.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen aus diesem Schadensfall gegenüber dem L-Versicherer, bei dem sowohl eine Leitungswasserschadenversicherung als auch eine Haushaltsversicherung bestehe. Am 27. 5. 2016 sei es in seinem Wohngebäude (Einfamilienhaus) zu einem Leitungswasserschaden gekommen. Die Sparte Leitungswasserversicherung habe auch dieses private Wohnhaus umfasst, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre und nicht betrieblich genutzt werde. Die Sparte Haushaltsversicherung habe seinen gesamten Wohnungsinhalt mit einer Wohnfläche von 570 m² umfasst.

Die Beklagte habe die Rechtsschutzdeckung dennoch ohne weitere Informationen oder Unterlagen anzufordern mit Schreiben vom 21. 11. 2017 zu Unrecht abgelehnt, weshalb sie sich nun nicht nachträglich auf eine Obliegenheitsverletzung berufen könne. Der Versicherungsfall mit dem L-Versicherer sei noch nicht abgeschlossen, die Rechnungen seien noch nicht vorgelegt und geprüft worden, weshalb das rechtliche Interesse an der Deckung nach wie vor gegeben sei.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Das in Betracht kommende Risiko Versicherungsvertrags-Rechtsschutz sei lediglich für den Privatbereich gedeckt. Beim Vertrag zwischen dem Kläger und dem L-Versicherer würde es sich aber um eine Agrar-Versicherung (Land- und Forstwirtschaft ohne Nebenbetriebe) handeln, somit um eine vom Kläger als Unternehmer für seine Landwirtschaft abgeschlossene Versicherung. Dass diese Versicherung teilweise auch private Risiken abdecke, ändere nichts am betrieblichen Charakter des Versicherungsvertrags. Außerdem sei aufgrund seiner im Dezember 2017 erfolgten Einigung über die Schadenshöhe mit dem L-Versicherer das Feststellungsinteresse weggefallen. Dem Kläger sei insofern eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, als er die Beklagte davon nicht informiert habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren infolge mangelnden Feststellungsinteresses nach der Einigung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Infolge der Einigung zwischen dem Kläger und dem L-Versicherer stehe bereits fest, dass in Bezug auf diesen Versicherungsfall eine Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers nicht mehr erfolgen müsse und dass daher Kosten dafür nicht mehr entstehen würden. Eine allfällige Deckungspflicht der Beklagten könne sich nur noch auf bereits vor der Einigung entstandene Kosten der Interessenwahrnehmung des Klägers beziehen, wofür der Kläger aber bereits Leistung begehren könne. Im Übrigen habe die Deckungsablehnung der Beklagten den Kläger nicht von seiner Informationspflicht befreit, weil das Interesse an der Unterrichtung über die Einigung mit dem Anspruchsgegner auf der Hand liege.

         Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Feststellungsinteresse:

1.1. Das – in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfende und zu beachtende (RS0039123 [T9] – rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts liegt vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (vgl RS0038908). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht ist nur dann zu verneinen, wenn ein Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind (RS0038965, RS0038817).

1.2. Die Beklagte lehnte hier die Deckung für den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem L-Versicherer mit der Begründung ab, der Agrarversicherungsvertrag sei dem in der Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten nicht mitversicherten Betriebsbereich der Landwirtschaft zuzuordnen. Sie hielt diesen Ablehnungsgrund auch im Deckungsprozess aufrecht. Aufgrund dieser Ablehnung des Versicherungsschutzes bestand für den Kläger ein dringendes Interesse an der Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses.

1.3. Nach Erhebung der Deckungsklage haben sich der Kläger und der L-Versicherer geeinigt. Die Zahlung sollte aber erst nach Vorlage der Rechnungen der Professionisten über die durchgeführten Reparaturen erfolgen, die – abgesehen von den Trocknungskosten – noch nicht vorlagen. Damit ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegenüber dem L-Versicherer weiterer Interventionen (auch seines Rechtsvertreters) bedarf.

1.4. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers besteht in der Rechtsschutzversicherung in der Kostentragung (RS0081895 [T1]) im Umfang der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwalts. Dass dessen Tätigkeit hier bereits beendet und damit Fälligkeit seines Honoraranspruchs eingetreten wäre (RS0019330; RS0021878), ergibt sich aus der bisherigen Einigung mit dem L-Versicherer nicht, ist doch dessen Tätigkeit noch nicht beendet. Auch vor diesem Hintergrund besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

2. Zur Einordnung des „Agrar-Versicherungsvertrags“:

2.1. Der als Agrar-Versicherung bezeichnete Versicherungsvertrag ist unstrittig eine Bündelversicherung. Als „Versicherungspaket“ bestehend aus Versicherungsverträgen mehrerer Sparten haben die einzelnen Sparten ein rechtlich selbständiges Schicksal (vgl 7 Ob 92/19h mwN; RS0130923; Fenyves in Fenyves/Schauer, § 1a VersVG Rz 34 mwN). Dass dem Versicherungspaket ein zusammenfassender Name gegeben wurde, der einen landwirtschaftlichen Bezug herstellt, ändert an der Eigenständigkeit der darin zusammengefassten Versicherungsprodukte nichts.

2.2. Vom Versicherungsvertrag mit dem L-Versicherer ist unter anderem auch die Sparte Leitungswasser umfasst. In der Leitungswasserversicherung sind die Wohngebäude sowie das landwirtschaftliche Inventar (nicht aber zB die landwirtschaftlichen Gebäude) gedeckt.

Die mit dem L-Versicherer abgeschlossene Leitungswasserversicherung umfasst daher in erster Linie die (privaten) Wohngebäude, auf die sich auch der hier konkret geltend gemachte Deckungsanspruch bezieht. Er betrifft somit den privaten Bereich, für den unstrittig Versicherungsschutz der Beklagten besteht.

3. Zu den Aufklärungspflichten:

3.1. Gemäß § 34 Abs 1 VersVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.

Diese Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen (RS0116978) und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen (RS0080833). Damit soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (RS0080833 [T2]) und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überblicken zu können (RS0080205).

3.2. Zur Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs hat der Fachsenat allerdings judiziert, dass diese grundsätzlich mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer endet, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt (RS0080446). Anders ist dies in einem solchen Fall dann, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten legt, und dies zumutbar erscheint (jüngst 7 Ob 204/19d; 7 Ob 149/20t; 7 Ob 153/20f).

Gleiches muss folgerichtig auch hier für die vergleichsweise Bereinigung eines Rechtsstreits gelten.

3.3. Die Beklagte hat bereits die Deckung dem Grunde nach abgelehnt, ohne weitere Informationen zum Versicherungsfall, dessen Abwicklung mit dem L-Versicherer oder zur Höhe des Schadens und seiner Festellung zu verlangen. Im Sinne der dargelegten, Judikatur kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein Interesse an der weiteren Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit trotz Ablehnung der Deckung zu erkennen gegeben worden wäre, weshalb in der Unterlassung der weiteren Aufklärung und Information durch den Kläger keine Obliegenheitsverletzung liegt.

4. Da somit insgesamt das Feststellungsinteresse des Klägers für den dem privaten Bereich zuzuordnenden und daher gedeckten Versicherungsfall zu bejahen ist und die von der Beklagten – soweit noch relevant – geltend gemachte Obliegenheitsverletzung nicht vorliegt, war dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E129924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00123.20V.1021.000

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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