Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R***** T*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 201.716,91 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2020, GZ 7 Ra 13/20p-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Der Kläger, dessen Dienstverhältnis zur Beklagten nach den Feststellungen über seinen Wunsch zwecks Begründung eines neuen Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wurde, macht die Unwirksamkeit eines in der Auflösungsvereinbarung enthaltenen Verzichts auf Ansprüche aus einem Sozialplan geltend.
Die Vorinstanzen haben eine sachliche Anwendbarkeit des Sozialplans aufgrund der festgestellten Umstände des Zustandekommens der strittigen Vereinbarung verneint. Sie haben ihrem Ergebnis überdies zugrunde gelegt, dass der Kläger seine Entscheidung zugunsten der Auflösungsvereinbarung und des darin geäußerten ausdrücklichen Verzichts auf allfällige Ansprüche aus dem Sozialplan nach Einholung fachkundiger Beratung und monatelangen Verhandlungen getroffen hat und nicht unter einer die Willensbildung beeinflussenden Drucksituation stand.
Rechtliche Beurteilung
2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche als Vergleich anzusehen ist, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasst. Der Arbeitnehmer kann sich darin sogar über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird (RIS-Justiz RS0028337).
3. Die Auslegung eines Vertrags aufgrund seiner Vorgeschichte hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – außer im hier nicht vorliegenden Fall einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0113785; RS0044358; RS0112106 [T7, T8]).
4. Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt erfolgte die Auflösung über Wunsch des Klägers, der anschließend ein neues Folgedienstverhältnis zu günstigeren als bei der Beklagten herrschenden Bedingungen eingehen wollte. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass diese Beendigung keinen Anwendungsfall des im Betrieb geschlossenen Sozialplans (zur Milderung der Härten durch den Personalabbau und zur Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) begründete, weil dieser sich nicht auf einen ausverhandelten Dienstgeberwechsel, sondern auf von der Beklagten selbst initiierte ersatzlose Auflösungen von Dienstverhältnissen bezieht, ist nicht unschlüssig.
Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass es sich bei dem erklärten „Verzicht“ des Klägers auf allfällige Ansprüche aus dem Sozialplan materiell-rechtlich nur um eine Klarstellung handelte, dass ihm solche Ansprüche nicht zustehen. Lag aber mangels vorhandenen Anspruchs nicht einmal ein Verzicht vor, erübrigt sich auch eine weitere Prüfung seiner Zulässigkeit im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs.
Textnummer
E129933European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00100.20V.1023.000Im RIS seit
02.12.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020