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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M B in K, vertreten durch Dr. Karlheinz Plankl, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1997, Zl. 112.158/3-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Juni 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG die Erteilung eines Sichtvermerks zu versagen sei, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Gegen den Beschwerdeführer sei am 9. Jänner 1997 ein Aufenthaltsverbot der BH Bregenz erlassen worden, welches am 17. April 1997 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf Grund des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei. Angesichts dieses Sachverhaltes sei auf die Einwendungen auch im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die Beschwerde rügt unter dem Gesichtspunkt sowohl der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Tatsache, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ausgegangen sei. Hiezu führt die Beschwerde aus, daß die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 9. Jänner 1997 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen habe, da dieser am 26. Dezember 1990 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 13. März 1991 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine "Scheinehe" geschlossen habe, welche mit Urteil des BG Favoriten vom 6. Oktober 1992 für nichtig erklärt worden sei.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Aufenthaltsverbot habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 26. März 1997 das erstinstanzlich ausgesprochene Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf 5 Jahre bestätigt.
Die Beschwerde stützt sich nun darauf, daß der Beschwerdeführer gegen den letztinstanzlichen Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot bestätigt wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 3. Juni 1997, Zl. AW 97/21/0265, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. Da der Bescheid des Bundesministers für Inneres betreffend Aufenthaltsbewilligung vom 4. Juni 1997 stamme, hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot noch nicht rechtskräftig sei, weshalb die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht zu Recht erfolgt sei. Die Aufenthaltsbewilligung hätte daher verlängert werden müssen.
Daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juni 1997, Zl. AW 97/21/0265, zugestellt an den Beschwerdeführer am 19. Juni 1997, der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. März 1997, Zl. Frb-4250a-7/97, betreffend Aufenthaltsverbot, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, vermag angesichts des Umstandes, daß der angefochtene Bescheid nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits am 5. Juni 1997 zugestellt wurde, an der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1997, Zlen. 95/19/1349, AW 95/19/0550, und vom 25. April 1997, Zlen. 97/19/0696, AW 97/19/0485).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG angenommen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, 94/17/0374).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997191358.X00Im RIS seit
02.05.2001