Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG NÖ 1992 §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 13. September 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 17. August 2020, Bezug: ***, mit welchem eine Berufung vom 27. Mai 2020 gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 31. März 2020, EDV-Nummer: ***, betreffend die Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr sowie der jährlichen Abfallwirtschaftsabgabe ab 1. Mai 2020 für das Objekt ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr ab 1. Mai 2020 wird mit € 104,67 (Behandlungsanteil von € 46,67: Grundgebühr von € 3,59 für eine 120-Liter-Restmülltonne bei 13 Abfuhren pro Jahr, Bereitstellungsanteil von € 58,- für 1 Wohnung) festgesetzt.
Die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe ab 1. Mai 2020 wird mit € 18,67
(40 % des Behandlungsanteiles von € 46,67) festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf:
Mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 13. August 2019, EDV-Nummer ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für das in seinem Eigentum befindliche verfahrensgegenständliche Grundstück in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab 1. September 2019 ein 120 Liter Restmüllbehälter für dreizehn jährliche Abfuhren sowie ein 240 Liter Altpapierbehälter für sieben jährliche Abfuhren zugeteilt.
Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 4. Dezember 2019, Zl. ***, wurde eine der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Verpflichtungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/01-2020, wurde eine Beschwerde des Herrn A gegen diese Berufungsentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 31. März 2020, EDV-Nummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche Grundstück die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe ab 1. Mai 2020 im Gesamtbetrag von € 123,26 vorgeschrieben.
Die Abfallwirtschaftsgebühr wurde mit € 104,67 festgesetzt (Behandlungsanteil von € 46,67: Grundgebühr von € 3,59 für eine 120-Liter-Restmülltonne bei 13 Abfuhren pro Jahr, Bereitstellungsanteil von € 58,- für 1 Wohnung).
Die Abfallwirtschaftsabgabe wurde mit € 18,59 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass diese Zuteilung nicht seinem Bedarf und dem erfahrungsgemäß innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entspreche. Geringfügiger gelegentlicher Restmüll werde in die entsprechenden Sammelbehälter gebracht oder fallweise zum Hauptwohnsitz zur ordnungsgemäßen Entsorgung mitgenommen. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides.
Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 17. August 2020 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes verpflichtet worden sei, den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall in den zugeteilten Müllbehältern abführen zu lassen. Über seine Einwendungen zur Verpflichtung habe bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Entscheidung vom 21. Februar 2020 zu Zl. LVwG-AV-47/001-2020, entschieden. Die Festsetzung von Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe sei entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes vom 4. Dezember 2018, welche am 1. Jänner 2019 wirksam geworden sei, erfolgt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn A vom 13. September 2020. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt. Es gebe an der Adresse *** keinen Müllanfall, die Zwangsabfuhrverpflichtung sei wirklichkeitsfremd und tatsächlich nicht zutreffend. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Diese Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Der angeführte Sachverhalt konnte anhand dieses vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsaktes sowie anhand des Voraktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-AV-47/001-2020 festgestellt werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240:
§ 24 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus
? einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.
Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als
? Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.
(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:
1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):
a. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.
2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):
Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind.
§ 25 Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe
Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.
§ 26 Abgabenschuldner
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
…
§ 27 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
…
2.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 4. Dezember 2018
in der Fassung vom 6. März 2019:
§ 7 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
a) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil und einem Bereitstellungsanteil.
Der Bereitstellungsbetrag beträgt € 58,00 je Wohnung.
b) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Multiplikation der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine und der Grundgebühr der zugeteilten Müllbehälter.
c) Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:
1. Für die Abfuhr von Restmüll:
? für einen Müllbehälter von 120 Liter € 3,59
…
d) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 40 % der Abfallwirtschaftsgebühr für Restmüll.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr sowie die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe ab 1. Mai 2020 für das Objekt *** neu festgesetzt.
Nun ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass für das gegenständliche Grundstück eine Zuteilung von Müllbehältern zuletzt mit Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** vom 13. August 2019, EDV-Nummer: ***, erfolgt ist. Mit diesem Bescheid wurde die Anzahl der jährlich aufzustellenden oder anzubringenden Restmüllbehälter mit einer Tonne mit 120 Liter Inhalt für 13 Abfuhren pro Jahr festgesetzt.
Dieser Bescheid ist, jedenfalls nach dem abweisenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/01-2020, auch in Rechtskraft erwachsen.
Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des § 252 BAO. Der nunmehr angefochtene Bescheid sowie der Abgabenbescheid des Verbandsobmannes vom 31. März 2020 sind auf der Grundlage dieses Zuteilungsbescheides vom 13. August 2019 im Abgabenverfahren ergangen.
An diese Zuteilung ebenso wie an das NÖ AWG 1992 und die geltende Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates sind die Abgabenbehörden im Abgabenverfahren ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gebunden.
Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren lediglich geltend gemacht, dass auf seiner Liegenschaft kaum Restmüll anfalle bzw. dass die Zuteilung nicht ihrem Bedarf entspreche. Über die Anzahl und Größe der Müllbehälter wurde allerdings bereits im zugrundeliegenden Verpflichtungsverfahren bzw. mit dem im Verpflichtungsverfahren erlassenen Zuteilungsbescheid entschieden.
Die im Verpflichtungsverfahren erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/01-2020, abgewiesen.
Im Abgabenverfahren kann gemäß § 252 BAO nicht mehr geltend gemacht werden, dass die im Zuteilungsbescheid getroffene Entscheidung rechtswidrig sei.
Derartige Einwände sind gegen den Verpflichtungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen (vgl. dazu VwGH 10. 12. 1992, 89/14/0062, 24.11.1994, 94/16/0248).
Die Regelung des § 252 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2588).
Eine Anfechtung eines Abgabenbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheides (bzw. Zuteilungsbescheides) begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (VwGH 19. 1. 1952, 2427/49, Slg 528/F; Ritz, BAO Kommentar5 Rz 3 zu § 252; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, u.a.).
Der Verpflichtungsbescheid vom 13. August 2019, mit welchem für das gegenständliche Objekt Müllbehälter zugeteilt wurden, entfaltet daher für das Abgabenverfahren hinsichtlich der für die Abgabenberechnung zugrunde zu legenden Anzahl und Art der zugeteilten Müllbehälter gemäß § 252 BAO Bindungswirkung. Dementsprechend erweist sich die Abgabenvorschreibung dem Grunde nach als rechtmäßig.
Der Abgabenberechnung sind die Abgabensätze der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk *** zugrunde zu legen.
Die Abfallwirtschaftsgebühr wurde von der Abgabenbehörde mit € 104,67 festgesetzt. Entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung ist die Abfallwirtschaftsgebühr mit € 104,67 (Behandlungsanteil von € 46,67: Grundgebühr von € 3,59 für eine 120-Liter-Restmülltonne bei 13 Abfuhren pro Jahr, Bereitstellungsanteil von € 58,- für 1 Wohnung) festzusetzen.
Die Abfallwirtschaftsabgabe wurde von der Abgabenbehörde mit € 18,59 festgesetzt. Entsprechend der Abfallwirtschaftsverordnung beträgt die Abfallwirtschaftsabgabe 40 % der Abfallwirtschaftsgebühr für Restmüll (Behandlungsanteil für Restmüll) und ist daher mit € 18,67 (40 % von € 46,67) festzusetzen.
Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Jahresgesamtbetrag von € 123,34.
Gemäß § 279 Abs.1 ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Aus Anlass der Beschwerde war der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten.
Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Zuteilungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1004.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020