Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2020Norm
AWG NÖ 1992 §24Rechtssatz
Die Regelung des § 252 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, dass die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2588).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Abfallwirtschaftsabgabe; Zuteilungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1004.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020