TE Bvwg Beschluss 2020/7/10 W282 2226856-1

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Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W282 2226856-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)       

Das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundeamt oder BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 20.12.2019 gegen den im Spruch genannten Bescheid vor, mit welchem dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) wurde, gemäß
§ 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.) wurde, gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) wurde sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IV.).

2. Der hat BF gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er strebt damit die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise den Entfall oder die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an.

3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.01.2020 zur GZ G314 2226856-1/4Z entschieden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung G314 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

5. Am 22.06.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BF ein, dass dieser über den sozialen Dienst der JA Hirtenberg, in der er sich in Strafhaft befindet, dem Bundesamt übermittelte (OZ 17). Darin gibt der BF nach Nennung seiner Personendaten im Kopf der Beschwerde und der korrekten Angabe der GZ des angefochtenen Bescheids folgendes an: „Hiermit möchte ich bekannt geben, dass ich auf Rechtsmittel in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot verzichte“. Das Schreiben wurde vom BF unterfertigt.

6. Das Schreiben vom 22.06.2020 wurde der Rechtsberatung des BF am 23.06.2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt (OZ 18). Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifel- und widerspruchsfrei aus dem ggst. Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Erkenntnis vom 13.01.2020 zur GZ G314 2226856-1/4Z.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zufolge § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist die Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Auch der nachträgliche Verzicht auf das Rechtsmittel in Form der Zurückziehung der bereits eingebrachten Beschwerde ist als rechtswirksam anzusehen. In diesem Fall wird der Bescheid gegenüber der – unwiderruflich – verzichtenden Partei formell rechtskräftig. Der Verzicht muss ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden und muss frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. (vgl. VwGH 8. 11. 2016, Ra 2016/09/0098, VwGH 29. 04.2015, Fr 2014/20/0047; 20.10.2015, Fr 2015/09/0008; 27.04.2016, Ra 2015/10/0111; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 7 Anm 8).

Im gegenständlichen Fall hat der BF nach Zustellung des angefochtenen Bescheides und nach Beschwerdeerhebung unmissverständlich mit seinem Schreiben vom 22.06.2020, welches er an das Bundesamt gerichtet hat, zum Ausdruck gebracht, dass er auf sein Beschwerderecht hinsichtlich des angefochtenen Bescheids verzichten möchte. Aus der Formulierung „Rechtsmittelverzicht“ und der Angabe der korrekten Geschäftszahl des Bescheids ergibt sich ausdrücklich, dass der BF damit auf das (bereits eingebrachte) Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verzichten möchte. Hinweise auf Willensmängel oder darauf, dass dem BF die Rechtsfolgen dieses Verzichts nicht klar sind, sind gegenständlich nicht gegeben, da der BF gut Deutsch spricht, vom sozialen Dienst der JA Hirtenberg bei der Übermittlung des Schreibens unterstützt wurde und der Beschwerdeverzicht in Form des Schreibens vom 22.06.2020 auch der Rechtsberatung des BF zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Eine gegenteilige Stellungnahme seitens der Rechtsberatung wurde nicht abgegeben.

Das Beschwerdeverfahren war daher aufgrund der rechtswirksamen und unwiderruflichen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2226856.1.00

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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