TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W258 2222689-1

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs8

Spruch

W258 2222689-1/17E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch WEISSBORN&WOJNAR Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1020 Wien, gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.06.2019, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

B. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen.

C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren gekürzte Ausfertigung Kostenentscheidung - Gericht mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Straferkenntnis Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2222689.1.00

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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