Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W258 2222689-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch WEISSBORN&WOJNAR Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in 1020 Wien, gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom 07.06.2019, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
B. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren gekürzte Ausfertigung Kostenentscheidung - Gericht mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Straferkenntnis Verfahrenseinstellung VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2222689.1.00Im RIS seit
02.12.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020