TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 L501 2213388-1

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L501 2213388-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2018, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von achtzig (80) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Aufgrund eines Antrages der nunmehr beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin erstellt, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenksbeschwerden beidseits

Beide Knie endoprothetisch versorgt, leichte Bewegungseinschränkung; kein Fachbefund vorgelegt, keine Therapie

02.05.19

30

02

Zustand nach Nierentumor rechts 2011

Zustand nach Nierenentfernung rechts; Fixsatz

08.01.01

30

03

Wirbelsäulenbeschwerden

Berichtete Kreuzschmerzen bei massiven Adipositas; keine Fachbefunde, keine Therapie, keine sensomotorische Defizite

02.01.01

20

04

Schulterbeschwerden rechts

Bewegungseinschränkung rechte Schulter; keine bildgebende Dokumentation, keine Therapie

02.06.03

20

05

Hypertonie

Bluthochdruck, medikamentös behandelt

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2 um eine Stufe angehoben wegen zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben; andere Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende, einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.

In der mit Schreiben vom 09.12.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde wird das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung moniert.

In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin basierend auf der klinischen Untersuchung am 01.06.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Schwere degenerative Veränderungen der gr. Gelenke des Achsenskelettes

Unterer Rahmensatz bei mittelgradiger funktioneller Einschränkungen, erhebliche Verminderung der Mobilität, Schmerzmittelbedarf

02.02.03

50

02

Altersschwäche

oberer Rahmensatz bei beg. Frailty Sdr., Muskelabbau, Verminderung der körperlichen Leistungsbreite, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, erhöhter Betreuungsaufwand, im 80.Lj stehende Antragstellerin

04.11.02

40

03

Harninkontinenz

Oberer Rahmensatz bei ärztlich bestätigter schwerer Dranginkontinenz mit Notwendigkeit einer Einlagenversorgung

08.01.06

40

04

Z.n. Nierentumorentfernung 2011

oberer Rahmensatz bei Nierenzellkarzinom, neg. TU Nachsorge, Ablauf der 5 Jahresheilungsbwährung

08.01.01

30

05

Bluthochdruck

Unter Einzelmedikation gut eingestellt ohne relevante Endorganschäden

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Die Leiden Nummer 2,3 und 4 steigern, da diese das Gesamtbild verschlechtern um je eine Stufe. Das Leiden Nummer 5 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 %.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates und Würdigung der Altersschwäche sowie der Inkontinenz

Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerden des Bewegungsapparates schränken die Mobilität erheblich ein. Die Antragstellerin kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen.

Sie ist in ihrer Gehleistung höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückzulegen. Sie benötigt einen Gehbehelf und ist auch sturzgefährdet. Es ist ihr auch nicht mgl. höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch eine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu. binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die bP teilte mit Schreiben vom 18.07.2020 mit, dass sie keine Einwände habe, von der belangten Behörde langte kein Schreiben ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.


Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Schwere degenerative Veränderungen der großen Gelenke des Achsenskelettes

Unterer Rahmensatz bei mittelgradiger funktioneller Einschränkungen, erhebliche Verminderung der Mobilität, Schmerzmittelbedarf

02.02.03

50

02

Altersschwäche

oberer Rahmensatz bei beg. Frailty Sdr., Muskelabbau, Verminderung der körperlichen Leistungsbreite, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, erhöhter Betreuungsaufwand, im 80.Lj stehende Antragstellerin

04.11.02

40

03

Harninkontinenz

Oberer Rahmensatz bei ärztlich bestätigter schwerer Dranginkontinenz mit Notwendigkeit einer Einlagenversorgung

08.01.06

40

04

Z.n. Nierentumorentfernung 2011

oberer Rahmensatz bei Nierenzellkarzinom, neg. TU Nachsorge, Ablauf der 5 Jahresheilungsbwährung

08.01.01

30

05

Bluthochdruck

Unter Einzelmedikation gut eingestellt ohne relevante Endorganschäden

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

Führend ist das Leiden unter lfd. Nr. 01 mit 50 vH, die Leiden unter lfd. Nr. 2,3 und 4 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, um je eine Stufe. Das Leiden unter lfd. Nr. 05 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 %.

Dauerzustand

Die Beschwerden des Bewegungsapparates schränken die Mobilität erheblich ein. Die bP ist in ihrer Gehleistung höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückzulegen. Sie benötigt einen Gehbehelf und ist auch sturzgefährdet. Es ist ihr auch nicht möglich, höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch eine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.

Das seitens des Verwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.

Die gutachterlichen Ausführungen wurden von den Parteien weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von achtzig (80) von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Eintragung der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ist nicht von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.

Es steht der bP jedoch frei, auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin die Eintragung des Zusatzvermerks zu beantragen.


Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2213388.1.00

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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