RS Vfgh 2020/10/7 G164/2020 ua (G164/2020-14, G316/2020-12, G317/2020-11)

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1 / Gesetz
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z4
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
EMRK Art5
VVG §5, §6
EO §354, §355, §360, §361, §362, §365
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des VerwaltungsvollstreckungsG betreffend die Beugehaft; Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot des Rechts auf persönliche Freiheit mangels Festlegung einer Höchstgrenze für die Gesamtdauer der Beugehaft; keine gesetzliche Determinierung näherer Kriterien für eine weitere Verhängung der Beugehaft sowie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung der Gesamtdauer

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "oder durch Haft" in §5 Abs1 VVG, BGBl 53/1991 (WV), die Zeichen- und Wortfolge ", an Haft die Dauer von vier Wochen" in §5 Abs3 VVG idF BGBl I 137/2001 und §6 Abs2 VVG, BGBl 53/1991 (WV); Inkrafttreten der Aufhebungen mit Ablauf des 31.12.2021.

Verstoß gegen Art1 und Art6 PersFrSchG iVm dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG:

Das Verhältnismäßigkeitsgebot des Art1 Abs3 PersFrSchG an den Gesetzgeber, dass der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden darf, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist, schließt auch das Gebot der Angemessenheit des Eingriffes im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zwischen dem Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme und dem dadurch bewirkten Eingriff in das Schutzgut der persönlichen Freiheit mit ein. Dies ist für die Beurteilung des zulässigen zeitlichen Ausmaßes einer Freiheitsentziehung von besonderer Bedeutung. Auch ein an sich erforderlicher, geeigneter und zunächst angemessener Freiheitsentzug kann unverhältnismäßig werden, wenn er eine bestimmte - entweder gesetzlich fixierte oder nach den Umständen zu konkretisierende - Höchstdauer überschreitet.

Wie sich insbesondere aus dem Fehlen eines Verweises in §6 Abs2 VVG auf die §§354 und 355 EO ergibt, sehen die in Prüfung stehenden Bestimmungen in §5 und des §6 Abs2 VVG insgesamt von ihrem Gesamtausmaß nicht begrenzte Anordnungen der Beugehaft und deren Vollzug vor. In Verbindung mit der Regelung des §5 Abs2 VVG, wonach für den Fall eines weiteren Verzuges mit der unvertretbaren Handlung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen und ein solches (erst) dann nicht mehr zu vollziehen ist, wenn der Verpflichtung entsprochen ist, ergibt sich, dass die gemäß §5 Abs3 VVG in jedem einzelnen Fall mit vier Wochen begrenzte Haft solange wiederholt anzuordnen ist, bis der Verpflichtete seiner Pflicht nachgekommen ist.

Eine solche gesetzliche Anordnung, in jedem Fall den zu einer unvertretbaren Handlung Verpflichteten zu eben dieser Handlung durch eine von ihrer Gesamtdauer nicht begrenzte Aneinanderreihung von Zwangsmaßnahmen der Beugehaft zu verhalten, verstößt gegen das den Gesetzgeber bindende Verhältnismäßigkeitsgebot des Art1 Abs3 PersFrSchG. Denn angesichts der Bedeutung des Schutzgutes der persönlichen Freiheit steht es mit Blick auf die typischen Konstellationen verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen, deren Durchsetzung von der Vornahme unvertretbarer Handlungen des Verpflichteten abhängt, außer Verhältnis, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen und undifferenziert zur Erzwingung dieser Handlungen und der dahinterstehenden Verpflichtungen eine insgesamt auch mehrjährige, theoretisch sogar unbeschränkte Beugehaft vorsieht, ohne eine Grenze zu bestimmen, ab der die Zwangsmaßnahme nicht mehr durchgeführt werden darf, oder nähere Kriterien festzulegen, wann im Hinblick auf welche Verpflichtungen eine weitere Verhängung der Beugehaft als zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehend nicht mehr angeordnet werden darf.

Der VfGH verkennt nicht, dass an der Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen ein öffentliches Interesse besteht, das unter anderem in dem in §1a Abs3 VVG festgelegten Amtswegigkeitsprinzip bei der Durchführung verwaltungsrechtlicher Vollstreckungen seinen Ausdruck findet. Doch verlangt Art1 Abs3 PersFrSchG eben auch, dass zu prüfen ist, ob die konkrete verwaltungsrechtliche Verpflichtung und damit das einschlägige öffentliche Interesse zu dem mit der Beugehaft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit und dessen Ausmaß (noch) angemessen sind. Aus Art1 Abs3 PersFrSchG folgt daher das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber die Vollziehung bestimmt, von der Durchsetzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen Abstand zu nehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Verpflichtung einen fortdauernden Entzug der persönlichen Freiheit eines Menschen nicht mehr zu rechtfertigen vermag (zB wenn ein Fremder auch durch die wiederholte Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft nicht verhalten werden kann, die mit diesen Zwangsmaßnahmen herbeizuführende Mitwirkung an seiner Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen, und damit absehbar ist, dass selbst eine Anhaltung auf unbestimmte Dauer nicht zum Erfolg führt, weil der Fremde diese in Kauf nimmt, um die Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden).

Verstoß gegen Art6 PersFrSchG:

Die Anordnung der Beugehaft (Vollstreckungsverfügung) ist mittels Bescheidbeschwerde bekämpfbar, wobei Art6 PersFrSchG bereits in Beugehaft angehaltenen Personen das Recht auf eine Entscheidung des mittels Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beugehaft innerhalb einer Woche verleiht. Der VfGH hat dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgesetzgeber unabhängig von behördeninternen Vorgängen eine einwöchige Frist als Obergrenze festgelegt hat. Dass gegebenenfalls Bestimmungen über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht fehlen bzw die belangte Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bescheidbeschwerde gemäß §14 VwGVG dazu ermächtigt wäre, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, ändert daran angesichts des (insoweit unmittelbar anwendbaren) Art6 PersFrSchG nichts.

Die Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG gehen aber über die Frage der (formellen wie materiellen) Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt der Haftprüfung hinaus. Wie der VwGH in seinen Gesetzesprüfungsanträgen (Gerichtsantrag) zutreffend ausführt, ist bei der Haftprüfung auch eine nachträgliche Überprüfung des Freiheitsentzuges, also auch dann, wenn die Haft bereits beendet ist, und zwar in seiner gesamten Dauer zu gewährleisten, sodass auch die bis zur Haftprüfungsentscheidung erlittene Haft einer Kontrolle unterzogen werden kann. Auch wenn nach §5 Abs3 VVG die Beugehaft in jedem einzelnen Fall nur für die Dauer von vier Wochen verhängt werden darf und insoweit jedenfalls in diesem Zeitraum eine (neuerliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Vollstreckung der Haft zu erfolgen hat, muss für die Zwecke des Art6 PersFrSchG die Gesamtdauer der zur Erzwingung einer konkreten Verpflichtung, und sei es auch mit Abständen hintereinander, insgesamt angeordneten Beugehaft in den Blick genommen werden, weil auch die Verhältnismäßigkeitsanforderungen des Art1 Abs3 PersFrSchG auf diese Gesamtdauer abstellen. Für eine solche Überprüfung fehlt es aber an einer im Hinblick auf Art6 Abs1 PersFrSchG iVm Art18 Abs1 B-VG erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Auf Grund der genannten Verfassungsbestimmungen sind, ungeachtet des Umstandes, dass Art6 PersFrSchG unmittelbar das Recht auf eine Entscheidung des mittels Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beugehaft innerhalb einer Woche verleiht, diese, über die präventive "habeas corpus"-Garantie hinausgehenden Anforderungen des Art6 PersFrSchG im Gesetz sicherzustellen.

(Anlassfall E76/2019, E v 07.10.2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, Determinierungsgebot, Freiheit persönliche, VfGH / Fristsetzung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G164.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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