RS Vfgh 2020/10/7 E76/2019

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VVG §5
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall sowie Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit mangels Entscheidung binnen einer Woche über die Rechtsmäßigkeit des Freiheitsentzuges nach dem VerwaltungsvollstreckungsG mangels Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder durch Haft" in §5 Abs1 VVG, BGBl 53/1991 (WV), der Zeichen- und Wortfolgen ", an Haft die Dauer von vier Wochen" in §5 Abs3 VVG, BGBl 53/1991 (WV), idF BGBl I 137/2001 sowie des §6 Abs2 VVG, BGBl 53/1991 (WV) mit E v 07.10.2020, G164/2020.

Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG verlangt auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen einen auf §5 VVG gestützten Bescheid - im Falle der Anhaltung des Beschwerdeführers - eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges innerhalb einer Woche. Dieser Verpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall des in Beugehaft befindlichen Beschwerdeführers nicht nachgekommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Fremdenrecht, Verwaltungsvollstreckung, Freiheit persönliche, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E76.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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