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40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und DienstrechtsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall sowie Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit mangels Entscheidung binnen einer Woche über die Rechtsmäßigkeit des Freiheitsentzuges nach dem VerwaltungsvollstreckungsG mangels Mitwirkung bei der Erlangung eines ErsatzreisedokumentesRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder durch Haft" in §5 Abs1 VVG, BGBl 53/1991 (WV), der Zeichen- und Wortfolgen ", an Haft die Dauer von vier Wochen" in §5 Abs3 VVG, BGBl 53/1991 (WV), idF BGBl I 137/2001 sowie des §6 Abs2 VVG, BGBl 53/1991 (WV) mit E v 07.10.2020, G164/2020.
Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG verlangt auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen einen auf §5 VVG gestützten Bescheid - im Falle der Anhaltung des Beschwerdeführers - eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges innerhalb einer Woche. Dieser Verpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall des in Beugehaft befindlichen Beschwerdeführers nicht nachgekommen.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Fremdenrecht, Verwaltungsvollstreckung, Freiheit persönliche, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E76.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2020