Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** O***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2020, GZ 55 Hv 83/20g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** O***** in der Hauptverhandlung am 4. September 2020 des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte der Angeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 27 S 6; vgl auch ON 28).
Am 9. September 2020 langte beim Erstgericht ein handschriftliches Schreiben des Angeklagten ein, in dem er erklärte, „aus gegebenem Anlass“ das Schuldeingeständnis zu widerrufen und gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einzulegen (ON 31).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren zurückzuweisen, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit der Verteidigerin nach Beratung mit dieser vom Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (§ 57 Abs 2; § 285d Abs 1 Z 1; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Anhaltspunkte für eine – vom Angeklagten ohnehin nicht behauptete – vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben (RIS-Justiz RS0116751).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E129913European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00105.20K.1106.000Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020