TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/14 VGW-042/063/2578/2019

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
BArbSchV §6 Abs4
BArbSchV §51 Abs4
ASchG §130 Abs5 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.1.2019, Zl. MBA ....4/16, wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach 1) § 51 Abs. 4 BauV, BGBl. Nr. 340/94 iVm. § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 71/2013 und 2) § 6 Abs. 4 BauV, BGBl. Nr. 340/94 iVm. § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 71/2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk - erließ gegen den Beschwerdeführer folgendes Straferkenntnis:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs. 1 VStG Berufener der C. Baugesellschaft mbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass am 21.07.2016 (Tatzeit) auf der Baustelle der C. Baugesellschaft mbH in Wien, E.-straße,

1.) die Pölzung der Erdwand der im Eckbereich des Nachbarobjektes/Straßen- und Gehsteigfront angelegten, ca. 3,0 m tiefen der Baugrube – wurde für die Herstellung der Kellerwand betreten – ca. 1,6 m über der bereits hergestellten Fundamentplatte geendet hat. An den Erdwänden der Baugrube stand sandiges schluffiges Bodenmaterial an, die Böschung der Erdwand betrug 90°.

Es war lediglich ein horizontaler Verbau von 3 Pfosten vorhanden- von der Fundamentplatte (Sohle) waren ca. 1,6 m ungesichert, dann waren ca 0,7 m mit den drei Pfosten gesichert. Die restlichen 0,7 m bis zum Baugrubenrand waren nicht ordnungsgemäß gesichert, da nur kurze Pfostenstücke provisorisch eingeklemmt waren und keine ausreichende Abstützfunktion hatten.

2.) Aus der Fundamentplatte ragten –zig (an die hundert) lotrechte Bewehrungsstäbe, die an ihrem oberen Ende weder bügelförmig z.B. mit Haken ausgebildet waren, noch die lotrechten Enden durch geeignete Maßnahmen wie Abdecken oder Umbiegen gesichert waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.) § 51 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 iVm § 130 Abs. 5 Zi. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr., 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

ad 2.) § 6 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 iVm § 130 Abs. 5 Zi. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr., 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden

ad 2.) Geldstrafe von € 1.120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 2.240,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 5 Tage und 14 Stunden

ad 1.) gemäß § 51 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/94 i.V.m, § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz- ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

ad 2.) gemäß § 6 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/94 i.V.m, § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz- ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 112,00

ad 2.) € 112,00

Summe der Strafkosten: € 224,00

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

ad 1.)€ 1.232,00,

ad 2.)€ 1.232,00,

summe der Strafen und Strafkosten: € 2.464,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C. Baugesellschaft mbH. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängten Geldstrafen von 1.) € 1.120,00, 2.) € 1.120,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1.) € 112,00, 2.) € 112,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

II. Die dagegen fristgerecht von Herrn Ing. F. G. als Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 12.02.2019 hat folgenden Wortlaut:

Beschwerde gegen den Bescheid MBA ....2/16 und gegen den Bescheid MBA ....4/16

Sehr geehrter Herr Mag. H.,

ich beziehe mich auf das mit Ihnen geführte Telefonat und lege hiermit im Namen von Herrn A. B. und auch für meine Person Einsprüche/Beschwerde gegen die Bescheide MBA ...2/16 und gegen den Bescheid MBA ....4/16 ein.

Mir wurden die Bescheide persönlich an meiner Wohnanschrift am 22.01.2019 und durch meinen ehemaligen Arbeitgeber am 21.01.2019 zugestellt.

-    Ich möchte hierzu ausführen, dass ich zu den beiden Sachverhalten am 24.08.2017 bereits schriftlich Herrn Mag. I. den Sachverhalt dargestellt habe.

-    In einem gesonderten Verfahren am Verwaltungsgericht Wien (GZ: VGW-042/063/3518/2018-14 bzw. VGW-042/V/063/3699/2018) wurde ich bereits angehört, auch in diesem Verfahren wurde ich mit diesen Sachverhalten (aus den Bescheiden MBA ...2/16 und MBA ....4/16) konfrontiert.

Ich bitte Sie um entsprechende Berücksichtigung.“

Die bereits zuvor im behördlichen Verfahren ergangene schriftliche Stellungnahme von Herrn Ing. G. als Vertreter des Beschwerdeführers vom 24.08.2017 lautete wie folgt:

„Besten Dank für die Nachfrist und ich erlaube mir Ihnen folgendes mitzuteilen:

Zu MBA ....2/16:

Ich kann hierzu folgende Angaben machen: Da in diesem Bereich sich die unmittelbar abzubrechende Kelleraußenwand bes Bestendes befunden hat war es mir nur bautechnisch möglich, segmentweise (Abschnitte) die alte Wand zu entfernen, unmittelbar im unteren Bereich die Pölzung einzubringen und die Bodenplatte zu betonieren. Nach der Betonage Bodenplatte haben wir die Pölzung gezogen und dann die gleiche Stelle ein Betonfertigteil eingebracht und dieses entsprechend vom Bereich der Bodenplatte aus mittels Schrägstützen abgestützt. Das anstehende Material war standfest und somit lies sich das ohne Probleme ausführen. Ich hatte für diese Ausführung keine bautechnische Alternative und bitte deswegen um Verständnis.

Zu MBA ....4/16:

Ich kann hierzu folgende Angaben machen: Ich musste an diesem Bereich einen alten Schuppen des Nachbarn unterfangen. Hierzu haben wir abschnittsweise den Aushub manuell bis zur Baugruppensohle hergestellt und den Bereich dann mittels Magerbeton abgefüllt. Zur Absicherung haben wir dann eine Pölzung nach dem Magerbeton noch aufgestellt. Aus Platzgründen hatte ich für diese Ausführung keine bautechnische Alternative und bitte deswegen um Verständnis.

Ich kann betonen, dass zu keinem Zeitpunkt Gefahr für unsere Mitarbeiter bestanden hat.“

III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 09.05.2019 gemeinsam mit dem einen anderen Tatvorwurf aufgrund einer weiteren Kontrolle der gegenständlichen Baustelle am 02.06.2016 betreffenden Verfahren VGW – 042/063/2580/2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehrige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als dessen Vertreter sowie Herr Ing. F. G. als Auskunftsperson und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ein Vertreter der haftenden Gesellschaft nahm an der Verhandlung trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger Herr Ing. J. K. zeugenschaftlich einvernommen. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurden im Zuge der Verhandlung mehrere am 02.06.2016 bzw. am 21.07.2016 angefertigte Fotos der Baustelle vorgelegt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers zu den gegenständlichen Tatvorwürfen vor, die Verantwortung für die Baugrube sei bereits vor dem Tatzeitpunkt an die Firma L. übertragen worden. Die L. habe das weitere Bauvorhaben in eigener Verantwortung abgewickelt und sei auch für die Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Schutzvorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Es handle sich um den Werkvertrag vom 05.05.2016, welcher nunmehr vorgelegt werde. Diesbezüglich werde auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zahl VGW-042/063/3518/2018 verwiesen, welches gleichfalls die Übertragung der Verantwortlichkeit an die Firma L. aufgrund des Werkvertrages vom 05.05.2016 zum Gegenstand hatte.

Herr Ing. G. machte folgende Aussage:

„Ich war Mitarbeiter der C. Bau GesmbH bis 31.12.2018. Das Dienstverhältnis wurde auf meinen Wunsch beendet. Im Zeitpunkt Juni/Juli 2016 war ich für die Baustelle in Wien, E.-straße, zuständig, dies als technischer Leiter der C. für sämtliche Baustellen.

Zu meiner Beschwerde gebe ich an:

Ich habe das Straferkenntnis an meine Wohnadresse zugestellt erhalten. Ich habe den zuständigen Mitarbeiter des MBA angerufen und habe ihm gesagt, dass ich zu diesem Sachverhalt bereits vernommen worden bin, dies vor dem Verwaltungsgericht Wien im Verfahren 042/063/3518/2018. Ich wollte einen Termin haben um den Sachverhalt zu klären. Der Referent hat mir erklärt, dass ich einen „Einspruch“ erheben müsste, damit die Sache vor das VGW kommt. Bei meinem „Einspruch“ handelt es sich um das Schreiben vom 12.02.2019. Ich wollte einen Einspruch gegen die genannten Straferkenntnisse erheben, weil meiner Meinung nach auch dieser Sachverhalt bereits im Verfahren VGW-042/063/3518/2018 gewürdigt wurde. Ich verweise dazu auf die Seite 5 erster Absatz des Urteils vom 07.09.2018. Auf Vorhalt, dass ich selbst nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren bin: Der Referent des MBA hat mir geraten, im Namen von Herrn B. Beschwerde zu erheben.

Auf Vorhalt meiner Aussage im Verfahren VGW-042/063/3518/2018 erster Absatz:

Dies stimmt so. Der Sachverhalt vom 02.06.2016 ist in meinem Einflussbereich gestanden. Der Sachverhalt vom 21.07.2016 betrifft die Firma L. da diese die Baustelle am 05.06.2016 oder 06.06.2016 übernommen habe. Das steht genau im Vertrag. Am 21.07.2016 war der Arbeitsinspektor beim Polier der Firma L.. Der Arbeitnehmer auf dem vorgelegten Foto zu ...4/2016 ist von der Firma L.. Der Arbeitnehmer auf dem Foto zu ...2/2016 ist von der C. bzw. einem für mich tätigen Subunternehmen. Die gegenständliche Baustelle betraf am 21.07.2016 sehr wohl Schalungs- und Betonierarbeiten, welche von der Firma L. zu leisten waren. Die Baugrube wurde Anfang Juni übergeben. Danach hat der Betonbau durch die Firma L. begonnen. Soweit ich mich erinnern kann, hatte die C. zum Zeitpunkt 21.07.2016 keine Arbeitnehmer an der Baustelle mehr die operativ gearbeitet hätten.

Bezüglich der Kontakte zum AI gebe ich an:

Ich habe den AI nie persönlich getroffen. Ich war sicher jede Woche einmal auf der Baustelle. Ich hatte noch Herrn M. als Techniker und Bauleiter auf der Baustelle. Dieser hat sich um die Abstimmungen mit der Firma L. und deren Bauleiter gemacht. Wenn wir Unterlagen vom AI bekommen haben, haben wir diese an L. weitergeleitet.

Zum Sachverhalt 02.06.2016 gebe ich an:

Auf der Nachbarliegenschaft ist ein Kindergarten. Genau an der Grundgrenze stand ein alter Schuppen. Dieser ist auf dem vorgelegten Foto vom 02.06.2016 ersichtlich. Ich habe mit dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ausgemacht gehabt, dass ich das Fundament des Mauerwerkes des Schuppens manuell abschnittsweise unterfange. Ich zeige dieses Vorgehen aufgrund einer Skizze. Dafür musste ich von meiner Seite aus mit der Spitzhacke das Fundament der Nachbarmauer abschnittsweise abgraben und mit Beton ausfüllen. Das ist eine fachtechnische Ausführung. Auf dem vorgelegten Foto ist der Abschnitt bereits fertig, für den zweiten Abschnitt wurde die Schalung errichtet. Es sind auch bereits Betonreste auf der Schalung ersichtlich. Das heißt die Schalung wurde offensichtlich schon befüllt.

Auf Vorhalt des Vertreters des AI, dass die Baugrube ungesichert sei:

Diesbezüglich der nicht betonierten bzw. geschalten Seiten. Diesbezüglich gab es eine Neigung von 60 Grad. Das war für mich ausreichend.

Ich bin Bauingenieur und habe die HTL für Tiefbau absolviert.

Auf Frage wer die Unterfangung berechnet hat:

Es gab einen Zivilingenieur der dafür zuständig war. Ob er die Berechnung für diese Baugrube erstellt hat weiß ich nicht. Ich selbst bin kein Statiker und kann die Berechnungen nicht selbst durchführen. Wir hatten einen Statiker und einen Prüfingenieur und ein Baugrundlabor. Herr M. war angestellter Bauleiter für den technischen Bereich. Er war Arbeitnehmer der C. im Juni und Juli 2016.

Persönlich war ich bei der Kontrolle des AI am 02.06.2016 nicht dabei. Ich habe erst im Zuge der Strafverfahren von dem Vorwurf erfahren.

Auf Vorhalt des Tatvorwurfes zur Zl. ...2/2016:

Meiner Meinung nach ist die Böschung ausreichend sicher. Das Foto stellt auch keine Arbeitnehmer in der Baugrube dar sondern hält sich dieser im oberen Bereich auf.

Zum Vorfall vom 21.07.2016 gebe ich an:

Bei unserer Baugrube gab es links keine Anrainer. Rechts war der Bereich mit dem alten Schuppen. Im straßenseitigen Bereich rechts steht ein unterkellertes Haus an der Grundgrenze (Kindergarten). Von der E.-straße aus hat es in unsere Baugrube hinein eine Böschung gegeben. Die Baugrube vom 21.07.2016 war in einem anderen Bereich, und zwar rechts weiter zur E.-straße hin. Es handelt sich um einen anderen Bereich der gleichen Baugrube. Straßenseitig hin war eine Böschung zur Baugrube. Auf dem Foto vom 21.07.2016 ist der Polier sowie ein Mitarbeiter der L. ersichtlich. Auf dem weiteren Foto vom 21.07.2016 ist Herr M. ersichtlich. Die Firma L. hat im Zuge der Beton- und Schalungsarbeiten abschnittsweise die Böschung zur Straße hin unterfangen und ausgeführt. Die Unterfangung fällt unter Betonarbeiten.

Bezüglich des Rechtsverhältnisses der Firma C. und L. verweise ich auf meine Aussage im Verfahren VGW-042/063/3518/2018.“

Der Zeuge Herr Ing. K. sagte aus wie folgt:

„Ich kann mich an die beiden Kontrollen vom 02.06.2016 und vom 21.07.2016 aufgrund der Durchsicht meiner damaligen Unterlagen noch erinnern.

Mein Ansprechpartner am 02.06.2016 war Herr N. M. von der Firma C.. Ich habe damals mehrere Fotos gemacht. Es waren zwei Arbeitnehmer der C. anwesend. Ich habe die Ausweise der beiden Arbeitnehmer fotografiert und lege ein Foto vor. Es wurden dort in einer Baugrube Unterfangungsarbeiten für das Nachbarsobjekt durchgeführt. Die Baugrube war nicht gesichert. Die Böschung war der Länge nach senkrecht, das heißt, unter 90 Grad, ausgehoben. Teilweise waren sogar Überhänge vorhanden. Derjenige Arbeitnehmer, der auf dem Foto ersichtlich ist, war zum Zeitpunkt der Inspektion auch unten in der Baugrube. An den Schmalseiten war ein Böschungswinkel von 60 Grad. Nicht jedoch auf der Längsseite. Ich habe zur Längsseite noch weitere Fotos gemacht die ich nun vorlege. Darauf sind auch die Überhänge sowie der 90 Grad Winkel ersichtlich. Die Baugrube anders auszuführen ist technisch sicher möglich. Eine ordnungsgemäße Sicherung im Sinne der Bauarbeiterschutzverordnung ist dort sicher möglich.

Meiner Erinnerung nach ist Herr Ing. M. dann auf die Baustelle gekommen. Er wurde telefonisch verständigt, da eine sehr große Gesundheitsgefährdung für die beiden Arbeitnehmer bestanden hat. Ich habe mit Herrn Ing. M. eine Niederschrift angefertigt. Wir haben auch vereinbart, dass Herr Ing. M. dafür Sorge trägt, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen veranlasst werden. Ich habe auch ein Betretungsverbot ausgesprochen. Herr Ing. M. hat auch nicht gesagt, dass es technisch nicht möglich wäre die Baugrube nicht anders auszuführen. Das ist auch technisch möglich. Ich lege zudem die Niederschrift vom 02.06.2016 vor und lese sie vor.

Mein nächster Besuch war am 21.07.2016. Damals war wieder Herr M. anwesend und der Polier O. P., der auch auf dem Foto abgebildet ist. Herr O. war der Polier und Herr M. war in seiner Funktion als Bauleiter vor Ort. Auf einem der vorgelegten Fotos vom 21.07.2016 ist auch Herr M. in der Baugrube ersichtlich. Bei diesem Besuch war von der C. nur Herr M. da. Die anderen Mitarbeiter waren offensichtlich bei einem anderen Unternehmen beschäftigt. Bei meinem zweiten Besuch wurde die Erdwand straßenseitig beanstandet. Es handelt sich um einen anderen Bereich der gleichen Baugrube. Dies im Bereich straßenseitig. Die Böschung war senkrecht ausgehoben. Ich habe damals auch sämtliche Maße aufgenommen. Man sieht auf dem Foto, dass unten ein ungesicherter Bereich von ca. 1,40 Meter vorhanden ist, dann drei Pfosten waagrecht als Sicherung eingebaut waren. Im oberen Bereich waren lediglich kurze Pfostenteilstücke eingebracht, die jedoch keiner ordnungsgemäßen Pölzung entsprachen. Wir haben auch eine Lösung besprochen wie eine ordnungsgemäße Sicherung ausschauen soll. Ich habe mit Ing. M. entsprechende Lösungsvorschläge besprochen. Weiters wurden die ungesicherten Bewehrungsstäbe (insgesamt waren sicher mehr als 100 an der Baustelle) zur Anzeige gebracht. Ich habe wieder mit Herrn Ing. M. gesprochen der mir wieder die Behebung der Mängel zugesagt hatte. Herr O. war auch bei der gesamten Besichtigung dabei. Wir sind gemeinsam alles durchgegangen und haben auch Lösungsmöglichkeiten besprochen.

Das Vertragsverhältnis mit der L. wurde mir am 21.07.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Werkvertrag wurde mir damals vorgelegt und von mir abfotografiert. Auf dem Deckblatt befand sich damals der Terminus „Lohnleistung“. Eine Verständigung mit dem Mitarbeiter der L. war vom technischen her soweit möglich. Eine gemeinsame Begehung mit Bauleiter und Polier ist üblich, das wurde auch gegenständlich so gemacht.“

In seinen Schlussausführungen verwies der Vertreter des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Tatvorwurf auf das Erkenntnis VGW-042/063/3518/2018 und brachte vor, dass auch die hier inkriminierten Tatbestände rechtsgültig in den Verantwortungsbereich des Subunternehmens L. übertragen worden wären. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates brachte in seinen Schlussausführungen vor, der Zeuge K. habe festgestellt, dass der Baustellenverantwortliche (Bauleiter der Firma C.) Herr M. die Baugrube in jenen Bereichen betreten habe, in denen die Übertretung von Schutzvorschriften festgestellt worden wäre. Der Bauleiter sei als Arbeitnehmer der C. einzustufen und sei einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen, dies durch das mögliche Einstürzen der Erdwand sowie durch die nicht gesicherten Bewehrungsstäbe. Daher werde beantragt, das Straferkenntnis in vollem Umfang zu bestätigen.

IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Anlässlich einer Kontrolle der Baustelle in Wien, E.-straße, am 21.07.2016 durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten wurde festgestellt, dass die Pölzung der Erdwand der im Eckbereich des Nachbarobjektes/Straßen- und Gehsteigfront angelegten, ca. 3,0 m tiefen Baugrube ca. 1,6 m über der bereits hergestellten Fundamentplatte endete. An den Erdwänden der Baugrube stand sandiges, schluffiges Material an, die Böschung der Erdwand betrug 90°. Es war lediglich ein horizontaler Verbau von drei Pfosten vorhanden, von der Fundamentplatte (Sohle) waren ca. 1,6 m ungesichert, dann waren ca. 0,7 m mit den drei Pfosten gesichert. Die restlichen 0,7 m bis zum Baugrubenrand waren nicht ordnungsgemäß gesichert, da nur kurze Pfostenstücke provisorisch eingeklemmt waren und keine ausreichende Abstützfunktion hatten. Die Baugrube wurde zu diesem Zeitpunkt für die Herstellung der Kellerwand betreten. Weiters ragten zu diesem Zeitpunkt aus der Fundamentplatte an die hundert lotrechte Bewehrungsstäbe, die an ihrem oberen Ende weder bügelförmig z.B. mit Haken ausgebildet waren, noch waren die lotrechten Enden durch geeignete Maßnahmen wie Abdecken oder Umbiegen gesichert.

Der Beschwerdeführer Herr A. B. war zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Baugesellschaft mbH.

An der Adresse Wien, E.-straße wurde von der C. Baugesellschaft mbH. als Generalunternehmerin zu diesem Zeitpunkt eine Wohnhausanlage errichtet und hatte diese zuvor Aushubarbeiten und Arbeiten für die Baugrube der Tiefgarage durchgeführt.

Mit den Rohbauarbeiten war die L. SRL beauftragt worden.

Bezüglich dieser Arbeiten war zwischen der C. Baugesellschaft mbH. und der L. SRL folgender Vertrag abgeschlossen worden:

WERKVERTRAG

über die Erbringung von Rohbauarbeiten

abgeschlossen zwischen der Auftraggeber

C. Baugesellschaft mbH, FN ...

D.-Straße, Wien

In weiterer Folge kurz C. genannt, einerseits

Und der Auftragnehmer

L. SRL

… Romania In weiterer Folge kurz L. genannt, andererseits

Wie folgt:

Preämbel:

Die C. Baugesellschaft mbH ist Generaluntemehmer hinsichtlich der Bauvorhabens E.-straße, nämlich die schlüsselfertige Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage samt allen erforderlichen Leistungen auf der Liegenschaft E.-straße, Wien (Bauvorhaben).

Die L. übernimmt für dieses Bauvorhaben die Schalungs- und Betonarbeiten (Rohbau) laut dieser Vereinbarung.

1.       Vertragsgegenstand:

1.1.    Der Leistungsumfang des gegenständlichen Vertrages wird wie folgt definiert:

Die C. überträgt der L. die Ausführung der Schalung- und Betonarbeiten mit dem Leistungsumfang laut den folgenden erwähnten Beilagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Werkvertrages bilden.

Beilage./l Angebot zwischen der Firma C. Baugesellschaft mbH und L. SRL

Beilage./2 Bauzeitplan

Beilage./3 Einreichspläne

1.2.    Die C. beauftragt und L. nimmt den Auftrag an, nämlich zur Erbringung der Schalungs- und Betonarbeiten auf der Basis der oben angeführten Vertragsunterlagen und dieser Vereinbarung. L. verpflichtet sich die übernommenen Schalungs- und Betonarbeiten unter Einhaltung der geltenden Ö-NORMEN in der aktuellen Fassung zu erbringen.

1.3.    Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.

1.4.    Allfällige eigene Liefer- oder Ausführungs- sowie Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht; dies gilt auch dann, wenn sich diese Bedingungen auf Ihrem Geschäftspapier (Lieferschein) befinden und wir diesen nicht neuerlich widersprechen.

2.       Vergütung:

2.1.    L. erhält für die Leistungen gemäß dieses Werkvertrages vereinbarungsgemäß ein Pauschal Honorar in Höhe von netto 99.370,40 EUR (in Worten EURO neunundneunzigtausenddreihundertsiebzigkommavierzig).

2.2.    Der Preis versteht sich einschließlich aller Arbeiten, Gerätlieferungen, Transportkosten sowie Fahrtspesen und sonstiger Nebenkosten.

2.3.    Es besteht Einigkeit, dass sämtliche Materiallieferungen durch den Auftraggeber C. erfolgen. Die Firma C. stellt die entsprechende Materialien laut der geltenden Ö- NORMEN bei.

2.4.    L. haftet für alle Schäden, die durch Verschulden ihrer Arbeitnehmer und Angestellten auch an Leistungen anderer Professionisten entstehen. Die Kosten für die Behebung hat L. der C. bzw. dem Bauherrn in voller Höhe zu vergüten. Ist die Feststellung der Schadensverursacher nicht möglich, so erfolgt die Aufteilung der Schadenssumme laut Ö-NORM B2110 in der geltenden Fassung. Die ermittelten Beträge werden von der Schlussrechnung abgezogen. L. ist verpflichtet, nachträglich auftretende bzw. über einen Auftrag hinaus gehende Leistungen zu den Bedingungen des Hauptauftrages zu übernehmen.

2.5.    Unvorhergesehene Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, müssen der C. im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden.

2.6.    Mehrkosten, die erst bei Rechnungslegung aufscheinen, können nicht berücksichtigt werden.

2.7.    Für im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten sind Nachtragskostenvoranschläge mit genauen Kalkulationsnachweis vor Durchführung der Arbeiten beizustellen.

2.8.    L. verpflichtet sich für eine Leistungsgarantie des Vertrages , deren Wert 5% des vertraglich vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer ist, für die gesamte Dauer der Vertragserfüllung.

Die Garantie stellt eine Entschädigung für Verluste, Schäden oder Verletzungen, die aus Ausfall des Vertrages entstehen.

Die Garantie wird von aufeinanderfolgenden Abzug von Rechnungen ausgestellt gebildet sein.

C. wird das Geld L. festgenommen, wenn nicht innerhalb von 15 Kalendertagen Defekte / Pflichten von C. benachrichtigt behoben werden.

C. ist verpflichtet, solche Leistungsgarantie erstatten (wenn nicht schon beansprucht ist):

-        70% der Betrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Abschlusses des Protokoll der Arbeitsaufnahme:

-        30% der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist für die Aufnahme von dem Protokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3.       Lohn- und Preisklauseln

3.1.    Der vereinbarte Preis gilt als Festpreis der über die gesamte vertragliche Bauzeit garantiert wird. Darüber hinaus gilt dieser auch dann, wenn Verzögerungen auf Umständen beruhen, die nicht von der C. zu vertreten sind.

3.2.    ln Übrigen sind für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen Nachforderungen in jedem Fall, auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Lohnkosten oder Sonstiges in der Bauindustrie ausgeschlossen.

3.3.    Die Umsatzsteuer ist in der Vergütung laut Punkt 2 dieses Vertrags nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Maßgeblich ist der Steuersatz am Tage der Entstehung der Umsatzsteuerschuld.

Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG auf den Auftraggeber über.

3.4.    Der anzuwendende Umsatzsteuersatz beträgt 20 %.

3.5.    Die UID-Nummer des Auftraggebers lautet: ...

4.       Ausführung der Leistungen

Arbeitsbeginn: It. Bauleitung und beigelegten Bauzeitplan (06.06.2016)

Fertigstellungstermin: lt. Örtlicher Bauleitung (28.02.2017)

4.1.    Die Arbeiten sind unter Berücksichtigung der ÖNORM B 2211 Beton und Stahlbetonarbeiten, Werkvertragsnorm auszuführen.

4.1.1.  Vorbemerkungen:

Soweit in den einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung nicht anders angegeben, gelten die nachstehend angeführten Festlegungen.

Geschosse:

Sämtliche Positionen gelten ohne Unterschied der Geschosse.

Höhen:

Die Beton- und Bewehrungspositionen gelten ohne Unterschied der Konstruktions- und Geschosshöhe.

Aussparungen:

Soweit im Leistungsverzeichnis keine entsprechenden Positionen enthalten sind, ist in teilweiser Abänderung der ÖNORM B2211 in allen Betonteilen das Herstellen von Aussparungen und Deckendurchführungen, Schlitzen, Geländerstützen, Aufzugsbefestigungen und dergleichen, die vor Arbeitsdurchführung bekannt sind, in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Betongüte:

Die Einheitspreise gelten ohne Unterschied, ob Lieferbeton oder auf der Baustelle hergestellter Beton verwendet wird. Etwaige Mehrkosten für Sichtbeton werden gesondert vergütet.

Schalung:

Alle Schalungen sind, wenn nicht anders angegeben, gemäß Klasse Sl zu kalkulieren, besondere Anforderungen werden durch Aufzahlungen geregelt.

Neigungen:

Das Herstellen von Bauteilen mit einer Neigung bis 5 Prozent von der Waagrechten wird nicht gesondert vergütet.

Leistungen in geschlossenen Räumen:

Für Leistungen in geschlossenen Räumen wird nur bei händischem Transport zur Einbringungsstelle eine Aufzahlung auf die Positionen gewährt. Etwaige andere Erschwernisse werden gesondert vergütet.

4.1.2.  Zusätzliche Vorbemerkungen:

Kanten. Wassernasen:

Soweit nicht anders angegeben, ist in den Einheitspreisen einkalkuliert. Das Abfasen der Kanten von Unterzügen, Säulen, Wänden und dergleichen durch Einlegen von Dreikantleisten beziehungsweise die Herstellung von Wassernasen, Ausführungsarten nach Wahl des Auftragnehmers.

Durchdringung von Schalungen:

Die Durchdringung der Schalung mit Fugenbändern, Bewehrung oder ähnlichem wird nicht gesondert verrechnet. Bei vorgeschriebenem wasserundurchlässigem Beton wird das wasserdichte Verschließen der Hüllrohre nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Nischen. Aussparungen. Schlitze:

Schalungen für Nischen, Aussparungen und Durchbrüche mit einer Ansichtsfläche über 1,0 m2 sowie Schalungen für Schlitze über 0,25 m Breite, werden der normalen Schalung des betreffenden Bauteils (z.B. Wand, Säule, Balken, Decke) in der abgewickelten Fläche zugerechnet.

Struktur der geschalten Betonflächen:

Alle Schalungspositionen sind, wenn nicht anders angegeben, gemäß Klasse S2 kalkuliert.

Ebenheit der geschalten Oberflächen:

Für die Ebenheit der geschalten Betonoberflächen gilt die Toleranzklasse EI. Die Toleranzklasse E2 wird mit Aufzahlungspositionen verrechnet.

Ausführung der Schalungsarbeiten:

Vor Beginn der Betonierarbeiten sind die Schalungen auszublasen, und von der örtlichen Bauleitung abzunehmen. Die Schalungen sind nach den vorliegenden Plänen unter Berücksichtigung der Anleitungen des Herstellers der Schalelemente herzustellen. Der Auftragnehmer hat mit dem ihm zur Verfügung gestellten Material sorgsam umzugehen. Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder mutwillige Beschädigung zurückzufuhren sind, sind von ihm zu ersetzen.

Ausführung der Betonierarbeiten:

Beim Betoneinbau sind die Vorschriften der bezughabenden Ö-NORMEN einzuhalten. Sollten durch die Ausbildung von Betonierabschnitten Arbeitsfugenbänder erforderlich sein, sind diese in die Betonierarbeiten einzurechnen.

Vereinbarter Betonpreis gilt unabhängig vom Einbau mit Pumpe oder Kran inkl. erforderlichem Rohrleitungsbau Schutt und Schnittholzreste sind auf einem durch die örtliche Bauleitung genannten Ort zentral zu deponieren.

Die Betonfertigteile (Hohlwände und Elementdecken) werden von Auftraggeber bauseits beigestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Vorschriften der entsprechenden Ö- NORMEN beim Einbau dieser Fertigteile einzuhalten. Bei unsachgemäßer Behandlung dieser Fertigteile ist der Auftragnehmer zu Ersatzlieferungen verpflichtet.

Bei den entsprechenden Isolierungs- Dämmungsarbeiten sind die entsprechenden Ö- NORMEN beim Einbau einzuhalten, dass Material wird vom Auftraggeber bauseits beigestellt.

Schalungen:

Sämtliche Schalungspositionen beinhalten die erforderlichen Absteifungen und gelten, wenn nicht anders angegeben, ohne Unterschied, ob für bewehrten oder nicht bewehrten Beton. Die Abrechnung abgewickelter Schalungen erfolgt nach dem Ausmaß der geschalten Flächen.

5.       Konventionalstrafe

5.1.    Sollten die Ausführungstermine von der Firma L. nicht eingehalten werden, ist die C. berechtigt, pro Kalendertag eine Vertragsstrafe von 0,2% des Nettoauftragsvolumens, höchstens jedoch im Ausmaß von 10% des Nettoauftragsvolumens, geltend zu machen.

5.2.    Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe wird die Geltungsmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist von einem Verschulden der L. am eingetretenen Verzug unabhängig.

6.       Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 39 Monate.

7.       Zahlungsmodalitäten

Die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind dreifach, der Schriftverkehr, die Nachträge und alle vertragsrelevanten Schriftstücke zweifach ausfertigen und wie folgt zu adressieren:

C. Baugesellschaft mbH

D.-Straße,

A-…, Wien

Rechnungslegung: monatliche Rechnungslegung nach Baufortschritt

Zahlungskonditionen: 10 Werktage 3 % Skonto, bzw. 30 Tage ohne Abzug

8.       Bauschaden

Für nicht zuordenbare Schäden wird nichts einbehalten.

9.       Ausweistragepflicht

9.1 Für jeden Arbeitnehmer des AN auf der Baustelle wird beim ersten Arbeitsantritt ein Baustellen-ausweis angefertigt, welcher von den Arbeitnehmern auf der Baustelle sichtbar zu tragen ist. Als Kostenersatz wird pro Ausweis EUR 40.- verrechnet.

9.2.    Bei Verstößen gegen die Ausweispflicht hat der AN eine Vertragsstrafe von 0,5% der Auftragssumme pro Arbeitnehmer und Tag zu bezahlen. Weiters ist der AG in diesem Fall berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Nach Beendigung der Leistungen hat der AN sämtliche Ausweise ohne Aufforderung nachweislich der Bauleitung zu übergeben. Bei Unterlassung wird eine Zahlung von EUR 200.- pro fehlenden Ausweis verrechnet und von der Schlussrechnung abgezogen.

10.      Bauleitung

10.1.   Unser Bauleiter ist Herr Ing F. G.. Deren Anordnungen sind von Ihnen und Ihren Mitarbeitern, Subunternehmern und Lieferanten während der gesamten Bauzeit genauestens zu befolgen. Unser Bauleiter und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Austausch Ihres Bauleiters oder anderer Mitarbeiter Ihres Unternehmens zu verlangen.

10.2.   Sie haben uns spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung Ihren verantwortlichen Bauleiter schriftlich zu nennen. Die Auswechslung dieses Bauleiters ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

11.      Nebenleistungen des Auftragnehmers

11.1.   In den vorgenannten Preisen sind folgende Nebenleistungen enthalten:

-        Nebenleistungen It. ÖNORM B2110 und B2211

-        Einhaltung der Dienstnehmerschutzverordnung

-        Ein- und Ausbau der Deckenunterstellung

-        Nachsanieren von Schalungsfehlern

-        Arbeits- u. Schutzgerüste, Verstöpseln der Ankerlöcher

-        Als Sichtbeton wird eine Ausführung der Betonoberfläche S2A It. B2211 gefordert

-        Auf der Baustelle besteht ausnahmslos Helm- und Sicherheitsschuhetragepflicht

11.2.   Ergänzend zu den Bestimmungen der zitierten Normen, sind noch folgende Leistungen, Nebenleistungen und somit mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten:

-        Instandhaltung der Schalung (ausgenommen Neubelegen der Schalelemente u.ä. Arbeiten) Belassung oder Neuerstellung von Notunterstellungen nach dem Ausschalen von Decken.

-        Die Ausführung von Abschalungen bei Arbeitsfugen mit Streckmetall.

-        Das Einmessen und Einbauen von Aussparungsabschalungen in Decken und Wänden sowie das Einmessen von bauseits beigestellten Einbauteilen (z.B. Iso-Körbe, etc.) Ankerlöcher verschließen.

-        Herstellen und Vorhalten sämtlicher Absturzsicherungen, sowie die Abschrankungen der Stiegenhäuser.

-        Zusammenbau Schalung: Der Zusammenbau von Schalungselementen, sowie die Demontage ist in den Einheitspreisen enthalten.

-        Waagrisse sind vom Auftragnehmer anzulegen.

-        Betonentladung aus dem Mischer Schnee und Eisräumung im Bedarfsfall Imprägnierung der Schalung mit Schalöl.

12.      Vertragsrücktritt

C. ist berechtigt den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn

         Über das Vermögen der L. ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die -Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abwiesen worden ist, oder

         Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit diese von der L. zu vertreten sind.

13.      Abtretung von Ansprüchen

13.1.   Die Abtretung von Ansprüchen der L. aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der C. zulässig.

13.2.   Die L. ist auf Verlangen verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens ihm erwachsenen Ansprüche gegen Dritte an die C. abzutreten. Ihre Gewährleistungspflicht dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der L. kann dieser jedoch verlangen, dass ihr die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmer rückabgetreten werden.

14.      Sonstige Vereinbarungen

14.1.   Schäden und Verluste, die nicht als normaler Verschleiß zu bezeichnen sind, sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten zu beheben. Sämtliche Geräte sind nach Verwendungszweck zu reinigen.

14.2.   Die Firma L. SRL übernimmt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, die zugesicherte Qualifikation der Arbeiter als auch für die Einhaltung aller sicherheitstechnischen Grundlagen.

14.3.   Über Verlangen der örtlichen Bauleitung sind nicht entsprechende Dienstnehmer auszuwechseln.

14.4.   Der Auftragnehmer hat die Arbeiten durch geschultes und zuverlässiges Fachpersonal zeichnungs- und ordnungsgemäß nach den anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Technik meisterlich auszuführen.

14.5.   Der Auftragnehmer hat für die Unterbringung und die sichere Verwahrung seiner Geräte und seines Materials selbst zu sorgen. Der Auftraggeber haftet hierfür nicht. Es besteht kein Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten innerhalb des Baugeländes. Für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

14.6.   Benützt der Auftragnehmer fremde Einrichtungen und Gerüste, so handelt er auf eigene Gefahr. Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Sicherheit und Geeignetheit solcher Anlagen für die Zwecke des Auftragnehmers.

14.7.   Werden Leistungen bzw. Bestände Dritter beschädigt, so hat der Auftragnehmer unverzüglich den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und/oder damit alle zusammenhängenden Kosten zu tragen. Dies gilt auch für Anrainer, Grundstückseigentümer, der Betroffenen dem Auftraggeber vorzulegen.

14.8.   Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers abstellen lassen. Der Auftragnehmer trägt die Gewährleistungspflicht für die nachgebesserte Leistung. Der Auftraggeber behält sich weitergehende Schadenersatzansprüche vor.

14.9.   Sämtliche Reinigungsarbeiten (Betonkübelreinigung usw.) sind in den Nebenleistungen enthalten.

14.10 Massenmehrungen bzw. Minderungen müssen von Auftragnehmer entsprechend nachgewiesen und gemeldet werden.

15.      Arbeitnehmerschutzvorschriften

15.1.   Mit Annahme des gegenständlichen Auftrages erklären Sie von Ihnen sämtliche kollektivvertragliche, arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Gesetzesvorschriften, Verordnungen und Erlässe (in der jeweils gültigen Form) einzuhalten und erfüllt werden, Dies gilt gleichermaßen auch für allfällige von Ihnen beauftragte Nach- und Nebenunternehmer. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen.

15.2.   Im Falle der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräfte

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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