Entscheidungsdatum
10.08.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, wegen Nichtbeantwortens von Säumnisbeschwerden innerhalb der sechs monatigen Entscheidungsfrist durch Frau Mag. D., den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 30.06.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung seiner subjektiven Rechte durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und darin vor:
„Betreff: BESCHWERDE gegen Sozialministeriumservice Frau Mag. D.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Beschwerde begründet sich, wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) wie folgt - ich habe im Zeitraum vom 30.08.2018 bis 14.09.2018 dem Sozialministeriumservice z.H. Frau Mag. D., Säumnisbeschwerden von Herrn E. F., G. H., Herrn I. J., Herrn K. L., Frau M. N., Herr O. H., Herr P. Q., Frau R. S. und Herr T. U. „eingeschrieben“ zugesandt und bis dato KEIN Antwortschreiben bekommen. Weiters habe ich auch beim Bundesverwaltungsgericht mehrmals am 02.04., 06.05. und am 02.06.2020 urgiert!
Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde - Sozialministeriumservice Frau Mag. D. zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich Beschwerde und stelle den Antrag: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§39 Abs.2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Säumnisbeschwerde Entscheidet die Verwaltungsbehörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten bzw. einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist nach dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung, kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den Bescheid nicht erlassen bzw. ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die Verwaltungsbehörde bis zu drei Monate Zeit, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen und den versäumten Bescheid nachzuholen. Sofern die Verwaltungsbehörde den Bescheid nicht nachholt, muss sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, wodurch das Bundesverwaltungsgericht zuständig wircf.
Die Manuduktionspflicht ist eine gesetzlich angeordnete Informations-, Anleitungs-, Belehrungs- und Aufklärungspflicht eines „Betroffenen" über seine Rechte. Die Manuduktionspflicht kann öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Einrichtungen und darin tätigen Personen auferlegt sein, wobei der Begriff selbst in Österreich und Liechtenstein vor allem auf die Anleitungs- und Belehrungspflicht von Behörden, Gerichten und der Staatsanwaltschaft angewendet wird. Die Manuduktionspflicht korrespondiert immer mit dem Recht des Betroffenen auf Information und Transparenz und ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Verletzung der Manuduktionspflicht kann unter Umständen zur Mangelhaftigkeit des Gerichts- oder Behördenverfahrens führen(…).
Sämtliche Unterlagen befinden sich im Aktenkontoluv des Bundesverwaltungsgericht z.H. Frau V. Dr. W. und Sozialministeriumservice z.H. Frau Mag. D.!“
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist legitimiert, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 2 B-VG).
Entsprechend § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG grundsätzlich auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG).
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (sog. „Maßnahmenbeschwerden“). Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/ Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legitimiert ist, wer durch den in Beschwerde gezogenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 2 B-VG). Dabei ist Voraussetzung, dass eine Verletzung der angesprochenen Rechte möglich ist (vgl. etwa Leitl-Staudinger in: Fischer/Pabel/N. Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 333; Götzl in: Götzl/Gruber/Reisner/ R. Winkler (Hrsg), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 93 f mit RspN).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen sind, hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht (zB VfGH vom 16.12.2010, G259/09ua, VfSlg. 16.815/2003; VwGH 27.3.1998, Zl 95/02/0506). Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31; oder etwa VwGH vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, vom 21.02.2019, Ra 2018/09/0109, vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0068, oder vom 04.09.2018, Ra 2017/17/0169). Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegen steht (zB VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, vom 27.08.2008, Zl 2008/15/0113).
1.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten verletzt, weil er bis dato kein Antwortschreiben auf seine für die Frauen M. und R. sowie für die Herren E., G., I., K., O., P. und T. eingebrachte Säumnisbeschwerden erhalten hat.
Ungeachtet dessen, dass die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch in Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs der Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Hinblick auf die angesprochenen Säumnisbeschwerden nicht ersichtlich ist, ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangels Verletzung seiner Rechte nicht legitimiert ist:
Den Beschwerdeausführungen zufolge hat der nunmehrige Beschwerdeführer zuvor für näher bezeichnete Personen eine Säumnisbeschwerde eingebracht, er ist also als Vertreter für diese Personen eingeschritten.
Den Erledigungsanspruch, der ein durchsetzbares subjektives Rechts (etwa in Wege einer Säumnisbeschwerde) vermittelt, hat wenn dann nur die Partei, die in einem Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat über den mit Bescheid zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH vom 20.05.2009, Zl 2009/12/0052, oder vom 10.11.2010, Zl 2010/12/0139). Dem für diese Partei einschreitenden Vertreter kommt kein eigenes subjektives Recht zu ? er kann folglich eine solche Rechtsverletzung nicht im eigenen Namen durchsetzen.
Nun können sich zwar Beteiligte gemäß § 10 Abs. 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, unter anderem durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Um ein Handeln eines Vertreters dem Vertretenen zurechnen zu können, genügt nicht allein der Umstand, dass im Nachhinein eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird; es ist vielmehr erforderlich, dass der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er als Vertreter einer anderen Person bzw. des Vertretenen tätig wird. Bloß der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (etwa VwGH 24.02.2005, Zl 2004/07/0170). Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (VwGH vom 18.10.1989, Zl 89/03/0153).
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich als Vertreter der Frauen M. und R. bzw. der Herren E., G., I., K., O., P. und T. zu erkennen gegeben. Auch hat der Beschwerdeführer nicht ? zumindest schlüssig ? auf eine entsprechende Bevollmächtigung durch die genannten Personen zur Erhebung der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen des unterbliebenen Antwortschreibens hingewiesen, sondern ergibt sich aus der äußeren Gestaltung und dem Inhalt der Beschwerde zweifelsfrei, dass diese vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhoben wurde. Aus der Beschwerde ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Namen oder im Auftrag der genannten Personen eingeschritten wäre. Die Beschwerde ist daher zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Erteilung eines Auftrages zur Mängelbehebung unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG war daher nicht zu veranlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt; Säumnisbeschwerde; Subsidiarität; Vertreter; BeteiligteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.7667.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020