RS Lvwg 2020/10/7 VGW-131/036/11042/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 lita
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a

Rechtssatz

Mit der 14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, wurde der Wortlaut des hier maßgeblichen Gesetzestextes insofern geändert, als nunmehr nach § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 die Entfernung zu veranlassen sei bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten sei, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es also so, dass – und zwar unabhängig von einer Verkehrsbeeinträchtigung – ein ohne Kennzeichentafeln abgestelltes Kraftfahrzeug zu entfernen ist.

Schlagworte

Entfernung des Fahrzeuges; ohne Kennzeichentafeln; Kostentragung; Kostenvorschreibung; Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.11042.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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