Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 litaRechtssatz
Mit der 14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, wurde der Wortlaut des hier maßgeblichen Gesetzestextes insofern geändert, als nunmehr nach § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 die Entfernung zu veranlassen sei bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten sei, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es also so, dass – und zwar unabhängig von einer Verkehrsbeeinträchtigung – ein ohne Kennzeichentafeln abgestelltes Kraftfahrzeug zu entfernen ist.
Schlagworte
Entfernung des Fahrzeuges; ohne Kennzeichentafeln; Kostentragung; Kostenvorschreibung; VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.11042.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020