RS Lvwg 2020/11/13 VGW-151/023/16565/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.11.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54a Abs1
NAG 2005 §55Abs. 3
AVG §68 Abs4 Z4
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3

Rechtssatz

Eine Aufenthaltskarte stellt zwar keinen Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG dar und somit erscheint eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung einer solchen Karte nach dieser Norm als nicht zulässig. Allerdings ist einer solchen Aufenthaltskarte nicht jede konstitutive Wirkung abzusprechen, da sie einerseits durch Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 NAG durch Bescheid beseitigt werden kann und andererseits einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG vermittelt. Ein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 54a Abs. 1 NAG wird dadurch jedoch nicht begründet. Abgesehen davon ist ein Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG, nämlich die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nur vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte – nichts anderes kann für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gelten - zulässig

Schlagworte

Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte; rechtmäßiger Aufenthalt; Bescheidwirkung; durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.023.16565.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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