Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §3 Abs5Rechtssatz
Eine Aufenthaltskarte stellt zwar keinen Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG dar und somit erscheint eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Ausstellung einer solchen Karte nach dieser Norm als nicht zulässig. Allerdings ist einer solchen Aufenthaltskarte nicht jede konstitutive Wirkung abzusprechen, da sie einerseits durch Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 NAG durch Bescheid beseitigt werden kann und andererseits einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG vermittelt. Ein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 54a Abs. 1 NAG wird dadurch jedoch nicht begründet. Abgesehen davon ist ein Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG, nämlich die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nur vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte – nichts anderes kann für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gelten - zulässig
Schlagworte
Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte; rechtmäßiger Aufenthalt; Bescheidwirkung; durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.023.16565.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020