Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §3 Abs5Rechtssatz
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG ist nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 54a Abs. 1 NAG gleichzuhalten. Dies erhellt schon daraus, dass § 31 Abs. 1 Z 2 FPG als Tatbestandsvoraussetzung für den dort geregelten rechtmäßigen Aufenthalt ausdrücklich die Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation des Aufenthaltsrechtes normiert und daher explizit eine wie ebenso vom Verwaltungsgerichtshof angenommene eingeschränkte konstitutive Wirkung derartiger Aufenthaltskarten vorsieht. § 54a Abs. 1 NAG hingegen setzt die Behörde ausdrücklich in Stand, den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden über fünf Jahre hinweg vor Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte einer Überprüfung ex post zu unterziehen, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ein derartig tatsächlich entfalteter rechtmäßiger Aufenthalt – und nicht etwa nur die vorangegangene Ausstellung einer Aufenthaltskarte – zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes führt.
Schlagworte
Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte; rechtmäßiger Aufenthalt; Bescheidwirkung; durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.023.16565.2019Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020