RS Lvwg 2020/11/13 VGW-151/023/16565/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §3 Abs5
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54a Abs1
NAG 2005 §55Abs. 3
AVG §68 Abs4 Z4
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3

Rechtssatz

Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG ist nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 54a Abs. 1 NAG gleichzuhalten. Dies erhellt schon daraus, dass § 31 Abs. 1 Z 2 FPG als Tatbestandsvoraussetzung für den dort geregelten rechtmäßigen Aufenthalt ausdrücklich die Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation des Aufenthaltsrechtes normiert und daher explizit eine wie ebenso vom Verwaltungsgerichtshof angenommene eingeschränkte konstitutive Wirkung derartiger Aufenthaltskarten vorsieht. § 54a Abs. 1 NAG hingegen setzt die Behörde ausdrücklich in Stand, den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden über fünf Jahre hinweg vor Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte einer Überprüfung ex post zu unterziehen, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ein derartig tatsächlich entfalteter rechtmäßiger Aufenthalt – und nicht etwa nur die vorangegangene Ausstellung einer Aufenthaltskarte – zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes führt.

Schlagworte

Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Daueraufenthaltskarte; rechtmäßiger Aufenthalt; Bescheidwirkung; durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.023.16565.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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