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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Karin Haider in Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwalt in Oberwart, Schulgasse 15/2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 18. April 1997, Zl. II-St-4-1997, betreffend Einwendungen gegen eine Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef Stipitz in Rechnitz, Valudigasse 20b,
2. Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 16. September 1996 hat der Erstmitbeteiligte um die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1985, KG Rechnitz, angesucht. Dieses Grundstück wird vom Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, allseits umschlossen. Im Grundbuchsauszug bezüglich des Grundstückes Nr. 1986 ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Johann Haider und Marianne Haider sowie die Dienstbarkeit eines Notweges gemäß dem Vergleich vom 10. April 1996 eingetragen. Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1986 ist die Beschwerdeführerin. In der über das Ansuchen des Erstmitbeteiligten abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 5. November 1996 haben die Beschwerdeführerin sowie Johann und Marianne Haider ausgeführt, daß nach § 12 der Burgenländischen Bauordnung eine Bauplatzerklärung nicht möglich sei, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspreche. In einer neuerlichen Verhandlung in derselben Sache am 14. Jänner 1997 sprachen sich die Genannten gegen das Recht des Erstmitbeteiligten, Ver- und Entsorgungsleitungen über den Servitutsweg zu leiten aus, da dies nicht im Antrag auf Bewilligung des Notwegerechtes beim Bezirksgericht Oberwart enthalten sei. Außerdem liege im Gegenstandsfall kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Zufahrt vor.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1997 erklärte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Grundstück Nr. 1985 zum Bauplatz.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 10. März 1997 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Zufahrt sei durch die Einräumung des Notwegerechtes (Vergleich vor dem Bezirksgericht Oberwart vom 10. April 1996) gegeben. Außerdem beinhalte die Einräumung dieses Notwegerechtes auch Aufschließungsmaßnahmen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens ausgesprochen, der allgemeine, in der Verhandlung vom 5. November 1996 erhobene Protest, "die Bauplatzerklärung sei nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", stelle keine dem Gesetz entsprechende Einwendung dar. Die im Berufungs- und Vorstellungsschriftsatz angeführten Einwendungen bezüglich der fehlenden Festsetzung der Baulinien und der mangelhaften Festlegung der Seitenabstände seien präkludiert. Die eingetretene Präklusion sei von Amts wegen zu beachten. Die in der Verhandlung vom 14. Jänner 1997 geäußerten Einwendungen beträfen im wesentlichen die Frage der Zufahrtsmöglichkeiten. Nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz der Burgenländischen Bauordnung müßten Bauplätze an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche grenzen und gleichzeitig eine der Art, Lage und Verwendung des Baues entsprechende Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Verkehrsfläche aufweisen. Die Erfordernisse der Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche und die Zufahrtsmöglichkeit gälten auch als erfüllt, wenn eine Zufahrtsmöglichkeit über einen grundbücherlich sichergestellten Servitutsweg bestehe (Abs. 2 Z. 1). Die Vorschrift über das Erfordernis einer Zufahrtsmöglichkeit begründe kein Nachbarrecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauplatzbewilligungsverfahren ist in zweifacher
Hinsicht beschränkt: Sie besteht einerseits nur insoweit, als Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zuerkannt wurden, und andererseits nur insoweit, als der Nachbar rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, wobei die Präklusion sowohl von der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde als auch von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes zu berücksichtigen ist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssen und aufgrund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 87/05/0011, u.v.a.). Daß die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1996 nur vorgebracht hat, "die Bauplatzerklärung ist nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", und in der Verhandlung vom 14. Jänner 1997 nur erklärte, nicht das Recht der Firma Stipitz, Ver- und Entsorgungsleitungen über den ihnen zugestandenen Servitutsweg zu leiten, zu akzeptieren, da dies nicht im Antrag auf Bewilligung des Notweges beim Bezirksgericht Oberwart enthalten sei, die Beschwerdeführerin außerdem der Meinung sei, daß in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der Zufahrt vorliege, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Die allgemeine Erklärung, "die Bauplatzerklärung ist nicht möglich, da der Bauplatz nicht dem Gesetz entspricht", läßt nicht erkennen, welche Rechtsverletzung in bezug auf durch die Burgenländische Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte die Beschwerdeführerin behauptet.
Die belangte Behörde hat das Vorbringen in der Verhandlung vom 5. November 1996 somit zu Recht nicht als eine Einwendung im Rechtssinn qualifiziert. Die Ausführungen in der Verhandlung vom 14. Jänner 1997 betreffend Ver- und Entsorgungsleitungen über den Servitutsweg begründen ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, die diesbezüglichen Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 27/1990, dienen allein dem öffentlichen Interesse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Zl. 148/77, zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung).
Sollte mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. April 1996 das Notwegerecht nicht in dem Umfang eingeräumt worden sein, wie es für die Erschließung eines Baugrundstückes einschließlich der Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich ist, so steht es der Beschwerdeführerin frei, die Unterbindung der geplanten Erschließung des Baugrundstückes auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050180.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009