Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Rechtssatz
Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG hat sich auf die Anordnung der Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung zu beschränken; die Vorschreibung darüber hinaus gehender Maßnahmen, wie die Verpflichtung der Errichtung von Baulichkeiten oder sonstigen neuen Maßnahmen ist von dieser Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Tatumschreibung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1651.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020