RS Lvwg 2020/10/22 LVwG-S-1651/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z8
WRG 1959 §138 Abs1

Rechtssatz

Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG hat sich auf die Anordnung der Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung zu beschränken; die Vorschreibung darüber hinaus gehender Maßnahmen, wie die Verpflichtung der Errichtung von Baulichkeiten oder sonstigen neuen Maßnahmen ist von dieser Gesetzesbestimmung nicht gedeckt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Tatumschreibung; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1651.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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