Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2232388-1/2E
W104 2232391-1/2E
W104 2232393-1/2E
W104 2232395-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117602010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-14180008010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/17-14120111010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und AZ II/4-DZ/18-14184273010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Ehegemeinschaft XXXX und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 23.4.2015, 12.5.2016, 3.5.2017 und 7.5.2018 elektronisch je einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 und 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 16.5.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen unter anderem betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 festgestellt.
3. In Abänderung von Vorbescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ab, gewährte der Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen und schrieb der Beschwerdeführerin Rückzahlungen vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde jeweils ausgeschlossen.
Betreffend das Antragsjahr 2015 führte die belangte Behörde im Abänderungsbescheid von 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117602010, begründend aus, die Beschwerdeführerin habe für die Basisprämie eine Fläche von 1,8918 ha beantragt. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019 ermittelten Fläche (1,3587 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,5331 ha. Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen betrage 1,5 ha (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8a Abs. 3 MOG). Mit der Begründung, es seien weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden, wurden der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche (anstelle von bisher 1,8918 Zahlungsansprüchen) zugewiesen und keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG). Es seien Direktzahlungen beantragt worden, obwohl keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages ergebe dies eine Rückforderung von EUR 410,92.
Betreffend die Antragsjahre 2016 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14180008010), 2017 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14120111010) und 2018 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/18-14184273010) wurden ebenfalls keine Direktzahlungen gewährt und Rückforderungen ausgesprochen. Diese gründen darauf, dass infolge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019 im Gegensatz zu Vorbescheiden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen sowie Flächenabweichungen festgestellt wurden. Begründend führte die belangte Behörde jeweils aus, da keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden und die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht werde, könne keine Basisprämie gewährt werden (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG, Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Beträge ergebe dies eine Rückforderung von EUR 450,87 (Antragsjahr 2016), EUR 469,31 (Antragsjahr 2017) bzw. EUR 497,85 (Antragsjahr 2018).
4. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom jeweils 4.2.2020, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, die Eingaben seien von der Bezirkskammer XXXX unter Berücksichtigung der Luftbilder durchgeführt worden. Über die Abzüge an den Flächen lasse sich streiten, da nicht jährlich Überprüfungen stattgefunden hätten. Ein Teil der Vorschreibungen müsse zudem verjährt sein.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.6.2020 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren vor. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass bei der Heimbetriebskontrolle am 16.5.2019 Flächenabweichungen ermittelt worden seien. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen falle der Betrieb unter die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha. Betreffend das Antragsjahr 2015 sei eine Fläche von 1,3587 ha ermittelt worden. Da der Betrieb die Mindestbetriebsgröße nicht mehr erreiche, seien auch keine Zahlungsansprüche zuzuweisen gewesen. Betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 seien daher keine Direktzahlungen zu gewähren und die bereits ausgezahlten Beträge zur Gänze zurückzufordern gewesen. Aus der Beschwerde seien keine detaillierten Informationen ersichtlich, die das Prüfergebnis in Frage stellen würden. Seitens der AMA werde daher weiterhin auf die Feststellungen des Prüforgans vertraut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.4.2015, 12.5.2016, 3.5.2017 und 7.5.2018 elektronisch je einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 sowie 2018 und beantragte jeweils die Gewährung von Direktzahlungen. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 eine Fläche im Ausmaß von 1,8918 ha, für das Antragsjahr 2016 eine Fläche im Ausmaß von 1,8918 ha, für das Antragsjahr 2017 eine Fläche im Ausmaß von 1,8256 ha und für das Antragsjahr 2018 eine Fläche im Ausmaß von 1,8256 ha.
Am 16.5.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte betreffend das Antragsjahr 2015 anstatt einer beantragten Fläche im Ausmaß von 1,8918 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 1,3587 ha festgestellt werden. Betreffend das Antragsjahr 2016 wurde eine Fläche im Ausmaß von 1,2606 ha, betreffend das Antragsjahr 2017 eine Fläche im Ausmaß von 1,1689 ha und betreffend das Antragsjahr 2018 eine Fläche im Ausmaß von 1,1689 ha ermittelt.
Die Beschwerdeführerin erreicht daher in den Antragsjahren 2015 bis 2018 nicht mehr die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden insbesondere betreffend die Antragstellungen von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019 führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich aus, über die Abzüge an den Flächen ließe sich streiten, da nicht jährlich Überprüfungen stattgefunden hätten. Die Eingaben seien von der Bezirkskammer XXXX unter Berücksichtigung der Luftbilder durchgeführt worden. Es finden sich jedoch keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern die Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019 inhaltlich unrichtig wäre bzw. welche Fehler diese aufweisen würde. Die Beschwerdeführerin trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle insgesamt nicht substantiiert entgegen; sie hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.5.2019, denen die Beschwerdeführerin – wie bereits oben dargelegt – nicht konkret entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...].“
„Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[…]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.
[…]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
„Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…].“
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…].“
„Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
[…]
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
[…].“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[…]
24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[…].“
„Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[…].“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[…]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:
„Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
[…]
2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
[…].“
„Basisprämie
§ 8a. […]
(3) Die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beträgt 1,5 Hektar.
[…].“
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde. Gemäß § 8a Abs. 3 MOG beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 ha.
Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall fand am 16.5.2019 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden unter anderem betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sie hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren den Bescheiden aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden lediglich pauschal darauf verweist, die Eingaben seien von der Bezirkskammer XXXX unter Berücksichtigung der Luftbilder durchgeführt worden und es hätten nicht jährlich Überprüfungen stattgefunden.
Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Gegenständlich hat die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle betreffend das Antragsjahr 2015 eine Flächenabweichung von 0,5331 ha und eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 1,3587 ha ergeben. Dadurch reduzierte sich die landwirtschaftliche Nutzfläche auf unter 1,5 ha, womit die Mindestbetriebsgröße gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG nicht mehr erreicht wird. Mangels Erreichens der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha waren der Beschwerdeführerin gemäß § 8a Abs. 3 MOG auch keine Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Die Gewährung der Basisprämie setzt jedoch nach Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen voraus. Da der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 mangels Erreichens der Mindestbetriebsgröße keine Zahlungsansprüche zuzuweisen waren, konnten auch in den Antragsjahren 2016, 2017 und 2018 – unabhängig davon, dass auch in diesen Antragsjahren die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht wurde – keine Direktzahlungen gewährt werden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 daher zu Recht keine Zahlungsansprüche zugewiesen und die Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 bis 2018 zu Recht abgewiesen.
Gemäß Art. 63 VO (EU) 1306/2013 ist der irrtümlich ausgezahlte Betrag jedenfalls wiedereinzuziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigen nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, gilt dies nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Anhaltspunkte für einen Irrtum der zuständigen Behörde nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 und die Gewährung von Direktzahlungen betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Entscheidungen der AMA erfolgten sohin zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Die Beschwerdeführerin ist den den Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierten Erkenntnisse VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165 und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Konkretisierung Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2232393.1.00Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020