TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W104 2231780-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2231780-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX ., BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14258723010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen mit der Begründung ab, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden. Die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche wurde mit 0 angegeben, da die 111 bisher zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wegen Nichtnutzung innerhalb von zwei Jahren verfallen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23.1.2020, in der auf eine Scheidung hingewiesen und die Auszahlung der Direktzahlungen verlangt wird. Eine einvernehmliche Lösung bei der vermögensrechtlichen Aufteilung sei trotz mehrmaliger Versuche bis dato nicht möglich. Leider habe der Unterfertigte bis dato keine Unterschrift von seiner rechtskräftig geschiedenen Gattin erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 7.3.2018 beantragte der Beschwerdeführer als Teil der Bewirtschaftunsgemeinschaft „ XXXX .“ und für sich selbst die Übertragung des Betriebes mit der BNr. XXXX per 1.1.2018, wobei als Grund „Scheidung“ angegeben wurde. Auf diesem Formular fehlte die Unterschrift von XXXX für die Bewirtschaftungsgemeinschaft.

Die Bewirtschaftungsgemeinschaft, nunmehrige Beschwerdeführerin, stellte im Jahr 2019 keinen Mehrfachantrag-Flächen und somit keinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist zur Anmeldung der Flächen und Aktivierung von Zahlungsansprüchen ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

2.2. Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen und einen entsprechenden Beihilfeantrag (Mehrfachantrag-Flächen) voraus. Da kein derartiger Antrag gestellt wurde, kommt die Zuerkennung von Direktzahlungen nicht in Frage.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Antragstellung Direktzahlung Prämiengewährung Scheidung Unterfertigung Unterschrift Verfall Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231780.1.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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