TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/5 W104 2231779-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2231779-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14258719010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 9.1.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 mit der Begründung abgewiesen, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden. Ein Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels wurde mit diesem Bescheid abgewiesen mit der Begründung, dass erforderliche Unterschriften fehlen. Dem Beschwerdeführer wurden somit mit Bescheid für das Antragsjahr 2018 keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und dieser erwuchs somit in Rechtskraft.

2. Am 28.4.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für Flächen im Ausmaß von 105,8961 ha beantragte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen mit der Begründung ab, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe im Ausmaß von 2,7849 ZA an BNr. XXXX wurde mit der Begründung abgewiesen, der Übergeber verfüge über keine Zahlungsansprüche.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der geltend gemacht wird, aufgrund rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 21.2.2018 habe der Beschwerdeführer den Bewirtschafterwechsel zum 1.1.2018 bei der AMA gemeldet. Eine einvernehmliche Lösung bei der vermögensrechtlichen Aufteilung sei trotz mehrmaliger Versuche bis dato nicht möglich. Leider habe er bis dato keine Unterschrift von seiner rechtskräftig geschiedenen Gattin erhalten.

2019 sei eine Übertragung von Zahlungsansprüchen an XXXX ( XXXX ) aufgrund Verlust von Flächen (Kauf durch XXXX ) erfolgt. Auch diese Übertragung sei abgelehnt worden, da die Unterschrift seiner Ex-Gattin ebenfalls verweigert worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 7.3.2018 beantragte der Beschwerdeführer als Teil der Bewirtschaftunsgemeinschaft „ XXXX .“ und für sich selbst die Übertragung des Betriebes mit der BNr. XXXX per 1.1.2018, wobei als Grund „Scheidung“ angegeben wurde. Auf diesem Formular fehlte die Unterschrift von XXXX für die Bewirtschaftungsgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 9.1.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 mit der Begründung abgewiesen, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden. Ein Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels wurde mit diesem Bescheid abgewiesen mit der Begründung, dass erforderliche Unterschriften fehlen. Dem Beschwerdeführer wurden somit mit Bescheid für das Antragsjahr 2018 keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und dieser erwuchs somit in Rechtskraft.

Am 28.4.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für Flächen im Ausmaß von 105,8961 ha beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen voraus. Neue Zahlungsansprüche können einem Antragsteller u.a. von einem anderen Betriebsinhaber zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden.

Mit Direktzahlungsbescheid für das Antragsjahr 2018 wurden dem Beschwerdeführer jedoch keine Zahlungsansprüche zugeteilt und ein Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche von der Bewirtschaftungsgemeinschaft abgewiesen.

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid betreffend das Antragsjahr 2019 war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zu Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2018 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 jedoch auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Da der Beschwerdeführer über keine Zahlungsansprüche verfügt, konnte auch keine Prämie gewährt werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtskraft von Bescheiden und zur Abhängigkeit von Direktzahlungen von den im Vorjahr zugeteilten Zahlungsansprüchen liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

Antragstellung Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Prämiengewährung Scheidung Übertragung Unterfertigung Unterschrift Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231779.1.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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