Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2231298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/17-15383917010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ erklärte der Beschwerdeführer am 20.3.2017, aufgrund Verpachtung sei mit Wirksamkeit vom 2.11.2016 der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn übergegangen. Auf dem Formular befand sich nur die Unterschrift des Beschwerdeführers. Als bisherige Bewirtschafterin wurde auf dem Formular XXXX angeführt. Dem Formular waren die Sterbeurkunde von XXXX und ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 beigeschlossen, wonach die Verlassenschaft nach XXXX deren Sohn XXXX zur Gänze eingeantwortet wird.
2. Am 2.5.2017 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8197317010, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr. XXXX , XXXX ) vom 2.11.2016 ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Begründend führte die AMA aus, es seien Direktzahlungen beantragt worden, jedoch stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sei abgewiesen worden, da erforderliche Unterschriften fehlen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Der Bescheid vom 12.1.2018 wurde daher rechtskräftig.
4. Mit E-Mail vom 25.1.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nochmals den Einantwortungsbeschluss und reichte einen mit seinem Vater, XXXX , als Verpächter geschlossenen Pachtvertrag mit sämtlichen Unterschriften der Erbberechtigten, darunter auch jener von XXXX als eingeantwortetem Erben, nach.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.3.2019 mit, dass über den Bewirtschafterwechsel bereits mit Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 vom 12.1.2018 abgesprochen worden sei. Weder gegen diesen Bescheid noch gegen den Bescheid vom 9.1.2019 (betreffend Direktzahlungen 2018) habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, weshalb die Entscheidung über den Bewirtschafterwechsel und die Weitergabe der Zahlungsansprüche in Rechtskraft erwachsen sei.
6. Am 3.5.2019 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX , datiert mit 30.4.2018, ein. In einem wurde das am 20.3.2017 bereits übermittelte Formular „Bewirtschafterwechsel“, diesmal mit den Unterschriften sämtlicher erbberechtigter Personen, darunter insbesondere auch jener des eingeantworteten Erben XXXX neuerlich an die Behörde übermittelt.
7. Am 5.11.2019 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 5.5.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte vom 5.11.2019 (laufende Nummer XXXX ) mit der Begründung, der Antrag sei zu spät eingereicht worden, zurück (Hinweis auf Art. 13 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO). Wie bereits mit rechtskräftigen Vorbescheid vom 12.1.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr. XXXX , XXXX ) vom 2.11.2016 neuerlich ab und gewährte ihm für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen. Begründend führte die AMA aus wie im Bescheid vom 12.1.2018.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.5.2020, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels ausspricht. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, durch den Tod seiner Mutter sei mit 2.11.2016 ein Bewirtschafterwechsel auf ihn durchgeführt worden. Dabei seien auch die Basisprämien der Direktzahlungen mitübertragen worden, welche aber mit dem jetzigen Bescheid abgewiesen worden seien. Nach mehrmaligen Telefonaten mit der GAP-Abteilung sei der Bezirksbauernkammer XXXX bestätigt worden, dass die Unterschriften der anderen Erben am Pachtvertrag fehlen würden. Diese Unterschriften seien von seiner Schwester per E-Mail an die GAP-Abteilung nachgereicht worden. Nach erneuter Nachfrage bei der Bezirksbauernkammer XXXX sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass auch noch die Unterschriften der „weichenden Personen“ auf dem Bewirtschafterwechselformular fehlen würden. Dieses sei am 30.4.2019 von der Bezirksbauernkammer XXXX nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer habe alles veranlasst, um diesen Missstand aufzuklären und bitte daher, ihm seine ihm zustehenden Prämien wieder zu gewähren. In einem legte der Beschwerdeführer das Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 20.3.2017 samt Beilagen, das nachgereichte Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit sämtlichen Unterschriften und ein E-Mail an die AMA samt Beilagen vor.
10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.5.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Übertragung der Zahlungsansprüche mit Bewirtschafterwechsel (Wirksamkeitsdatum 2.11.2016) sei bereits mit Bescheid vom 12.1.2018 mit der Begründung abgewiesen worden, dass erforderliche Unterschriften fehlen würden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Erst mit E-Mail vom 25.1.2019 seien die Unterschriften nachgereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid der AMA vom 12.1.2018 längst in Rechtskraft erwachsen gewesen, weshalb die Nachreichung von der AMA nicht akzeptiert worden sei. Darüber sei der Beschwerdeführer auch mit Mail vom 29.3.2019 informiert worden. Der am 5.11.2019 eingereichte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) sei nach Ansicht der AMA eher deshalb gestellt worden, um einen neuerlichen Bescheidversand und somit die Erhebung einer Beschwerde zu erreichen. Dass dieser Antrag verspätet sei und auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen könne (der Antragsteller sei Jahrgang XXXX ) sei augenscheinlich. Mit nunmehrigem Bescheid vom 5.5.2020 sei das Top-Up abgewiesen worden. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde gehe der Beschwerdeführer lediglich auf den Hergang beim Bewirtschafterwechsel ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX verstarb am 1.11.2016.
Mit Pachtvertrag vom 10.1.2017 pachtete der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX von seinem Vater, XXXX , beginnend mit 2.11.2016.
Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ erklärte der Beschwerdeführer am 20.3.2017, aufgrund Verpachtung sei mit Wirksamkeit vom 2.11.2016 der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf ihn übergegangen. Auf dem Formular befand sich nur die Unterschrift des Beschwerdeführers. Dem Formular waren die Sterbeurkunde von XXXX und ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 beigelegt, wonach die Verlassenschaft nach XXXX deren Sohn XXXX zur Gänze eingeantwortet wird.
Am 2.5.2017 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8197317010, betreffend Direktzahlungen 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf „Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel“ vom 2.11.2016 abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde ausgeführt, es fehlten erforderliche Unterschriften; dem Beschwerdeführer stünden keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Am 3.5.2019 wurde das am 20.3.2017 bereits übermittelte Formular „Bewirtschafterwechsel“, diesmal mit den Unterschriften sämtlicher erbberechtigter Personen, darunter insbesondere auch jener des eingeantworteten Erben nach XXXX , neuerlich an die Behörde übermittelt
Am 5.11.2019 stellte der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , für das Antragsjahr 2017 einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass gegen den Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8197317010, betreffend Direktzahlungen 2017 kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA im Zuge der Aktenvorlage. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
„Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[…].“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[…].“
„Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[…]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.“
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:
„Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:
„(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:
„Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[…]
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
[…]
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…].“
„Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[…]
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[…].“
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte im vorliegenden Fall im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , Frau XXXX , die am 1.11.2016 verstarb. Nach ihrem Tod wurde die Verlassenschaft nach XXXX zur Gänze dem Bruder des Beschwerdeführers, Herrn XXXX , eingeantwortet.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.
Dies bedeutet, dass XXXX als Alleinerbe nach XXXX jene Zahlungsansprüche geltend machen kann, die der Betrieb der Erblasserin ursprünglich innehatte, und zwar im Ausmaß der Fläche, deren Bewirtschaftung er anmeldet.
Fallbezogen erfolgte im Antragsjahr 2017 jedoch keine Antragstellung durch XXXX als Alleinerben nach XXXX ; mit Einverständnis des eingeantworteten Erben pachtete der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX mit Pachtvertrag vom 10.1.2017 beginnend mit 2.11.2016 von seinem Vater, XXXX . Der Beschwerdeführer zeigte die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ am 20.3.2017 mit Wirksamkeit vom 2.11.2016 an. Auf dem Formular befand sich jedoch nur die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.
Von dieser Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings setzt ein Bewirtschafterwechsel die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus. Da die Verlassenschaft nach XXXX zur Gänze XXXX eingeantwortet wurde, wäre dessen Zustimmung erforderlich gewesen. Auf dem Formular befand sich jedoch lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht aber jene des eingeantworteten Erben nach XXXX .
Mangels Unterschrift und Einverständniserklärung des Erben erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel und damit den Übergang der Zahlungsansprüche mit Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8197317010, nicht an, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf „Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel“ vom 2.11.2016 ab und gewährte ihm keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vom 12.1.2018 keine Beschwerde. Erst am 3.5.2019 – und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 12.1.2018 – reichte er das Formular „Bewirtschafterwechsel“ mit den Unterschriften sämtlicher erbberechtigter Personen, darunter insbesondere auch jener des eingeantworteten Erben nach XXXX , nach.
Da der Bescheid vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8197317010, zu diesem Zeitpunkt längst rechtskräftig war, kann die Nachreichung der erforderlichen Unterschriften jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Erlassung eines neuerlichen gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheids betreffend Direktzahlungen 2017 vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/17-15383917010, erfolgte lediglich aufgrund des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte vom 5.11.2019 und berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung des – rechtskräftigen – Spruchpunktes betreffend die Abweisung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel vom 2.11.2016.
Der Zurückweisung seines Antrages auf Zahlung für Junglandwirte vom 5.11.2019 tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht entgegen:
Die Frist für die Stellung eines MFA Flächen (Sammelantrag) für das Antragsjahr 2017, der gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 Horizontale GAP-Verordnung gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu beinhalten hat, endete gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung am 15.5.2017. Gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014 können Änderungen spätestens innerhalb der 25-tägigen Nachreichfrist erfolgen.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte erst am 5.11.2019 und sohin jedenfalls nach Ablauf der 25-tägigen Nachreichfrist. Das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte im vorliegenden Fall verspätet erfolgte, ist somit zutreffend.
Im Übrigen ist grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013). Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 bereits älter als 40 Jahre war, erfüllt er die Voraussetzungen für eine Zahlung für Junglandwirte unabhängig von deren verspäteter Beantragung nicht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Einantwortung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtskraft Rechtzeitigkeit Übertragung Unterfertigung Unterschrift Verlassenschaft verspäteter Antrag Verspätung Voraussetzungen ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231298.1.00Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020