TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W249 2231199-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2231199-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX als gerichtlichem Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antrag war eine Mitteilung über die Alters- und Witwenpension der Beschwerdeführerin vom XXXX angeschlossen.

I.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-        Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-        Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-        Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-        Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-        Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“

Dem Schreiben war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Pension

 

764,04

monatl.

Pension

 

510,75

monatl.

 

Summe der Einkünfte

1.274,79

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.134,79

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.045,03

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

89,76

monatl.

I.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge keine weiteren Unterlagen.

I.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

Dem Bescheid war ebenfalls eine „Berechnungsgrundlage“, die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 89,76 monatlich auswies, angefügt.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes intensive Betreuung durch Heimhilfen benötige, was durch beigelegte Rechnungen bzw. Nachweise belegt werde. Diese außergewöhnlichen Belastungen seien von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

I.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin angehalten, allfällige Änderungen bei ihrem Einkommen bekannt zu geben.

I.8. Die Beschwerdeführerin erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der diese ausführte, Rechnungen des XXXX als Beilage vorzulegen; daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich mit ca. € 800,00 für ihre Betreuung und Essen auf Rädern belastet sei. Es werde nunmehr ein Lohnsteuerausgleich durchgeführt, in dem insbesondere diese jährlichen Kosten von ca. € 10.000,00 geltend gemacht werden würden. Die Betreuungskosten würden außergewöhnliche Belastung darstellen und seien jedenfalls vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Die alleinlebende Beschwerdeführerin hat monatlich Einkünfte iHv € 1.274,79 (Summe aus einer Witwenpension iHv € 764,04 und einer Alterspension iHv € 510,75).

Zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Beschwerdeführerin übermittelte keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

I.3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

II.3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

II.3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[…]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[…]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

II.3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[…]“

II.3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person für das Jahr 2020 € 1.082,65.

II.3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).

II.3.4. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv € 140,00 anzurechnen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.

II.3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

II.3.5.1. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Pension

 

764,04

monatl.

Pension

 

510,75

monatl.

 

Summe der Einkünfte

1.274,79

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.134,79

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.045,03

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

89,76

monatl.

II.3.5.1.1. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen iHv € 1.274,79 die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze für das Jahr 2019 iHv € 1.045,03 um € 89,76 übersteige.

II.3.5.1.2. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin bezogenen Einkünfte an (Witwenpension iHv € 764,04 und Alterspension iHv € 510,75); damit in Summe € 1.274,79. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.

II.3.5.2. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Witwenpension

 

764,04

monatl.

Alterspension

 

510,75

monatl.

 

Summe der Einkünfte

1.274,79

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.134,79

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.082,65

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

52,14

monatl.

II.3.5.2.1. Im vorliegenden Fall waren die Einkünfte der Beschwerdeführerin (Witwenpension iHv € 764,04 und Alterspension iHv € 510,75) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv € 1.274,79 ergab.

II.2.5.2.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung hat die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht geltend gemacht.

Die ins Treffen geführten Kosten für ihre Betreuung wären nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen gewesen, wenn diese von der zuständigen Abgabenbehörde in einem aktuellen Einkommenssteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären (VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag angemerkt hat, dass derzeit ein Lohnsteuerausgleich durchgeführt werde, in dem insbesondere diese Kosten geltend gemacht werden würden, wird angeführt, dass die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen dient (VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181; 01.04.2008, 2007/06/0281).

Als einziger Abzugsposten war daher der Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv € 140,00 abzuziehen.

II.3.5.2.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen betrug sohin € 1.134,79 und überschritt daher den für einen Einpersonenhaushalt maßgeblichen Richtsatz für das Jahr 2020 (die Rundfunkgebührenbefreiung wurde ab XXXX beantragt) iHv € 1.082,65 um € 52,14.

II.3.6. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

II.3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Einkommen Einkommenssteuerbescheid Mängelbehebung Mietvertrag Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2231199.1.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten