Entscheidungsdatum
16.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
W171 2184534-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde vom 06.06.2018 gegen die Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, in Schubhaft von 17.05.2018 bis 12.06.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 17.05.2018, bis 12.06.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2011 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den BF nach Nigeria aus. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Erkenntnis vom 10.03.2011 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis keine Folge.
3. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2018 verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF.
4. Am 26.01.2018 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde, weil der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
5. Mit Erkenntnis vom 02.02.2018, XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
6. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.02.2018 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
7. Mit Erkenntnis vom 17.05.2018, XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof.
8. Mit Schreiben vom 06.06.2018 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen „die andauernde, nunmehr auf das Erkenntnis vom 02.02.2018 stützte Haft“. Darin wurde vorgebracht, dass der BF am 26.01.2018 einen weiteren Asylantrag gestellt habe, über den sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten zu entscheiden hätten. Eine solche Entscheidung sei bisher nicht ergangen und werde auf VwGH vom 28.08.2012, 2010/21/0291, verwiesen, wonach eine kurze Entscheidungsfrist der Dauer der Schubhaft eine objektive Grenze setze und die Schubhaft darüber hinaus nicht fortgesetzt werden dürfe. Die Schubhaft sei daher ab dem 26.04.2018 rechtswidrig. Darüber hinaus sei dem Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 zu entnehmen, dass die nigerianische Botschaft Kenntnis davon habe, dass der BF einen Asylantrag gestellt habe. Die rechtlichen und sozialen Vorbehalte gegen homosexuelle Menschen in Nigeria seien derartig hoch, dass er sich bei seiner Rückkehr erheblich gefährdet sehe, eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erfahren. Der BF sei durch die Informationen der österreichischen an die nigerianischen Behörden asylrelevant gefährdet. Es werde daher beantragt, die Schubhaft ab 02.02.2018, in eventu ab drei Monate ab Asylantragstellung, in eventu ab Zustellung des Erkenntnisses vom 17.05.2018 als rechtswidrig festzustellen. Abschließend wurden Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang und der Ersatz der Eingabegebühr beantragt.
9. Mit Beschluss vom 12.06.2018, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.06.2018 als unzulässig zurück.
10. Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
11. Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018, XXXX und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 12. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.06.2018 mangels Vollzugstauglichkeit keine Folge.
13. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.06.2018 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2018 keinen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffen hatte.
14. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2018 mit der Begründung zurück, dass ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen habe, es nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen.
15. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 erhob der BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft.
16. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurück; die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, wies es gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
17. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.07.2018, XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 als unbegründet ab.
18. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 sei dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 06.07.2018 vorgelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden.
19. Am 18.07.2018 langte hg. der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom selben Tag ein, mit dem dem Antrag, der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben werde, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
20. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung in Schubhaft.
21. Mit Erkenntnis vom 25.07.2018, XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung von 09.07.2018 bis 19.07.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 19.07.2018 bis 25.07.2018 wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
22. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I., 1. bis 23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
2.2. Der BF war haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
2.3. Der BF befand sich seit 23.01.2018 in Schubhaft.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
3.1. Sein erster Asylantrag in Österreich wurde mit Bescheid vom 17.01.2011 abgewiesen, der BF wurde nach Nigeria ausgewiesen; der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht Folge. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verließ seither das Bundesgebiet nicht. Seit dem März 2011 besteht gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, die rechtskräftig und somit durchsetzbar ist. Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 26.01.2018 bestand bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrags wurde rechtskräftig aufgehoben.
3.2. Der BF ist in der Vergangenheit bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert. Er verfügte im Asylverfahren über eine Obdachlosenmeldeadresse, erst mit dem Verstreichen der Dublin-Überstellungsfrist über eine Meldeadresse; zuvor verletzte er ab 24.02.2010 die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005. Eine Meldeadresse, die der BF noch während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof begründet hatte, wurde amtlich abgemeldet, da der BF dort nicht wohnte.
3.3. Der BF hat bereits zuvor in Tschechien und der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat sich auch seinem Asylverfahren in Tschechien und der Slowakei durch seine Weiterreise nach Österreich entzogen.
3.4. Der BF machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen früheren Asylantragstellungen in der Slowakei und in Tschechien.
3.5. Der BF kam der Ladung vom 30.09.2010 nicht nach, ebensowenig dem Ladungsbescheid für den 18.10.2010. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Ladungen bzw. Ladungsbescheiden für 19.11.2010, 29.11.2010, 03.12.2010 und 06.12.2010 nachzukommen.
3.6. Der BF war bis zu seiner Festnahme am 23.01.2018 unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er verfügte über keine finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung.
3.7. Er war nicht vertrauenswürdig.
3.8. Er war nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.
3.9. Der BF hatte in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte.
3.10. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 17.05.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei.
1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF:
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich im Wesentlichen aus den oben angeführten Akten des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylantrag in Österreich ab- bzw. zurückgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Aus den genannten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich, dass beim BF die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt und durch diesen in weiterer Folge auch bestätigt wurde. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat er daher auch keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich.
1.2. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war (Vollzugsdatei).
1.3. Dass der BF seit 23.01.2018 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung besteht, die seit 2011 rechtskräftig ist, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend, festzustellen. Die Feststellung, dass der BF am 26.01.2018 einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt stellte, als die Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar war, beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellung zur rechtskräftigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
2.2. Dass der BF bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht ist und für die Behörde nicht greifbar war, beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass er durch sein Untertauchen die Fortführung seines Asylverfahrens behindert hat, ist notorisch.
2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren in Tschechien und der Slowakei waren aufgrund der EURODAC-Treffer festzustellen.
2.4. Die unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Identität, Geburtsdatum, Reiseroute und früheren Asylantragstellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.5. Die Nichtbefolgung behördlicher Ladungen ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
2.6. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der BF gab in seiner Einvernahme am 23.01.2018 selbst an, nicht gemeldet zu sein, über keine finanziellen Mittel zu verfügen und unerlaubter Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist und aufgrund der eigenen Angaben des BF nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen und hat der BF eine Beschäftigung auch verneint.
2.7. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines ersten Asylverfahrens den Antrag unter Angabe einer falschen Identität, sowie auch unter einem falschen Fluchtvorbringen gestellt hatte. Hinzu tritt, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens (Verbleib im Bundesgebiet ohne Meldung, illegale Erwerbstätigkeit) für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.
2.6. Im Rahmen der Einvernahme vom 23.01.2018 erklärt der BF explizit, nicht rückreisewillig zu sein. Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der BF bisher jede Möglichkeit ausgeschöpft hat, sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Auch die Asylantragstellungen in Tschechien und der Slowakei und die Weiterreise nach Österreich sowie sein Untertauchen nach der Asylantragstellung in Österreich untermauern diesen Eindruck.
2.7. Aus dem Behörden- und Gerichtsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte des BF in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet.
2.11. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2018, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A., Spruchpunkt I.:
3.1.1. Umfang der Beschwerde:
Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF bereits mit Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2018, absprach. Mit dem Erkenntnis vom 17.05.2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2018 wurde über die Schubhaft seit 12.06.2018 abgesprochen. Der BF erhob am 06.06.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018. Da das Bundesverwaltungsgericht bereists über den Zeitraum von 23.01.2018 bis 17.05.2018 und ab 12.06.2018 abgesprochen hatte, ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Zeitraum von 17.05.2018 bis 12.06.2018. Das Beschwerderecht war betreffend die Anhaltung bis 17.05.2018 bereits konsumiert (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565), der BF war zur Beschwerdeerhebung betreffend denselben Zeitraum nicht nochmals legitimiert.
3.1.2. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Aufenthaltsverbot (FPG)
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22 a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Nachdem mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde und zudem diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 als rechtmäßig erkannt wurde, war die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.
Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Im Folgeantragsverfahren wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ist der BF bereits einmal untergetaucht. Hier zeigt sich, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des laufenden Asylverfahrens durchaus in Frage kommt. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF in der Vergangenheit weder kooperativ noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig ist.
Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Vertretungsbehörde eingeleitet, der BF wurde am 02.02.2018 und am 08.06.2018 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Es war daher mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen, weshalb die Abschiebung auch möglich erschien.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt.
Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrages des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vorliegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
Der BF stellte am 26.01.2018 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit 2011 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Er verfügt über keine behördliche Meldung und keine Unterkunft. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 4, 5 und 9 FPG vor.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Er ist nicht behördlich gemeldet und obdachlos. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.
Es ist daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313).
Der BF wurde am 02.02.2018 und 08.06.2018 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und stand die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bevor. Das Bundesamt beabsichtigte die Abschiebung des BF am 18.07.2018. Mit der Durchführung der Abschiebung war sohin innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
Dem trat der BF auch mit der Widergabe seines Fluchtvorbringens in der Schubhaftbeschwerde nicht entgegen: Sein Vorbringen, seine Abschiebung dürfe nicht durchgeführt werden, weil ihm Asyl zu gewähren sei, überzeugte vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2018 und des Bescheides vom 07.06.2018 nicht.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des BF.
Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft bestanden auch nicht auf Grund der Dauer der Schubhaft. Der BF befand sich am 12.06.2018 bereits vier Monate und drei Wochen in Schubhaft.
Die Schubhaftdauer durfte gemäß § 80 Abs. 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Z 1) und sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte, angeordnet wurde und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorlag (Z 2).
Die Abschiebung des BF war für den 18.07.2018 und sohin vor Erreichen der Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG anberaumt.
3.1.8. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF familiäre Kontakte und andere soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF war über mehrere Jahre illegal in Österreich aufhältig, hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und ist im ersten Asylverfahren untergetaucht. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes eine baldige Abschiebung durchführen zu können, aufgrund der Vorführungen des BF bei der Botschaft deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten weiterhin in Schubhaft zu bleiben.
Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft auch als verhältnismäßig.
Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft damit begründete, dass das Bundesamt die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 im Asylverfahren nicht eingehalten habe, verkannte die Beschwerde, dass diese verkürzte Entscheidungspflicht idR in den Fällen galt, in denen eine Asylantragstellung bereits vor der Anordnung der Schubhaft – und nicht erst im Stande der Schubhaft – erfolgt war (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), AsylG 2005 § 22 Anm. 3). Auf Grund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und des infolge dessen bereits während des Asylverfahrens zulässigen und geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde die Schubhaft - durch die verwaltungsbehördliche Entscheidung im Asylverfahren erst nach etwas mehr als fünf Monaten - nicht verlängert. Eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung tat die Beschwerde dadurch nicht dar.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.05.2018 bis 12.06.2018 richtete.
3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und IV., Anträge auf Kostenersatz:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Dem BF gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Ersatzentscheidung Fluchtgefahr Gesundheitszustand Haftfähigkeit Interessenabwägung Kooperation Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Meldeverpflichtung Meldeverstoß Obsiegen öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Untertauchen Verhalten Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2184534.3.00Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020