TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 W171 2193914-2

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch



W171 2193914-2/23E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (laut Revision richtig: XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung (15.06.2018) vorlagen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z3 und Z4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.  

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Obsiegen öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2193914.2.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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