TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/1 W250 2235462-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W250 2235462-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Thailand, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige Thailands, wurde am 05.02.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten. Dabei wies sich die BF mit einem bis 21.05.2022 gültigen thailändischen Reisepass sowie einem bis 09.09.2020 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel aus. Die BF reiste am 12.02.2020 freiwillig nach Ungarn aus.

2. Die BF kehrte innerhalb weniger Tage nach Österreich zurück und verfügte seit 18.02.2020 über eine Meldeadresse in Österreich, weshalb ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Parteiengehör bekannt gab, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbezügliche Parteiengehör wurde der BF am 27.04.2020 zugestellt, die Annahme wurde von ihr jedoch verweigert.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Thailand zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gleichzeitig wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die BF zwar im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels sei, dass sie jedoch auf Grund der Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen eine Gefahr der öffentlichen Ordnung darstelle.

Da dem Bundesamt der Aufenthaltsort der BF unbekannt war, wurde ihr dieser Bescheid nicht zugestellt.

4. Am 01.09.2020 wurde die BF neuerlich im Bundesgebiet bei der Ausübung von Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten. Sie wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG festgenommen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 wurde der BF am 01.09.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Am 02.09.2020 wurde die BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie gesund sei, ledig sei und einen acht Jahr alten Sohn habe. Sie befinde sich seit einer Woche in Österreich und habe eine Freundin besucht. Ihre Freundin habe sie eingeladen und sie habe im Massage-Studio dieser Freundin ausgeholfen. Sie sei mit EUR 2.000,-- aus Ungarn gekommen und besitze derzeit noch EUR 100,--, bei ihrer Freundin habe sie noch Geld. In Österreich wohne sie bei ihrer Freundin, die Adresse kenne sie nicht, einen Schlüssel für die Wohnung habe sie ebenfalls nicht. Ihre Effekten befänden sich im Haus ihrer Freundin. Familienangehörige befänden sich in Österreich nicht, ihre Familie lebe in Thailand. Sie sei nicht bereit, freiwillig nach Thailand zurückzukehren, sie wolle mit dem Zug zurück nach Ungarn fahren.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2020 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da gegen die BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe, keine familiären Bindungen zu Österreich vorlägen und die BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe sondern in Österreich bereits zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Lebensunterhalt der BF in Österreich sei nicht gesichert und verfüge sie über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Da an der Verhinderung der Schwarzarbeit ein hohes öffentliches Interesse bestehe und die BF bereits zwei Mal bei Schwarzarbeit betreten worden sei, sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF beabsichtige, sich nach Ungarn abzusetzen.

Dieser Bescheid wurde der BF am 02.09.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 03.09.2020 bereitete das Bundesamt die Abschiebung der BF auf dem Luftweg vor, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass ab dem 01.10.2020 wieder Abschiebungen auf dem Luftweg nach Thailand möglich sein werden.

8. Am 11.09.2020 teilte die BF im Wege der Rückkehrberatung mit, dass sie bereit sei, freiwillig nach Thailand zurückzukehren.

9. Am 25.09.2020 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.09.2020 und bracht im Wesentlichen vor, dass die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Inschubhaftnahme im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG rechtswidrig sei. Die belangte Behörde gehe erkennbar davon aus, dass die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Dieser Umstand bedeute jedoch nicht zwingend, dass auch eine Rückkehrentscheidung, gestützt auf § 52 Abs. 4 FPG zulässig sei. Zum Zeitpunkt ihre Aufgriffes sei die BF im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels gewesen und hätte daher nach § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit erhalten müssen, selbstständig nach Ungarn auszureisen. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die BF einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachgekommen wäre – dieser Umstand werde von der belangten Behörde jedoch nicht behauptet – oder die sofortige Ausreise der BF in den Drittstaat auf Grund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten wäre. Dafür, dass die BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, lägen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor und werde dies im angefochtenen Schubhaftbescheid auch gar nicht dargelegt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die sofortige Ausreise im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG erfordern würde, liege im Fall der BF jedoch nicht vor. Da die Rückkehrentscheidung noch nicht rechtskräftig sei, sei ihre Rechtmäßigkeit im Schubhaftverfahren als Vorfrage zu klären. Die Inschubhaftnahme der BF sei unzulässig, da die BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Ungarns zu begeben.

Im vorliegenden Fall liege jedoch auch keine Fluchtgefahr vor. Die BF verfüge in Österreich entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl über ein soziales Netzwerk. So habe sie die Möglichkeit, bei einer Freundin Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus sei die BF absolut kooperationsbereit und ausreisewillig und kümmere sich bereits um einen Flug nach Thailand.

Die Nicht-Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels werde im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet.

Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen.

10. Das Bundesamt legte am 28.09.2020 den Verwaltungsakt vor und gab am 29.09.2020 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

11. Am XXXX wurde die BF der Vertretungsbehörde Thailands vorgeführt. Im Anschluss daran legte die BF dem Bundesamt eine Buchungsbestätigung für ihre freiwillige Ausreise nach Thailand am 02.10.2020 vor.

12. Der BF wurde die Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.09.2020 zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie am 30.09.2020 schriftlich ausführte, dass sie am 02.10.2020 nach Thailand ausreisen werde und bereits die erforderlichen Flüge gebucht habe. Im übrigen verweise sie auf das Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die BF verfügt über einen bis 21.05.2022 gültigen Reisepass, sie ist eine volljährige Staatsangehörige Thailands. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Die BF verfügte über einen bis 09.09.2020 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel.

2.3. Die BF ist gesund und haftfähig.

2.4. Die BF wird seit 02.09.2020 in Schubhaft angehalten.

2.5. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft konnte begründet davon ausgegangen werden, dass ab 01.10.2020 Abschiebungen nach Thailand auf dem Luftweg durchgeführt werden können.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Mit Parteiengehör des Bundesamtes vom 13.03.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot eingeleitet wurde. Dieses Schreiben wurde der BF am 27.04.2020 nachweislich zugestellt. Am weiteren Verfahren wirkte die BF nicht mit sondern tauchte unter.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.09.2020 zugestellt, bisher ist keine Beschwerde dagegen beim Bundesamt eingelangt. Es lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Die BF wurde am 05.02.2020 sowie am 01.09.2020 bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten.

3.4. Über eine Meldeadresse im Bundesgebiet – abgesehen von jener im Polizeianhaltezentrum – verfügt die BF nicht.

3.5. Die BF hat die Möglichkeit bei jener Person, die sie am 01.09.2020 illegal beschäftigt hat und bei der sich die BF unter Umgehung des Meldegesetzes aufgehalten hat, weiterhin Unterkunft zu nehmen. Über weitere nennenswerte Kontakte verfügt die BF in Österreich nicht.

3.6. Die BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Einer legalen Beschäftigung ging die BF in Österreich bisher nicht nach, sie verfügt über EUR 1.480,--.

3.7. Die BF ist bereit freiwillig nach Thailand auszureisen, es liegt eine Buchungsbestätigung für den 02.10.2020 vor. Im Verfahren zur Erlangung der auf Grund der Corona-Pandemie erforderlichen Einreiseerlaubnis verhielt sich die BF kooperativ und bemühte sich unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit des ungarischen Aufenthaltstitels aktiv um ihre Ausreise nach Thailand.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass sie Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, insbesondere hat die BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2. Dass die BF über einen bis 09.09.2020 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte ergibt sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Kopie dieses Dokumentes.

2.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschweren der BF, insbesondere gab sie bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 02.09.2020 an, dass sie gesund sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.4. Dass die BF seit 02.09.2020 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.5. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden internen Schriftverkehr des Bundesamtes ergibt sich, dass voraussichtlich ab 01.10.2020 der Flugverkehr nach Thailand wieder aufgenommen wird, sodass auch Abschiebungen in diesen Staat wieder möglich sind. Das Bundesamt konnte daher bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Abschiebung der BF innerhalb weniger Wochen effektuierbar sein werde.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Die Feststellungen zum Verfahren die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot betreffend beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Parteiengehör vom 13.03.2020 sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis vom 27.04.2020. Dass die BF am Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mitwirkte sondern untertauchte steht insofern fest, als sie keine Stellungnahme im Verfahren abgab und eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergeben hat, dass die BF an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig und eine Zustellung des Bescheides vom 02.07.2020 nicht möglich war.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der in der Beschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung sowie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis. Dass bisher keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, teilte das Bundesamt auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit.

3.3. Dass die BF am 05.02.2020 sowie am 01.09.2020 bei der Ausübung von Schwarzarbeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat betreten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der BF in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3.4. Dass die BF über keine Meldeadresse – abgesehen jener im Polizeianhaltezentrum – verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

3.5. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie bei einer namentlich genannten Person Unterkunft nehmen könne, was auch durch eine schriftliche Erklärung dieser Person untermauert wird. In der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelegten Anzeige über den Aufgriff der BF am 01.09.2020 wird die von der BF genannte potenzielle Unterkunftgeberin als Arbeitgeberin der – illegal – beschäftigten BF bezeichnet. Überdies gab die BF in ihrer Einvernahme vom 02.09.2020 an, dass sie in der Wohnung jener Freundin, in deren Massage-Studio sie ausgeholfen habe, Unterkunft genommen habe. Über eine Meldeadresse verfügte die BF an dieser Adresse nicht, obwohl sie selbst angab, dass sie sich seit einer Woche bei ihrer Freundin aufgehalten habe. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei jener Person, die die BF als potenzielle Unterkunftgeberin in der Beschwerde nennt um jene Person handelt, die die BF illegal beschäftigt hat und ihr den Aufenthalt in Österreich unter Verletzung der melderechtlichen Pflichten ermöglicht hat. Weitere relevante soziale Bezugspersonen hat die BF in ihrer Einvernahme am 02.09.2020 sowie in ihrer Beschwerde nicht angegeben.

3.6. Familiäre Anknüpfungspunkte nannte die BF in ihrer Einvernahme vom 02.09.2020 nicht, sondern gab im Gegenteil an, dass sich ihre Familie in Thailand befände. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere verfügte die BF über keine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Die Feststellungen zu dem der BF zur Verfügung stehenden Geldbetrag ergeben sich aus der Anhaltedatei.

3.7. Dass die BF bereit ist, freiwillig nach Thailand auszureisen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In ihrer Einvernahme vom 02.09.2020 gab die BF an, dass sie nicht nach Thailand, sondern nach Ungarn ausreisen wolle. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Dieser verlor seine Gültigkeit am 09.09.2020. Am 11.09.2020 stellte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Thailand, das diesbezügliche Antragsformular unterfertigte die BF bereits am 10.09.2020 – sohin unmittelbar nach Wegfall ihres ungarischen Aufenthaltstitels. Am 14.09.2020 wurden EUR 800,-- zur Bezahlung eines Flugtickets von jenem Geld, das für die BF im Polizeianhaltezentrum verwahrt wird, jener Organisation, die die BF bei ihrer freiwilligen Ausreise unterstützt, ausbezahlt. Am XXXX legte die BF dem Bundesamt eine Buchungsbestätigung für ihre Ausreise am 02.10.2020 vor, nachdem sie bei der thailändischen Vertretungsbehörde im Zusammenhang mit der Erlangung der auf Grund der Corona-Pandemie erforderlichen Einreisegenehmigung interviewt wurde. Auch gegen den Bescheid vom 02.07.2020, mit dem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, hat die BF bisher kein Rechtsmittel eingebracht und bringt damit zum Ausdruck, dass sie keine Verlängerung ihres Aufenthaltes in Österreich anstrebt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, dieser Bescheid wurde der BF am 01.09.2020 zugestellt. Bisher ist kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid beim Bundesamt eingelangt. Da die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 29.09.2020 geendet hat, besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich ein Rechtsmittel – ein solches wurde von der BF jedenfalls in der hier gegenständlichen Schubhaftbeschwerde angekündigt – auf dem Postweg befindet. Da aus diesem Grund noch nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, dass der Bescheid vom 02.07.2020 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen tauglichen Abschiebetitel handelt. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die BF als Inhaberin eines ungarischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern gewesen wäre, sich nach Ungarn zu begeben. Erst wenn sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, könne eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Ersteres sei vom Bundesamt nicht behauptet worden, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im Bescheid vom 02.07.2020 ausdrücklich ausführt, dass die BF im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels sei, nach erfolgter Ausreise nach Österreich zurückgekehrt sei und auf Grund von Schwarzarbeit eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstelle. Es wurden daher sämtliche Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG geprüft, weshalb keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vorliegt und die Abschiebung der BF auf Grund dieses Bescheides möglich ist.

Da das Bundesamt überdies begründet davon ausgehen konnte, dass Abschiebungen nach Thailand ab dem 01.10.2020 wieder durchgeführt werden können, war von einer tatsächlichen Effektuierbarkeit der Abschiebung innerhalb weniger Wochen auszugehen.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020, der BF zugestellt am 01.09.2020, wurde gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese war auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft durchsetzbar. Dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat sich die BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der BF. Sie hielt sich zuletzt bei einer Freundin auf, in deren Massage-Salon die BF unrechtmäßig erwerbstätig war und in deren Wohnung sie unangemeldet Unterkunft nehmen konnte. Über nennenswerte sonstige Kontakte verfügt sie nicht. Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die BF verfügte im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über ca. EUR 2.000,--. Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF wurde insbesondere durch ihre Freundin ermöglicht, von der die BF auch unrechtmäßig beschäftigt wurde. Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes war die BF nicht gemeldet und wurde dieser Umstand von der Freundin der BF zumindest geduldet. Da der unrechtmäßige Aufenthalt der BF erst durch ihre Freundin ermöglicht wurde liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF auf Grund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht neuerlich unterzutauchen. Insofern geht auch das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, auf Grund der Freundin der BF und der Wohnmöglichkeit bei dieser liege keine Fluchtgefahr vor, ins Leere.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Die BF wurde in Österreich wiederholt bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten und verfügte in den Zeiten unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

Die BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist in Österreich beruflich nicht verankert. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt sie nicht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand der BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da die BF selbst im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme 02.09.2020 angab, dass sie gesund sei.

Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am 03.09.2020 eine entsprechende Buchungsanfrage für die Abschiebung der BF gestellt wurde. Eine entsprechende Buchung unterblieb nur aus dem Grund, dass wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Flugbeschränkungen Abschiebungen nach Thailand erst ab 01.10.2020 möglich waren.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Obwohl der BF nach ihrem Aufgriff am 05.02.2020 die Möglichkeit gegeben wurde, nach Ungarn auszureisen, kehrte sie wenige Tage später nach Österreich zurück. Dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog sie sich durch Untertauchen und ging erneut der Schwarzarbeit nach.

Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Ausschluss eines gelinderen Mittels sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden, war nicht zu folgen, zumal das Bundesamt bei der Prüfung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels auf das Verhalten der BF sowie ihrer persönlichen Situation eingegangen ist.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt.

3.2.3. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BF seit dem Zeitpunkt, in dem ihr ungarischer Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verloren hat, Vorkehrungen für eine freiwillige Ausreise nach Thailand getroffen hat. Sie hat einen entsprechenden Antrag gestellt, das Flugticket wurde von der BF selbst bezahlt, bei einem Termin bei der thailändischen Vertretungsbehörde zur Erlangung der Einreisegenehmigung war die BF kooperativ. Auch gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2020, mit dem nicht nur eine Rückkehrentscheidung gegen die BF sondern auch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, hat die BF bisher kein Rechtsmittel eingebracht. Da die BF in ihrer Beschwerde überdies eine Adresse bekannt gegeben hat, an der sie sich bis zu ihrer Ausreise aufhalten werde, ergibt sich für das erkennende Gericht insgesamt, dass insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende freiwillige Ausreise kein Sicherungsbedarf mehr vorliegt, dem nur durch die Anwendung von Schubhaft entsprochen werden kann.

3.2.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben Kostenersatz beantragt.

3.4.3. Die gegenständliche Beschwerde wurde zwar abgewiesen, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (vgl. VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Kostenbegehren waren daher abzuweisen.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

3.6. Da die BF am 02.09.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt einvernommen wurde und sie dabei angegeben hat, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, konnte der Spruch dieses Erkenntnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 BFA-VG auch in der Sprache Englisch

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft freiwillige Ausreise gelinderes Mittel Haftfähigkeit Kooperation Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz - Antrag öffentliche Ordnung Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Teilstattgebung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2235462.1.00

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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