TE Vfgh Beschluss 1995/10/11 G1317/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller verpflichtete sich nach seinem Vorbringen zum Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von zwölf Monaten (vom 1. März 1992 bis 28. Februar 1993). Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. September 1992 wurde er mit Ablauf des 30. September 1992 vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem (in Kopie vorgelegten) Berufungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juli 1993 wurde der Antragsteller unter Berufung auf §6 Abs6 und §50 des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG, BGBl. 422, zur Leistung eines Rückerstattungsbetrages von 30.878.- S verpflichtet.

2. Während der Antragsteller diesen Bescheid unangefochten ließ, begehrt er mit einem Schriftsatz, der nur als ein auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestützter (Individual-) Antrag zu deuten ist, den §6 Abs6 HGG 1992 ohne nähere Begründung als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig begehrt er die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Stellung dieses Antrages.

3. Ein gemäß Art140 Abs1 dritter Satz B-VG gestellter Antrag einer Person auf Aufhebung eines Gesetzes ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Norm (erst) durch die Erlassung des im Antrag erwähnten (vom Antragsteller in Kopie vorgelegten) Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.

Der Antrag auf Gesetzesprüfung ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob seiner meritorischen Erledigung noch andere Hindernisse entgegenstehen.

4. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte der unter einem mit dem (Individual-)Antrag gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G1317.1995

Dokumentnummer

JFT_10048989_95G01317_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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