TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W281 2232988-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W281 2232988-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 03.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.10.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus und reiste zuletzt am 15.03.2020 nach Österreich ein. Er nahm ab 15.03.2020 im Verborgenen Unterkunft.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2020 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten.

Mit Bescheid vom 03.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

Am 14.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.07.2020, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.07.2020 Beschwerde.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist für 16.07.2020 geplant.

Am 16.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis mündlich.

Am 24.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt bis auf das von der Behörde eingeholte Heimreisezertifikat über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen aktuellen Reisepass.

1.1.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 19.10.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer in Österreich seinen Reisepass verloren und keine Verlustanzeige bei der Polizei aufgegeben. Er reiste im Mai 2017 in das Österreichische Bundesgebiet ein. Im Jahr 2017 hat sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus und gab diese Ausreise den österreichischen Behörden nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich über die bestehende Ausreiseverpflichtung unterrichtet. Die Frist des Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren ist noch nicht abgelaufen und besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der Beschwerdeführer war von 20.01.2018 bis 07.03.2018 in Serbien nicht als Installateurgehilfe auf Probe beschäftigt.

Der BF reiste am 15.03.2020 nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat ein auf seinen Namen lautendes Busticket, dass eine Fahrt von Wien nach XXXX für den 12.06.2020 und eine Fahrt von XXXX nach Wien am 15.03.2020 ausweist. Das Ticket weist einen Preis von 5700,00 serbische Dinar aus.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

1.1.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt.

Der Beschwerdeführer wird seit 03.07.2020, 13 Uhr in Schubhaft angehalten.

1.1.5. Der Beschwerdeführer hat ein Heimreisezertifikat der Republik Serbien gültig von 14.07.2020 bis 14.10.2020.

1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2020 im Zuge einer Kontrolle in Fahrtrichtung Ungarn auf der A4 bei der Ausfahrt Bruck an der Leitha Ost mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem bosnischen Staatsangehörigen und einem serbischen Staatsangehörigen angetroffen und gab an, bei Verwandten des kroatischen Staatsangehörigen im Haus etwas reparieren zu wollen und wurde in dem Auto Werkzeug mitgeführt.

1.1.7. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 16.07.2020 geplant. Es ist daher mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen.

1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist am 15.03.2020 nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Visum und keinen Aufenthaltstitel und hält sich bis heute seit 15.03.2020 durchgehend in Österreich auf. Einen Versuch der Ausreise hat er nicht unternommen. Im Zeitraum 19.10.2017 bis dato ist der Beschwerdeführer im ungarischen Grenzregister nicht enthalten.

1.2.2. Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nach Verhängung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Österreich freiwillig verlassen hat konnte nicht mehr festgestellt werden. Seit 02.07.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Polizeianhaltezentrum.

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 07.11.2013 bis 06.02.2014 behördlich (Nebenwohnsitz) gemeldet. Der Beschwerdeführer kam in Österreich seiner Meldeverpflichtung seit 06.02.2014 nicht nach.

1.2.3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.

1.3. Familiäre und soziale Komponente

1.3.1. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in Österreich, eine Schwester, seine Eltern und einen Neffen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen sozialen Kontakte.

1.3.2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen.

1.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in der Höhe von ca. 1000 Euro.

1.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat in den letzten Monaten bei seiner Schwester gewohnt. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Schwester wohnen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie dem von der Zeugin gewonnen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das IZR-Register sowie in das GVS-Informationssystem sowie den im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Auszügen und Unterlagen.

2.1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers unter Pkt. 1.1.1., insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer neben einem eingeholten Heimreisezertifikat über keine weiteren Identitätsdokumente verfügt, ergeben sich aus seinen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.07.2020 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 in Verbindung mit den Angaben seiner Schwester sowie den im gesamten Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Der von der Schwester des Beschwerdeführers dem Gericht vorgelegte Pass besteht nur mehr aus dem Umschlag und den losen Seiten 17 bis 31, auch die Vorrichtung, mit der der Pass zusammengehalten war, ist noch vorhanden. Es ist zudem auch zweifelsfrei erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte „Reisepass“ weder die Identität des Beschwerdeführers noch seinen genauen Einreise- oder Ausreisezeitpunkt belegen kann und auch nicht als Bestätigung für eine Ausreise nach Serbien oder Einreise in Österreich herangezogen werden kann.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und der Zeugin und seiner Verantwortung im bisherigen Verfahren ist nicht glaubhaft, dass es sich dabei um die Reste des aktuellen Passes des Beschwerdeführers handelt, da insbesondere sowohl vom Beschwerdeführer als auch der Zeugin immer wieder widersprüchliche Angaben gemacht wurden: So gab der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass befragt an, dass ihm der Pass „ins Wasser gefallen“ sei und er sich mehr wisse, wo das gewesen sei, es aber vielleicht sogar beim Wäschewaschen geschehen sei oder der Pass durch Regenwasser beschädigt worden sei (S. 9 der Niederschrift 16.07.2020). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.07.2020 sprach er davon, seinen Reisepass nicht mehr finden zu können. Seine Schwester entgegnete in der Verhandlung auf die Frage, wo der Pass ihres Bruders sei, dass dieser in einem Kanal entdeckt worden sei und ein Freund ihres Bruders diesen telefonisch kontaktiert hätte (S. 16 der Niederschrift 16.07.2020). Im Beschwerdevorbringen wurde festgehalten, dass der besagte Reisepass 10 bis 15 Tage nach der Einreise in einen Kanal gefallen sei (S. 2 der Beschwerde).

Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, wieso er die Ausstellung eines neuen Reisepasses oder eines Passagierscheines nicht zeitnahe nach dem angeblichen Verlust beantragt hat (siehe S. 10 und 11 der Niederschrift).

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde (Pkt 1.1.2.) und diese nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht durch die Vorlage valider Beweismittel belegen kann, dass er im Jahr 2017 oder im Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachgekommen ist. Das vorgelegte Busticket kann lediglich als Beleg für einen Einreisezeitpunkt im Jahr 2020 gewertet werden. Auch im ungarischen Grenzregister ist eine Ausreise des Beschwerdeführers nicht vermerkt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er durch die Vorlage einer Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom 14.07.2020 seinen Aufenthalt in Serbien als Installateurgehilfe auf Probe belegen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass diese jedenfalls mangels hinreichender Verifizierbarkeit des Dokumentes sowie mangels weiterer überprüfbarer Anhaltspunkte und Belege und in Verbindung mit den zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit in Serbien zu beweisen.

Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis März 2018 in Serbien gearbeitet hätte, belegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes insbesondere schon aufgrund der Art der Bestätigung mit einer nicht entzifferbaren Signatur ohne Namen des Ausstellers, ausschließlich einer ausgedruckten bzw. gescannten Unterschrift und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Serbien war.

Der Beschwerdeführer hinterließ nämlich auch hier einen unglaubwürdigen Eindruck:

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zu seinen Tätigkeiten in Serbien der letzten drei Jahre befragt (S. 11 der Niederschrift 16.07.2020). Zunächst gab der Beschwerdeführer nur seine Beschäftigung in der Landwirtschaft an. Dabei führte er ausammengefasst aus, dass er Chemietechniker sei, aber von der Landwirtschaft lebe und er ein Haus am Land habe. Zudem habe er Bezüge, da er in einer niedrigen Liga Fußball spiele. Befragt, ob er sonst noch in den letzten drei Jahren in Serbien gearbeitet habe, gab er an: „Nein, habe ich nicht, am Land habe ich die Möglichkeiten, dass ich mich selbst erhalten kann.“ Erst auf ausdrückliche Nachfrage der erkennenden Richterin brachte er vor, bei der Firma XXXX gearbeitet zu haben. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er den Lebensunterhalt im Heimatland bestreite, ausdrücklich, dass er von der Landwirtschaft lebe und früher Fußballer gewesen sei, eine etwaige Anstellung bei der Firma XXXX blieb jedoch gänzlich unerwähnt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es für das erkennende Gericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 nicht bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen ist und daher zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Serbien war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung angegeben hat, dass er ein Dokument habe, dass er „unten“ eine Zeit gearbeitet habe (S. 7 der Niederschrift 16.07.2020).

Da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht in Serbien gewesen ist und der Beschwerdeführer seine freiwillige letzte Ausreise auch nicht belegen kann, gelangte das erkennende Gericht zu der Feststellung, dass sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch das Einreiseverbot und somit auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme weiterhin aufrecht sind.

Die Fahrt von XXXX nach Wien am 15.03.2020 geht aus einem vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten XXXX Busticket hervor.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 03.07.2020, 13 Uhr in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres mit Stand vom 14.07.2020.

Das vom 14.07.2020 bis zum 14.10.2020 gültige serbische Heimreisezertifikat wurde im Rahmen einer E-Mail der BFA-Direktion am 15.07.2020 in Vorlage gebracht (AS 123, AS 127).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2020 im Zuge einer Kontrolle in Fahrtrichtung Ungarn auf der A4 bei der Ausfahrt Bruck an der Leitha Ost mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem bosnischen Staatsangehörigen und einem serbischen Staatsangehörigen mit Werkzeug im Kofferraum angetroffen wurde, geht aus einer Tagesmeldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.07.2020 hervor (AS 13).

2.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

Die Feststellungen zur Einreise am 15.03.2020 und zum fehlenden Visum und Aufenthaltstitel geht aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem IZR in Verbindung mit einem vorgelegten Busticket sowie den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren hervor.

Dass der Beschwerdeführer vom 19.10.2017 bis zum 07.07.2020 nicht im ungarischen Grenzregister enthalten war, geht aus einem Erhebungsersuchen der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.07.2020 hervor (AS 101).

Der Umstand, dass der genaue Ausreisezeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Einreisezeitpunkt nach Serbien nicht feststellbar ist ((siehe dazu bereits auch Ausführungen unter Pkt. 2.1.), geht aus der mangelnden Vorlage eines validen Bescheinigungsmittels, welches einen konkreten Ausreisezeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet untermauern könnte, hervor. Der in Vorlage gebrachte „Reisepass“ enthält jedenfalls keine Eintragungen und besteht nur aus mehreren leeren Seiten. Auch konnte der Beschwerdeführer seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachweisen.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer zuletzt von 07.11.2013 bis 06.02.2014 behördlich (Nebenwohnsitz) gemeldet war und seiner Meldeverpflichtung seit dem 06.02.2014 in Österreich nicht nachgekommen ist, geht aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem ZMR hervor.

Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer nach wie vor eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus einem Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2017 in Verbindung mit der Tatsache, dass diese Entscheidung aufgrund der mangelnden Beweisbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte, geht sowohl aus der unterlassenen Meldeverpflichtung sowie aus den inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Abgleich mit den Ausführungen seiner Schwester bei der Verhandlung am 16.07.2020 hervor.

Verstärkt wird dieser Eindruck und die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum einen durch die eingangs zu Pkt. 2.1. ausgeführten Widersprüche zum „Verlust“ des Reisepasses, zum andere dadurch, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin in der Verhandlung behauptet haben, seiner Meldeverpflichtung durch einen Versuch der Meldung ohne Reisepass nachgekommen zu sein.

Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester sind gravierend widersprüchlich:

Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, wann er mit seiner Schwester zum Meldeamt gegangen sei, zu Protokoll, dass er zwei oder drei Tage nach seiner Einreise in Österreich mit seiner Schwester zum Meldeamt gegangen sei (S. 9 der Niederschrift 16.07.2020). Seine Schwester führte im Gegensatz dazu aus, dass sie bei der Meldebehörde angerufen und man sie daraufhin aufgefordert habe, eine Ausweiskopie zu übermitteln, da zum damaligen Zeitpunkt ein persönliches Erscheinen aufgrund der COVID-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Über Nachfrage ab sie an, auch persönlich dort gewesen zu sein, ihr Bruder sei aber nicht dabei gewesen (S. 16 der Niederschrift 16.07.2020).

Vor dem Hintergrund dieser Aussage des Beschwerdeführers hätte einer Anmeldung beim Meldeamt zwei bis drei Tage nach der Einreise kein Hindernis entgegenstehen dürfen, da er selbst angegeben hat, seinen Reisepass etwa ein bis zwei Monate nach seiner Einreise verloren zu haben (S. 9 der Niederschrift 16.07.2020). Einer Anmeldung zwei oder drei Tage nach der Einreise hätte daher möglich sein müssen. In der Beschwerde bringt er hingegen vor, dass der Pass zehn bis fünfzehn Tage nach der Einreise in den Kanal gefallen wäre (S. 2 der Beschwerde). Auch in diesem Fall hätte eine Meldung möglich sein müssen. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer nur zu Protokoll, dass er seinen Reisepass nicht finden könne. Den Ausführungen der Schwester wird vor dem Hintergrund dieser Widersprüche auch kein Glauben geschenkt. Das erkennende Gericht traf daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verborgenen Unterkunft genommen hat und dies durch seine Schwester gedeckt war.

Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, nachzuweisen, wann er aus Österreich freiwillig ausgereist ist und daher keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mehr besteht und seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt, kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten, in dem er selbständig weder versucht hat, einen neuen Pass oder einen Passagierschein zu beantragen noch versucht hat, bis dato selbständig aus dem Bundesgebiet auszureisen, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Zudem ist die Abschiebung des Beschwerdeführers für 16.07.2020, 17 Uhr, geplant.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seit vier Monaten nicht versucht hat, sich einen neuen Reisepass oder einen Passagierschein ausstellen zu lassen und auch keinen Versuch einer Ausreise unternommen hat, bestätigen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und lassen auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft schließen.

So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, keinen neuen Pass beantragt zu haben, da er bald wieder nach Serbien fahren wollte und er die Botschaft kontaktieren habe wollen, um einen Passagierschein zu erlangen. Die Ausstellung eines Passagierscheines dauere etwa eine Woche (S. 10 der Niederschrift 16.07.2020). Befragt, wann der Beschwerdeführer vor der Kontrolle am 02.07.2020 ausreisen wollte, gab er an, dass er zwei bis drei Tage später nach der in Schubhaftname hätte ausreisen wollen (S. 11 der Niederschrift 16.07.2020). Diese Aussagen sind widersprüchlich und absolut unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer nicht um einen Passagierschein gekümmert hat. Es bestätigt für das erkennende Gericht, neben der allgemeinen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, auch seinen mangelnden Ausreisewillen trotz aufrechtem Einreiseverbot und mangelnde Kooperationsbereitschaft.

2.3. Familiäre und soziale Komponente

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Schwester sowie seines Neffen verfügt und ansonsten keine sozialen Kontakte hat, geht aus seinen übereinstimmenden Angaben mit den Ausführungen seiner Schwester hervor.

Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen Kontakte, fehlende Erwerbstätigkeit, kein eigener Wohnsitz) gehen aus den gesamten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie einem aktuell eingeholten Auszug aus dem ZMR hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Maßgebliche Rechtslage

3.1.1. Der die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:

„§ 76.

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.

die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.

ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.

ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.

ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.

ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.

ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.

ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.

der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.

der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.

es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.

ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.

ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.

der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

„§ 77.

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

3.1.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a.

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3. 2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512; VwGH 28.02.2008 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.3. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

3.3.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.

3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid vom 03.07.2020 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen. Der Schubhaftbescheid stützte sich bei der Begründung der Annahme auf Fluchtgefahr im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht ausgereist war, er kein Reisedokument besitze und sich wissentlich seit 2017 in Österreich aufhalte und sich nicht behördlich gemeldet habe.

3.3.3. Für den Beschwerdeführer findet sich im Zentralen Melderegister seit 06.02.2014 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Bei den letzten Einreisen nach Österreich hat er sich behördlich nicht gemeldet. Es ist daher von keinem gesicherten Wohnsitz auszugehen. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner letzten Einreise am 15.03.2020 bei seiner Schwester im Verborgenen.

3.4. Zu Spruchpunkt I.

3.4.1. Zur Bestätigung des Beschwerdeführers der Firma XXXX ist anzuführen, dass es sich dabei um eine Privaturkunde handelt und diese lediglich mit einer ausgedruckten bzw. gescannten Unterschrift vorgelegt wurde. Privaturkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

§ 294 ZPO normiert für bestimmte Privaturkunden eine qualifizierte Vermutung der Echtheit (vgl Holzhammer in Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer 289; Rechberger in Rechberger ZPO § 294 Rz 1f). Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben (zum Mangel der Unterschrift auf eingescannten Urkunden siehe Martschin, ZfV 2001, 751) oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen vom Genannten (vom Namensträger der Unterschrift [Rechberger in Rechberger ZPO § 294 Rz 1) herrühren (VwGH 22. 3. 1991, 90/19/059). Das bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass die Unterschrift echt ist (wofür es – außer bei „öffentlich beglaubigten“, dh bei solchen Urkunden, bei denen das Gericht oder ein Notar bestätigen, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden) keine gesetzliche Vermutung gibt (vgl OGH 8. 12. 1991, 1 Ob 605/91; 22. 2. 1995, 3 Ob 508/95]) (vgl. zum Gesamten Hengstschläger/Leeb AVG § 47 Rz 13 mwN).

Eine Urkunde ist echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt (OGH 18. 12. 1991, 1 Ob 605/91; vgl auch OGH 25. 11. 1982, 13 Os 130/82); ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen (vgl. VwGH 18. 3. 1998, 96/09/0155; ferner OGH 17. 12. 1974, 12 Os 104/74). Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt. Wird der gedankliche Inhalt der Urkunde nachträglich gegen den Willen des Ausstellers verändert, dann ist die Urkunde verfälscht (vgl OGH 17. 12. 1974, 12 Os 104/74; Fasching Rz 949; Hellbling 283; Holzhammer in Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer 289; Rechberger in Rechberger ZPO § 292 Rz 14f) (vgl. zum Gesamten ebenfalls Hengstschläger/Leeb AVG § 47 Rz 6).

Das Gesetz enthält keine besondere Regelung der Beweiskraft von Privaturkunden. Sie liefern daher auch dann keinen vollen Beweis bezüglich der in ihnen enthaltenen Angaben über Tatsachen und Vorgänge, wenn sie vom Aussteller unterschrieben und mängelfrei sind. Ihre Richtigkeit unterliegt vielmehr stets und zur Gänze der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 47 Rz 23).

Im gegenständlichen Fall kommt die qualifizierte Vermutung der Echtheit jedoch nicht zum Tragen, da der genaue Aussteller der vorgelegten Bestätigung nicht nachprüfbar ist. Die Bestätigung wurde zwar mit einer Stampiglie sowie einer Paraphe, jedoch mit keinem Namen versehen, weshalb die Identität des Ausstellers nicht verifizierbar ist. Für die vorgelegte Bestätigung besteht daher keine Vermutung der Echtheit. Auch die inhaltliche Richtigkeit wurde vom erkennenden Gericht – aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach ausdrücklicher Nachfrage der erkennenden Richterin die Beschäftigung erwähnte (siehe dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung) nicht angenommen.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung belegt die Bestätigung vom 14.07.2020 nicht hinreichend eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Serbien im Jahr 2018.

Der Beschwerdeführer konnte seine Ausreise in den Jahren 2017 oder 2018 nicht beweisen. Für das erkennende Gericht kam der Beschwerdeführer daher in den Jahren 2017 und 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es obliegt dem Beschwerdeführer seine erfolgte Ausreise nachzuweisen. Da dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nach wie vor eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

3.4.2. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2017 zunächst legal nach Österreich ein und wurde am 19.10.2017 im Zuge einer Kontrolle aufgegriffen. Am 19.10.2017 hatte er seinen visumsfreien Aufenthalt bereits überschritten und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem kam der Beschwerdeführer wiederholt seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Er konnte sich auch nicht durch einen Reisepass ausweisen und gab an, dass er diesen verloren hätte. Daraufhin erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 19.10.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sowie ein Einreiseverbot gemäß § 51 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer meldete seine Ausreise nicht den österreichischen Behörden. Gegen den Beschwerdeführer besteht aktuell eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Am 15.03.2020 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein und nahm darauf abermals im Verborgenen Unterkunft. Bei einer Kontrolle am 02.07.2020 wurde der Beschwerdeführer abermals aufgegriffen und konnte sich zum wiederholten Male nicht durch einen Reisepass ausweisen.

Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund seines gesamten in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht als kooperativ und vertrauenswürdig angesehen werden. Er hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben nach Serbien ausreisen zu wollen, doch ist die Ausreisewilligkeit vor dem Hintergrund der für den 16.07.2020 geplanten Abschiebung, somit wenige Stunden nach der mündlichen Verhandlung, relativiert.

Auch hat der Beschwerdeführer, der keinen Reisepass besitzt, kein Verhalten gesetzt, dass auf eine Ausreisewilligkeit schließen lässt, indem er sich etwa bei der Botschaft um einen Passagierschein bemüht hätte. Es ist daher gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder unverzüglich freiwillig nach Serbien ausreisen wird oder seine Abschiebung abwarten wird und so ein kooperatives Verhalten zeigt. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Aussage der Schwester, die angegeben hat, dass es ihr Wunsch wäre, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt mit seinen Eltern und ihr nach Serbien reisen könne (S. 18 der Niederschrift 16.07.2020), nicht wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Er könnte aber bei der Schwester wohnen, die bis dato seinen Aufenthalt im Verborgenen unterstützt hat. Sie hat in der Verhandlung widersprüchliche und äußerst unglaubwürdige Angaben zum Verlust des Reisepasses ihres Bruders und der nicht erfolgten Meldung ihres Bruders gemacht. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel. Weitere soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer sich einer potentiellen Abschiebung nicht entziehen wird, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde lässt ausschließlich darauf schließen, dass er bei Aufhebung der Schubhaft weiterhin nicht ausreisen und weiterhin im Verborgenen Unterkunft nehmen würde. Daher liegen in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner für den 16.07.2020, 17 Uhr, geplanten Abschiebung nicht zu entziehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im Ergebnis daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen und geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin von Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG aus.

Vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah, nämlich wenige Stunden nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geplant ist, geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis auch aus diesem Umstand davon aus, dass Fluchtgefahr vorliegt.

3.4.3. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht nennenswert sozial oder beruflich verankert ist, und seine Familienangehörigen seinen Aufenthalt im Verborgenen unterstützt haben, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und ist beruflich nicht verankert. Der Beschwerdeführer ist wiederholt nach Österreich eingereist und hat seinen visumsfreien Aufenthalt überschritten. Zuletzt ist er am 15.03.2020 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er ist wiederholt seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat Unterkunft im Verborgenen bei seinen Verwandten genommen.

Der Beschwerdeführer hat zwar fami

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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