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StVONorm
StVO 1960 §48 Abs3Rechtssatz
Die gesetzmäßigen Anbringungen der Straßenverkehrszeichen nach den Vorschriften der §§ 48 ff StVO 1960 gehört zwar zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen, sodass der VwGH die in Rede stehende Verordnung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort im Falle der nicht gehörigen Kundmachung nicht anzuwenden hätte, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO 1960 eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (Hinweis E 28.3.1977, 159/76, VwSlg 9283 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180024.X02Im RIS seit
01.12.2020Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020