Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist nicht von Interesse, aus welchen Gründen eine zivilrechtliche Einwilligung zur Inanspruchnahme eines Grundstückes für eine bauliche Herstellung iSd § 38 WRG versagt wurde (vgl VwGH 2011/07/0174 ua). Diese Frage des Privatrechts ist nicht Vorfrage im Verwaltungsverfahren ist (vgl VwGH 86/05/0109).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Steinwurf; Wasserabfluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.725.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020