Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Ein Steinwurf ist von Menschenhand angelegt und fällt damit unter „bauliche Herstellungen“. Er stellt einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. […] Der Steinwurf fällt aber auch unter den Begriff „andere Anlagen“ im Sinne des § 38 Abs 1 WRG.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Steinwurf; Wasserabfluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.725.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020