RS Lvwg 2020/10/12 LVwG-AV-725/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Ein Steinwurf ist von Menschenhand angelegt und fällt damit unter „bauliche Herstellungen“. Er stellt einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. […] Der Steinwurf fällt aber auch unter den Begriff „andere Anlagen“ im Sinne des § 38 Abs 1 WRG.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Anlage; Steinwurf; Wasserabfluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.725.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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