RS Lvwg 2020/10/16 LVwG-M-7/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29
SPG 1991 §38a Abs1

Rechtssatz

Das Betretungs- und Annäherungsverbot ist in zeitlicher Hinsicht – als Ausfluss des im SPG besonders betonten Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 29 SPG) – zweifach eingeschränkt: Zum einen endet es mit Ablauf der im § 38a Abs 10 SPG genannten Fristen, zum anderen ist es von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Behörde (unverändert) dann umgehend aufzuheben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Befürchtung, es könne zu einem gefährlichen Angriff auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter kommen, wegfällt (siehe dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 392 f).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.7.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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