Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Betretungs- und Annäherungsverbot ist in zeitlicher Hinsicht – als Ausfluss des im SPG besonders betonten Verhältnismäßigkeitsprinzips (§ 29 SPG) – zweifach eingeschränkt: Zum einen endet es mit Ablauf der im § 38a Abs 10 SPG genannten Fristen, zum anderen ist es von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Behörde (unverändert) dann umgehend aufzuheben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Befürchtung, es könne zu einem gefährlichen Angriff auf die im Gesetz genannten Rechtsgüter kommen, wegfällt (siehe dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 392 f).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.7.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020