Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Dass der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen von Betretungs- und Annäherungsverboten als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens (dies zu klären, ist Sache des Strafverfahrens [VwSlg 15.444 A/2000]).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.7.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020