Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verfügung eines Betretungs- und Annäherungsverbots setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (des Gefährdeten) begehen werde. Demnach muss sich den einschreitenden Organen nach stRsp (zB VwGH Ra 2015/01/0193; Ra 2015/03/0079) ein Gesamtbild bieten, das mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff begehen werde. Entscheidungsrelevant dabei ist, dass bei dieser Prognose vom tatsächlichen bzw (angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit bzw Möglichkeiten) zu fordernden Wissensstand des Organs im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.7.001.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020