TE Bvwg Beschluss 2020/3/23 W212 2206740-1

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11a Abs1

Spruch

W212 2206740-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 13.08.2018, GZ: Skopje-ÖB/KONS/2800/2018, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Rudolf Mayer, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 26.07.2018, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 04.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 07.10.2017 bis 22.10.2017 (15 Tage) ein. Als Einladerin wurde XXXX genannt.

Bei Antragstellung wurden folgende teils fremdsprachige, teils deutschsprachige Unterlagen vorgelegt:

Reisepasskopie,

Reisekrankenversicherung,

Transportmittel,

Hochzeitszertifikat,

Strafregisterauszug,

Geburtsurkunde

Haushaltserklärung,

Meldebestätigung und

eine Ladung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) betreffend die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Mit E-Mail vom 06.10.2017 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers von der ÖB Skopje darüber informiert, dass in Absprache mit der Magistratsabteilung 35 eine Befragung des Beschwerdeführers vor der ÖB Skopje vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 10.11.2017 von der ÖB Skopje zu seiner Ehe mit der in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen, der Einladerin, einvernommen und wurde diese dazu ihrerseits am selben Tag von der Magistratsabteilung 35 befragt.

2. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich der Bedenken der ÖB Skopje, wonach Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünden und die Ansicht bestehe, dass es sich bei seiner Ehe um eine Scheinehe handle, aufgefordert. Bei der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin seien zahlreiche widersprüchliche Angaben gemacht worden.

3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine diesbezügliche Stellungnahme und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass keine Aufenthaltsehe vorliege. Zumal die Behörde auf Divergenzen bei der Befragung der Ehegatten verweise, so würden diese innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen.

4. Mit Bescheid vom 26.07.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Skopje das Visum mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer Rechtsmissbrauch nachgewiesen worden sei. Die behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Art. 27 in Verbindung mit Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie versagt worden sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2018 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger sei und daher nach § 15 FPG Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Es liege keine Aufenthaltsehe vor und wurde wiederholt ausgeführt, dass die von der ÖB Skopje aufgezählten Widersprüche sich in der allgemeinen Lebenserfahrung abspielen würden. Es bestünden Bedenken gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde.

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.08.2018, übernommen am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen (konkret: Haushaltserklärung, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Strafregisterauszug) samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen einer Woche zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

7. In weiterer Folge erließ die ÖB Skopje am 13.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, da er nicht sämtliche im Verbesserungsverfahren angeführten Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.

8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen mit 14.08.2018 datierten Vorlageantrag ein.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag am 01.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger stellte am 04.10.2017 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 07.10.2017 bis 22.10.2017 an. Als Einladerin wurde XXXX genannt, mit der er angab, verheiratet zu sein.

Die Magistratsabteilung 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) der Stadt Wien hat die Ehe des Beschwerdeführers als Aufenthaltsehe gewertet.

Mit Bescheid der ÖB Skopje vom 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum gemäß Art. 27 in Verbindung mit Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie verweigert.

Trotz des Mängelbehebungsauftrages vom 02.08.2018, fügte der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Skopje nicht sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache bei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Skopje. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung keine Übersetzungen der von ihm im Verfahren vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen beigefügt wurden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei er dem Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam.

Dass die Magistratsabteilung 35 die Ehe des Beschwerdeführers als Aufenthaltsehe qualifiziert hat, ergibt sich schlüssig aus einer E-Mail vom 29.03.2018, mit welcher die Magistratsabteilung 35 die ÖB Skopje darüber informierte, dass sie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, seinen Antrag wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

[ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung zu Ra 2015/21/0086, Erkenntnis vom 03.09.2015, aus, dass sich aus dort näher angegebenen Gründen ein reduziertes Verständnis des § 11a Abs. 1 FPG gebiete: § 11a Abs. 1 FPG sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur auf solche Unterlagen beziehen könne, die einer beschwerdeführenden Partei von der Vertretungsbehörde zurückgestellt worden seien und die sich sohin nicht ohnehin im Akt befinden würden. Im Akt einliegende Unterlagen – Originale wie auch Kopien – könnten bereits rein faktisch nicht erneut vorgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Übersetzung in die deutsche Sprache könne sich ebenfalls nur auf rückgestellte Unterlagen beziehen, da andernfalls eine Übersetzung nicht angefertigt werden könne. Unterbleibe eine Rückstellung, so sei eine Übersetzung notwendigenfalls durch das BVwG selbst zu veranlassen. Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergebe sich – sofern der beschwerdeführenden Partei das Original zur Verfügung stünde – aber eine Ausnahme: im Regelfall könne es nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache sei vielmehr das Original zu übersetzen; es sei diesbezüglich auch davon auszugehen, dass grundsätzlich – bis zu einer gegenteiligen Aufforderung durch die Vertretungsbehörde oder das BVwG – Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen seien.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ÖB Skopje einige Unterlagen vor, wobei es sich dabei um fremdsprachige Kopien handelte. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Originale dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und wurde von ihm Gegenteiliges auch nicht behauptet. Da der Beschwerdeführer der von ihm eingebrachten Beschwerde keine Übersetzungen zu den im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen beifügte, wurde den Anforderungen des § 11a Abs.1 FPG nicht entsprochen.

Zu den Ansprüchen an das Verfahren wurde vom VwGH weiter mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG ausgeführt, dass eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers, der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei. Ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag dürfe sich nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen; es sei hingegen konkret darauf hinzuweisen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Absätze 3 ff).

Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Der Mängelbehebungsauftrag der ÖB Skopje vom 02.08.2018 wies jedenfalls ausreichend konkret und spezifisch auf die zu behebenden Formmängel der Beschwerde hin und wurden die zu übersetzenden Unterlagen ausdrücklich angeführt.

Da der Beschwerdeführer trotz des begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, von ihm kein Vorbringen erstattet wurde, aus welchen Gründen die Beibringung der beauftragten Übersetzung etwa nicht möglich gewesen sei, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einreisetitel Mängelbehebung Scheinehe Übersetzung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2206740.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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