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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann und der Christine Aigner, beide in Zeillern, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1994, Zl. R/1-V-94203/00, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Zeillern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. Nr. 8230 in der damals geltenden Fassung, den Beschwerdeführern für ihr Grundstück Nr. 75/1, KG Zeillern, den Anschluß an den in Zeillern, Nebensammler 9, neu gelegten Schmutzwasserkanal auf und forderte die Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die Errichtung des Hauskanals (bis zur Liegenschaftsgrenze) anzusuchen. Nach den im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen seien die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder die Bauwerber in Gemeinden, in denen zur Ableitung des Schmutzwassers eigene Kanäle bestünden, verpflichtet, Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen, sofern dies ohne besondere technische Vorrichtungen möglich und die Anschlußleitung (von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Kanalstrang) nicht länger als 50 m sei. Tatsachenfeststellungen wurden zu diesen Voraussetzungen nicht getroffen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, daß sie das Abwasser zur Verdünnung der Gülle benötigten, um die Pflanzen zu schonen, den Geruch zu vermindern und die billigste Art einer Kläranlage zu verwenden. Der Kanalanschlußzwang gelte nicht für alle Bauern einheitlich; die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprächen nicht dem Gleichheitssatz. Aus finanziellen Gründen sei es fraglich, wie die Gebühren für Anschluß und Benützung aufgebracht werden könnten.
Mit Bescheid vom 30. August 1994 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser Berufung keine Folge. Die Begründung beschränkt sich auf eine Wiedergabe der angewendeten Vorschriften. Die Anschlußleitung umfasse das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. August 1994 enthalte weder im Ansatz eine geordnete Sachverhaltsdarstellung noch eine darauf fußende Beurteilung der Rechtslage und gehe auf das Berufungsvorbringen in keiner Weise ein. Insbesondere fehlten Feststellungen darüber, ob die Anschlußleitung tatsächlich nicht länger als 50 m sei, sowie ob die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich sei. Aus dem Kellergeschoß sei eine Ableitung ohne Pumpvorgang nicht möglich. Den Beschwerdeführern stünden sowohl für die aus der Tierhaltung anfallenden als auch für die häuslichen Abwässer ausreichende Senkgruben und geeignete Flächen in genügendem Ausmaß (auch im Einklang mit dem Wasserrechtsgesetz) zur Ausbringung der Abwässer zur Verfügung. Die verfügte Anschlußpflicht führe im Ergebnis zum Anfall erhöht "aggressiver", weil unverdünnter Jauche und zwinge die Beschwerdeführer somit zu einer in vieler Hinsicht den ökologischen Vorgaben weniger entsprechenden Bewirtschaftung. Die Situation der Beschwerdeführer sei nicht vergleichbar mit dem Fall des sogenannten "Einfamilienhauses samt Garten" bzw. einer Wohnhausanlage größeren oder mittleren Ausmaßes, in bezug auf die eine Ausbringung und Entsorgung auf eigenen Grundflächen nicht in Frage komme und der Grubendienst mit entsprechend hohen Kosten verbunden sei. Aus § 56 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 könne nur gefolgert werden, daß die nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich auf Sachverhalte anzuwenden seien, in welchen - anders als im Beschwerdefall - noch keine Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer getroffen sei. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit der den Beschwerdeführern auferlegten Verpflichtung sei nicht geprüft worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Die Beschwerdeführer hätten den vom Gesetz her eingeräumten Ausnahmetatbestand, daß der Kanalanschluß nur mittels Pumpvorgang möglich wäre, niemals geltend gemacht. Weder der NÖ Bauordnung 1976 noch dem NÖ Kanalgesetz 1977 sei zu entnehmen, daß lediglich auf die Abwasserentsorgung von "Einfamilienhäusern mit Garten" und "Wohnhausanlagen größeren oder mittleren Ausmaßes" abgestellt gewesen sei. An der Anschlußverpflichtung könne auch eine bereits bestehende Senkgrube bzw. allgemein die Möglichkeit, die Abwässer auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen, nichts ändern. Der Einwand betreffend die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr könne im vorliegenden Verfahren nicht erörtert werden. Auch wirtschaftliche Überlegungen könnten lediglich dazu führen, daß die in § 17 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 genannten Fristen über Antrag verlängert würden. Durch die in den Abwässern vorhandenen Chemikalien bestehe die Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung, handle es sich doch um toxische und schwer oder nicht abbaubare Stoffe (Rückstände von Haushaltsreinigern und Waschmitteln). Wenngleich sich die Begründung des Bescheides des Gemeinderates vom 30. August 1994 nicht im Detail mit den Einwänden der Beschwerdeführer auseinandersetze, könne jedoch deshalb nicht mit Erfolg eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werden; dies deshalb, weil keine Änderung im Ergebnis hervorgekommen sei und die formellen Rechte nicht weiterreichen könnten als die einer Partei durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 11. Jänner 1995, B 2562/94, ab. In diesem Beschluß führte er u.a. aus:
"Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anschlußpflicht an öffentliche Einrichtungen s. zB VfSlg. 8393/1978; zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung s. zB
VfSlg 10357/1985 S 156, wonach keine Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, jeder örtlichen Gegebenheit Rechnung zu tragen; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 17 Abs. 3 Nö KanalG s. VfSlg. 10122/1984) die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abs. 1 und 2 des § 56 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. 8200-6 (im folgenden: BO), lauten:
"§ 56
Abwässerbeseitigung
(1) Für jedes Gebäude ist Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) zu treffen.
(2) In Gemeinden mit öffentlichen Kanälen zur Beseitigung der Abwässer sind die Abwässer unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn jeweils
1.
die Anschlußleitung (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-2) nicht länger als 50 m und
2.
die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich ist.
Fehlen solche öffentliche Kanäle, sind die Abwässer in Senkgruben zu leiten oder gemäß anderen gesetzlichen Vorschriften in unschädlicher Weise zu beseitigen. Die Jauche aus Stallgebäuden ist durch flüssigkeitsdichte Rohre in Jauchegruben zu leiten."
Die Abs. 1 bis 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0, i. d.F. des Landesgesetzes LGBl. 8230-2 (im folgenden: KanalG), lauten:
"§ 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung und den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung und innerhalb der in demselben vorgeschriebenen Frist herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung bis zur Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft, im Falle des § 18 Abs. 1 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen 4 Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung muß spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung begonnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn beendet sein. Diese Fristen können in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verlängert werden."
Voraussetzung für die Feststellung einer Anschlußverpflichtung ist somit u.a., daß die Anschlußleitung nicht länger als 50 m und kein Pumpvorgang erforderlich ist. Auf das Vorbringen in der Vorstellung, daß diesbezüglich keine Feststellungen getroffen wurden, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebensowenig ein wie auf die Behauptung, daß aus dem Kellergeschoß eine Ableitung ohne Pumpvorgang nicht möglich sei.
Die belangte Behörde hatte gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 den angefochtenen Bescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch die Entscheidung der Gemeinde in dieser Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Mit ihrem Vorbringen in der Vorstellung machten die Beschwerdeführer unzweifelhaft ihr Recht geltend, daß sie keinem Anschlußzwang unterworfen wären. Im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde aber nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, sie hat vielmehr das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 94/05/0056, mit einem weiteren Nachweis).
Die Vorstellungsbehörde mußte daher prüfen, ob auf Grund der Feststellungen der Baubehörden die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschlußzwang bejaht werden können oder nicht.
Nach der Aktenlage beginnt das Verwaltungsverfahren mit einem Bescheid, in welchem der Anschlußzwang ausgesprochen wurde, ohne daß der Bescheid irgendwelche Feststellungen über die beiden genannten Voraussetzungen enthielt. Der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Herstellung einer Verbindung von Gebäuden mit der öffentlichen Kanalanlage ersetzt nicht die erforderlichen Feststellungen. Daß diesem Bescheid ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen wäre, daß insbesondere Beweisergebnisse vorgehalten worden wären, läßt sich dem Akt nicht entnehmen. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren: Auch die Berufungsbehörde hat keine Beweise aufgenommen und in ihrem Bescheid keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen.
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebender) Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (siehe das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 1997 mit einem weiteren Nachweis).
Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im Berufungsbescheid wurden Feststellungen darüber getroffen, ob die Anschlußleitung länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich ist.
Im Rahmen ihrer Rechtmäßigkeitskontrolle hätte die belangte Behörde diese Feststellungsmängel wahrnehmen müssen, weil sie ohne diese Feststellungen nicht beurteilen konnte, ob die rechtlichen Voraussetzungen des behördlichen Eingriffes gegeben
sind. Schon der Gesetzeswortlaut ("... sind die Abwässer....
abzuleiten, wenn jeweils 1. ..., 2. ...") macht deutlich, daß es sich hiebei um positive Voraussetzungen der Festlegung der Anschlußpflicht handelt. Stellt die Behörde das Vorliegen dieser Vorausssetzungen nicht fest, erweist sich die ausgesprochene Anschlußpflicht als rechtswidrig (siehe das genannte Erkenntnis vom 25. März 1997).
Mangels einer entsprechenden Regelung in der NÖ Gemeindeordnung 1973 besteht im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0131, mit einem weiteren Nachweis, ergangen zur OÖ Gemeindeordnung 1990).
Vielmehr belastete die belangte Vorstellungsbehörde dadurch, daß sie die Feststellungsmängel in den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht aufgegriffen und eine Subsumtion ohne Tatsachengrundlagen vorgenommen hat, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0 (insbesondere deren § 52 Abs. 2), gemäß deren § 77 Abs. 1 noch nicht Anwendung finden.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen soll nicht unerwähnt bleiben, daß im Verfahren betreffend die Kanalanschlußverpflichtung die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen, nicht geprüft werden kann, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt. Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 BO iVm § 17 Abs. 1 bis 3 KanalG erfüllt, so kommt es auf die Höhe der Kosten und auf die Zumutbarkeit gegenüber dem Verpflichteten nicht an (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0066, BauSlg. Nr. 554, betreffend die O.ö. Bauordnung 1976). Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, betraf die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Grundeigentümer, die einen konsenslosen Zustand auf ihren Grundstücken nicht selbst herbeigeführt hatten, und somit einen anderen Sachverhalt.
Auch kommt es für das Vorliegen der Anschlußverpflichtung nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (siehe das ziterte hg. Erkenntnis vom 25. März 1997).
Gemäß § 56 Abs. 1 BO ist für jedes Gebäude Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer zu treffen. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 KanalG normiert Pflichten betreffend (näher bestimmte) Gebäude. Der Gesetzgeber stellt im Zusammenhang mit der Anschlußverpflichtung weder auf die Art noch auf die Zweckbestimmung des Gebäudes ab. Inwieweit die öffentliche Kanalanlage, mit der ein Gebäude in Verbindung gebracht werden soll, den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht, ist im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung nicht zu prüfen.
Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 KanalG genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KanalG fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit den Pauschalsätzen wird auch die Umsatzsteuer abgegolten. Überdies betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeTrennbarkeit gesonderter AbspruchZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X00Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011