TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/1 I416 2232568-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

AlVG §7
AlVG §8
ASVG §255
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I416 2232568-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX als Erwachsenenschutzvertreterin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.04.2020 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.03.2020, beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt am 02.04.2020, die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

2.       Mit Bescheid vom 10.04.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld habe. Begründend hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Bescheides der PVA gemäß § 255 Abs. 7 ASVG nicht arbeitsfähig.

3.       Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 13.05.2020 begründete die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin seit 24.07.2019 einer Beschäftigung nachgehe und aufgrund des Coronavirus arbeitslos geworden sei, jedoch bei Wiedereröffnung des Hotels wieder angestellt werde. Es wurden eine Lohn- und Gehaltsabrechnung von Jänner 2020 sowie ein Zusatz zum Arbeitsvertrag, datiert mit 30.08.2019, beigelegt.

4.       Mit E-Mail vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde Dr. XXXX , Chefarzt der PVA, um Organisation und Durchführung einer Nachuntersuchung, da das vorliegende Gutachten aus dem Jahr 2011 stamme und die Beschwerdeführerin zuletzt 237 Tage erwerbstätig gewesen sei.

5.       Mit Schreiben vom 30.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer ergänzenden Stellungnahme brachte diese vor, die Beschwerdeführerin sei mit Trisomie 21 geboren und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vom 12.11.2011 als nicht arbeitsfähig eingestuft worden. Aus diesem Gutachten gehe zudem hervor, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund einer anamnestisch guten Förderung möglich gewesen sei, einer Tätigkeit als Küchenhilfe nachzugehen, jedoch nur unter der Abhängigkeit eines Entgegenkommens des Dienstgebers. Ansonsten sei es für sie äußerst schwierig bis unmöglich die geforderten Anforderungen zu erfüllen, sodass sie am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Die Vormerkung bei der belangten Behörde als „arbeitssuchend“ sei lediglich auf entsprechende Intervention der Mutter der Beschwerdeführerin geschehen, ohne dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder sonstige Förderungen entstehen sollten. Insoweit seien Fördermaßnahmen von Arbas aufgrund der fehlenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Das Gutachten betreffend die angeordnete ärztliche Nachuntersuchung sei bei der belangten Behörde noch nicht eingelangt, sodass dieses bei Vorliegen nachgereicht werde.

6.       Am 08.07.2020 wurden dem erkennenden Gericht Aktenvermerke vom 07.07.2020 und 08.07.2020 vorgelegt, wonach der belangten Behörde seitens der PVA mitgeteilt worden sei, dass keine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin stattfinden werde, dies einerseits aufgrund eines anhängigen Schlichtungsverfahrens vor dem „Sozialministerium Service“, andererseits aufgrund der originären Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin finanzierte sich ihren Lebensunterhalt in den Zeiträumen 15.01.2007 bis 14.04.2007, 03.08.2009 bis 15.2.2010, 02.09.2010 bis 30.04.2011 und 01.11.2011 bis 30.11.2011 mit dem Erhalt verschiedener Sozialleistungen. Von 01.05.2007 bis 02.08.2009, von 16.02.2010 bis 01.09.2010 und von 01.05.2011 bis 31.10.2011 war die Beschwerdeführerin – abgesehen von zweimaligen Krankengeldbezügen – in verschiedenen Gastronomie- bzw. Hotelbetrieben als Arbeiterin tätig. Zuletzt war sie von 24.07.2019 bis 16.03.2020 in einem Hotelbetreib als Küchenhilfe beschäftigt, wobei sie aufgrund der Auswirkungen von Covid-19 ihre unbefristete Arbeitsstelle verlor. Die Beschwerdeführerin findet sich derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis wieder.

Die Beschwerdeführerin leidet von Geburt an an Trisomie 21 und zudem an Hypothyreose.

Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus und war die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Beschwerdeführerin ist dauernd invalid und ist ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht arbeitsfähig und bei einer Erwerbstätigkeit auf ein besonderes Entgegenkommen von Seiten des Dienstgebers angewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes.

Sämtliche angeführte Beschäftigungszeiten und Sozialleistungsbezüge sind im eingeholten aktuellen Auszug der Sozialversicherungsträger dokumentiert und haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einträge ergeben. Dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine unbefristete Arbeitsstelle innehatte und diese aufgrund der Auswirkungen von Covid-19 verlor, ergibt sich den nachvollziehbaren und somit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz sowie dem beigelegten Zusatz zum Arbeitsvertrag, datiert mit 30.08.2019.

Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin und zum medizinischen Leistungskalkül ergeben sich aus dem Ärztlichen Gesamtgutachten der PVA, Landesstelle XXXX , vom 13.12.2011 in Zusammenschau mit der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 14.12.2011. Aus der damaligen Untersuchung am 07.12.2011 folgt somit die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig und dauernd invalid ist. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf dieses Gutachten der PVA gestützt und brachte die Beschwerdeführerin keine entgegenstehenden Ausführungen ein. Ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene - durch beispielsweise die Beibringung eines Gegengutachtens - ist ebenso nicht erfolgt, sodass das Bundesverwaltungsgericht am bestehenden medizinischen Gutachten mangels Bestreitung der Beschwerdeführerin festhält. Insbesondere ist aus den nachgereichten Aktenvermerken ersichtlich, dass von behördlicher Seite keine Nachuntersuchung stattfindet, da Trisomie 21 von Geburt an vorliege und damit eine originäre Invalidität bestehe. Diesen Überlegungen ist zuzustimmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Zudem ist in § 255 Abs. 7 ASVG normiert, dass als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 der (die) Versicherte auch dann gilt, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene negative Bescheid damit begründet, dass die Beschwerdeführerin laut Bescheid der PVA gemäß § 255 Abs. 7 ASVG nicht arbeitsfähig sei.

Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl I 2013/3 ab 1. 1. 2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 17. Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).

Der Begriff der Arbeitsfähigkeit ist im Geltungsbereich des AlVG und des ASVG gleich zu verstehen (vgl. VwGH 21.04.1977, 2380/76).

Während aber Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG nur dann vorliegen, wenn sich der geistige oder körperliche Zustand des Versicherten nach seinem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert hat (vgl. OGH 12. 6. 2001, 10 ObS 141/01k), kann Arbeitsunfähigkeit gem. § 8 AlVG auch aufgrund einer Behinderung seit der Geburt gegeben sein (vgl. VwGH 14. 3. 2001, 2000/08/0132) (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 17. Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).

Im gegenständlichen Fall liegt bereits ein medizinisches Gutachten der PVA vom 13.12.2011 vor. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge der Trisomie 21 außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein. Das Gesamtleistungskalkül reicht somit nicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus bzw. besteht die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit lediglich bei besonderem Entgegenkommen von Seiten des Dienstgebers.

§ 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR 24. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Nur in Bezug auf Gutachten kann nicht von einer strikten Bindungswirkung, sondern bloß von einer Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung im Verfahren nach dem AlVG ausgegangen werden (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010; 14.3.2013, 2012/08/0311).

Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bereits seit Geburt an vorliegen und sie im Beschwerdeschriftsatz keinerlei substantiiertes Vorbringen bezüglich einer Änderung ihres gesundheitlichen Zustandes erstattete, bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der aktuellen Richtigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2011. Eine amtswegige Einholung eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens iSd § 8 Abs. 2 AlVG war somit nicht notwendig und kam die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in ausreichendem Maß nach.

Da die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt, war die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin beantragt.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Arbeitsunfähigkeit Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232568.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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