TE Vwgh Beschluss 1997/9/16 97/05/0174

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den Antrag des A, vom 30. April 1997 auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, Zl. VwSen - 210268/2/Lg/Bk, wegen Übertretung des Oö Statistikgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 2. Juni 1997 langte der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. April 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und an diese gerichtete und von dieser gemäß § 6 AVG weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die "Berufungsfrist" in bezug auf den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Jänner 1997 wegen Übertretung des Oö Statistikgesetzes, beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Sofern der Antragsteller zu Recht die Unwirksamkeit der Zustellung des angeführten Bescheides vom 14. Jänner 1997 geltend macht, ist der Antrag schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann noch gar nicht zu laufen begonnen hat und daher auch nicht versäumt wurde.

Aber auch wenn von der Wirksamkeit der Zustellung des angeführten Bescheides und somit vom Vorliegen der Versäumung der Beschwerdefrist auszugehen wäre, ist der Antrag aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist - sofern die Wiedereinsetzung nicht darin begründet liegt, daß der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat - der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach den Angaben des Antragstellers kam ihm mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. April 1997

zur Kenntnis, daß allenfalls die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Jänner 1997 versäumt wurde. Jedenfalls ab Kenntnis dieses Schriftsatzes (was mit spätestens 30. April 1997 anzunehmen ist, an welchem Tag der Beschwerdeführer seinerseits den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ausführte) ist das Aufhören des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG anzunehmen. Wie ausgeführt, langte der an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtete Wiedereinsetzungsantrag, der von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde, beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 1997 ein. Die im § 46 Abs. 3 VwGG vorgesehene zweiwöchige Frist nach dem Aufhören des Hindernisses wurde daher jedenfalls nicht eingehalten. Abgesehen davon steht der Zulässigkeit des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages auch entgegen, daß die versäumte Prozeßhandlung (nämlich die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) nicht gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde.

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen. Angesichts dessen Aussichtslosigkeit erübrigte sich im Hinblick darauf, daß der Antrag entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war, eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. September 1969, Zlen. 996, 1320/69, und vom 25. Mai 1973, Zlen. 689, 758/73).

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß zur Klärung der Frage, ob dem Antragsteller der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 14. Jänner 1997 wirksam zugestellt wurde, vom Antragsteller bei diesem die Zustellung dieses Bescheides begehrt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050174.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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