TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W198 2227502-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W198 2227502-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ,
gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
(nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 05.12.2019, Zl. XXXX ,
zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitslasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 05.12.2019, Zl. XXXX , den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , vom 22.10.2019 auf bescheidmäßige Absprache über den Rückstand am Beitragskonto BTKN XXXX (lautend auf den Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 02.10.2012 über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die ÖGK habe mit Schreiben vom 31.10.2012 ihre Forderung in Höhe von € 4.268,08 im Verfahren angemeldet. Am 01.10.2013 sei eine Nachtragsanmeldung in Höhe von € 16.725,91 erfolgt. Hierbei habe es sich um den aufgrund einer Anfechtung (§ 31 IO) zur Auszahlung an die Insolvenzverwalterin gelangten Betrag gehandelt. Der Gesamtbetrag dieser beiden Forderungen, welcher einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 7 EO iVm § 61 IO darstellt, unterliege aufgrund der bindenden Wirkung der insolvenzmäßigen Feststellung der Beitragsforderung keiner meritorischen Entscheidung durch den Versicherungsträger. Der Beschwerdeführer stelle die Richtigkeit der Auszahlung von € 16.725,91 von Seiten der ÖGK, welche am 01.10.2013 durchgeführt wurde, in Frage. Es handle sich hierbei um eine Auszahlung an die Insolvenzverwalterin. Die ÖGK habe am 03.07.2012 den Konkursantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt, daher seien alle Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgten, Rechtshandlungen, durch die die ÖGK Befriedigung erlangte. Nach der Stellung des Konkursantrages seien € 16.725,91 eingelangt, welche als eindeutig anfechtbar zu qualifizieren gewesen seien. Die Rückzahlung sei daher gesetzeskonform erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Rückstand offen gewesen sei, aber die ÖGK trotz Bezahlung des Rückstandes dennoch ihren Konkursantrag nicht zurückgezogen habe und sie dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe. Auf diesen Verfahrensfehler, nämlich dem Aufrechterhalten der Konkursforderung, gründe die ÖGK nunmehr ihre weitere Vorgehensweise. In weiterer Folge sei die ÖGK verpflichtet worden, den Betrag in Höhe von € 16.725,91 auf das Massekonto zu überweisen und sei dies auf das Fehlverhalten der ÖGK zurückzuführen. Die ÖGK habe durch ihr Verhalten den Schaden selbst herbeigeführt.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die ÖGK hat am 03.07.2012 einen Konkursantrag gegen den Beschwerdeführer eingebracht.

Am 02.10.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet.

Die ÖGK hat mit Schreiben vom 31.10.2012 ihre Forderung in Höhe von € 4.268,08 im Verfahren angemeldet. Am 01.10.2013 ist eine Nachtragsanmeldung durch die ÖGK in Höhe von € 16.725,91 erfolgt. Hierbei handelte es sich um den aufgrund einer Anfechtung (§31 IO) zur Auszahlung an die Insolvenzverwalterin gelangten Betrag.

Mit Beschluss vom 27.09.2016 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der ÖGK und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Es handelt sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt – der in der Beschwerde unwidersprochen blieb- konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

§ 31 Abs. 1 IO lautet:

(1) Anfechtbar sind folgende, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:

1. (…)

2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste,

3. (…)

Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit der Auszahlung von € 16.725,91 von Seiten der ÖGK, welche am 01.10.2013 durchgeführt wurde, in Frage. Bei dieser Auszahlung handelt es sich um eine Auszahlung an die Insolvenzverwalterin, welche diesen Betrag im Zuge des Insolvenzverfahrens - aufgrund ihrer Anfechtung - für sich beanspruchen konnte: Die ÖGK stellte am 03.07.2012 den Konkursantrag gegen den Beschwerdeführer. Daher waren sämtliche Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgten, Rechtshandlungen, durch die die ÖGK Befriedigung erlangte. Denn nach der Stellung des Konkursantrages langten € 16.725,91 bei der ÖGK ein, welche als eindeutig anfechtbar gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 IO zu qualifizieren sind. Die Rückzahlung an die Insolvenzverwalterin erfolgte daher völlig rechtskonform.

Festzuhalten ist, dass der Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen aufgrund der bindenden Wirkung der insolvenzmäßigen Feststellung der Beitragsforderung keiner meritorischen Entscheidung durch den Versicherungsträger unterliegt (VwGH 93/08/0196).

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die ÖGK „trotz Bezahlung des Rückstands ihren Konkursantrag nicht zurückgezogen hat, was aber aufgrund der bezahlten Forderungen logisch und richtig gewesen wäre, sondern trotz aller geleisteten Zahlungen inhaltlich den Konkursantrag aufrecht erhalten und somit zumindest einen Verfahrensfehler begangen hat, nämlich das Verfahren aufgrund der geleisteten und getilgten Forderungen einzustellen“, geht daher völlig ins Leere, weil dies Sache (Gegenstand) des – abgeschlossenen – Insolvenzverfahrens (des Insolvenzgerichts) gewesen ist und einer Sachentscheidung (Feststellungen der Beitragsforderung) im Verwaltungsverfahren nicht – mehr – unterliegt.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2019 auf bescheidmäßige Absprache über den Rückstand am Beitragskonto zu Recht zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung Auszahlung Beitragsrückstand Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren Konkurs Tilgung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2227502.1.00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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