Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AlVG §10Spruch
G308 2233546-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.07.2020,
GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag vom 10.07.2020 des
XXXX , geboren am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.02.2020 wurde ausgesprochen, dass XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum von 27.01.2020 bis 08.03.2020 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wurde.
Der Bescheid wurde dem BF über sein eAMS-Konto am 15.02.2020, 09:47 Uhr, zugestellt.
2. Am 25.02.2020 wurde der BF seitens der belangten Behörde über die erforderliche Einbringung einer schriftlichen Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Bescheides belehrt.
3. Am 20.05.2020 erhob der BF ebenfalls über sein eAMS-Konto das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2020 und führte im Wesentlichen aus, dass er wisse, dass die Frist abgelaufen sei, es aber offenbar ein Problem mit der Einreichung gegeben habe und er nunmehr um Nachsicht ersuche.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.07.2020 wurde die Beschwerde des BF vom 20.05.2020 gegen den Bescheid vom 14.02.2020 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 10.07.2020 mittels RSb-Schreiben zugestellt.
5. Daraufhin stellte der BF über sein eAMS-Konto noch am 10.07.2020 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 31.07.2020 einlangten.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, dem BF am 27.08.2020 persönlich zugestellt, wurde dem BF die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm dazu binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme des BF langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020, welcher dem BF am 15.02.2020 um 09:47 Uhr nachweislich über sein eAMS-Konto zugestellt und von ihm am 20.02.2020 um 15:22 Uhr gelesen wurde, erhob der BF am 20.05.2020 – ebenfalls über sein eAMS-Konto – das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Bescheid enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Ausgehend von der gültigen Zustellung am 15.02.2020 endete die Rechtsmittelfrist vierwöchige Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 16.03.2020.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2010 wurde ihre Beschwerde seitens der belangten Behörde daher als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
§ 61 AVG lautet:
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Dem BF wurde der angefochtene Bescheid vom 14.02.2020 unstrittig am 15.02.2020 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist ausdrücklich eine Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides angegeben. Der BF hat sich bei der belangten Behörde sogar während des Laufes der Beschwerdefrist über eine Beschwerde informiert, diese jedoch erst am 20.05.2020 in dem Wissen, dass die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist, erhoben.
Im gegenständlichen Vorlageantrag wurde keine Begründung angeführt. Auf den Verspätungsvorhalt wurde nicht reagiert, sodass keine rechtfertigenden Tatsachen oder ein anderer Fristenlauf als der festgestellte hervorgekommen sind.
Gemäß § 33 Abs. 4 iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Beschwerdeerhebung nicht abgeändert werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war daher – bei gleichzeitiger Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung – als solche zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal eine mündliche Verhandlung zu keiner Zeit beantragt wurde.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2233546.1.00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020