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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Dezember 2018, LVwG 50.14-855/2018-13, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Marktgemeinde E), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2018, mit dem eine dem Revisionswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 11. Mai 2015 erteilte Baubewilligung gemäß § 8 Abs. 2 und 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 iVm § 101 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Ein Bescheid, mit welchem ein Bewilligungsbescheid nach § 68 Abs. 4 AVG als nichtig aufgehoben wird, ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2006, AW 2006/06/0030, oder auch 19.5.2006, AW 2006/05/0030).
4 Der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wurden die Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen näher bezeichneter Frist eingeräumt.
5 Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da somit keine Interessen geltend gemacht wurden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt würden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 29. September 2020
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020060005.J00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020