TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ro 2020/06/0005

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4
GdO Stmk 1967 §101 Abs1
ROG Stmk 2010 §8 Abs2
ROG Stmk 2010 §8 Abs5
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Dezember 2018, LVwG 50.14-855/2018-13, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Marktgemeinde E), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2018, mit dem eine dem Revisionswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom 11. Mai 2015 erteilte Baubewilligung gemäß § 8 Abs. 2 und 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 iVm § 101 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Ein Bescheid, mit welchem ein Bewilligungsbescheid nach § 68 Abs. 4 AVG als nichtig aufgehoben wird, ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2006, AW 2006/06/0030, oder auch 19.5.2006, AW 2006/05/0030).

4        Der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei wurden die Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen näher bezeichneter Frist eingeräumt.

5        Eine Stellungnahme langte nicht ein. Da somit keine Interessen geltend gemacht wurden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt würden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am 29. September 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020060005.J00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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